BGer 5P.359/2004
 
BGer 5P.359/2004 vom 30.09.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.359/2004 /rov
Urteil vom 30. September 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Art. 9, 10 Abs. 2, 31 BV, 5 EMRK (fürsorgerische Freiheitsentziehung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 16. August 2004.
Sachverhalt:
A.
Z.________ (geb. 1975) wurde am 19. Juli 2004 in geistig verwirrtem Zustand von einer Patrouille des Schweizerischen Grenzwachkorps auf dem Velorastplatz A.________ vorgefunden und in die Psychiatrische Klinik A.________ überführt, wo er während drei Tagen - offenbar mit seiner Einwilligung - behandelt wurde. Am 21. Juli 2004 wurde er ohne sein Einverständnis in die PKO verlegt; dort verweigerte ihm die ärztliche Leitung angeblich noch am gleichen Tag mündlich die Entlassung aus medizinischen Gründen. Am 27. Juli 2004 bestätigte die medizinische Leitung Z.________ schriftlich die Zurückbehaltung unter Angabe der Gründe. Aus dem besagten Schreiben ergibt sich, dass dieser Entscheid dem Betroffenen am Vortag mündlich eröffnet worden ist.
B.
Am 25. Juli 2004 reichte Z.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde ein, in der er um Aufhebung von allenfalls auch faktischen freiheitsentziehenden Massnahmen und um sofortige Entlassung aus der PKO ersuchte. Mit Urteil vom 16. August 2004 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Z.________ hat gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mit zwei separaten, aber inhaltlich über weite Strecken identischen Eingaben staatsrechtliche Beschwerde und Berufung eingereicht. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn sofort aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug zu entlassen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
2.
Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) bzw. als Verletzung der Bestimmungen über den Freiheitsentzug (Art. 31 BV und 5 EMRK), er sei ohne entsprechenden Entscheid der zuständigen Behörde gegen seinen Willen in der PKO zurückbehalten worden.
Die Missachtung dieser Garantien bedeutet in erster Linie eine Verletzung der Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB), die vor Bundesgericht mit Berufung geltend zu machen ist (BGE 115 II 129 E. 5a S. 131 in fine). Dass bei der Einweisung in die PKO allenfalls kantonale Verfahrensbestimmungen willkürlich verletzt worden wären, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Ebenso wenig behauptet er, dass ihm die Verfassungs- und Konventionsgarantien einen weitergehenden Schutz gewähren als die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung. Insoweit ist daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht stelle in tatsächlicher Hinsicht sinngemäss fest, er sei vom 21. Juli 2004 bis 24. Juli 2004 aufgrund eines mündlichen Entscheides der zuständigen Behörde in der Klinik zurückbehalten worden; dies widerspreche der Aktenlage, welche im Aufnahmeblatt des zuständigen Arztes keine mündliche Anordnung erwähne, und sei somit willkürlich.
Mit seinen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer im Ergebnis eine Aktenwidrigkeit. Kann aber eine Rechtsverletzung (hier die Verletzung der Art. 397a ff ZGB) mit Berufung an das Bundesgericht gezogen werden, so ist eine in diesem Zusammenhang erhobene Aktenwidrigkeitsrüge in diesem Rechtsmittel als offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG vorzutragen (BGE 96 I 193 E. 3 und 4 S. 197 ff.; 125 III 305 E. 2e Abs. 3 S. 311). Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann demnach insoweit nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG).
4.
Damit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Praxis entsprechend ist jedoch von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
5.
Da sich die staatsrechtliche Beschwerde mangels zulässiger Rügen von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: