Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 73/04
Urteil vom 30. September 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
T.________, 1967, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Marco Büchel, 9240 Uzwil
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 20. Januar 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene kroatische Staatsangehörige T.________ absolvierte nach der Grundschule eine dreijährige Lehre zum Elektromechaniker. Er übte diesen Beruf nicht aus, sondern war nach einjährigem Militärdienst im Baugewerbe tätig. Im Jahr 1992 reiste er in die Schweiz ein, wo er bei verschiedenen Bauunternehmungen arbeitete, zuletzt ab 1998 als Maurer/Vorarbeiter bei der D.________ AG und ab Anfang 2000 als Schaler bei der S._________ GmbH. Bei einem Arbeitsunfall im März 2000 zog er sich Verletzungen zu, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit führten. Im Oktober 2000 meldete sich T.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Es folgte ein Aufenthalt in der Rehaklinik X.________, wo sich herausstellte, dass dem Versicherten die körperlich schwere Tätigkeit eines Maurers/Schalers gesundheitlich nicht mehr zumutbar ist. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen gewährte dem Versicherten eine zweijährige Umschulung zum Metallarbeiter. T.________ trat diese Ausbildung im Mai 2001 an, musste sie indessen im Oktober desselben Jahres wegen gesundheitlichen (physischen und psychischen) Problemen abbrechen. Gemäss dem in der Folge eingeholten MEDAS-Gutachten vom 25. Juli 2002 ist die Arbeitsfähigkeit in den physisch noch zumutbaren leichten bis mittelschweren und der körperlichen Behinderung angepassten Tätigkeiten aus psychischen Gründen um 20 % eingeschränkt. Gestützt auf die Expertise und eine Stellungnahme der eigenen beruflichen Eingliederungsstelle verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2003 einen Anspruch des Versicherten auf Invalidenrente und Umschulung. Die von T.________ erhobene Einsprache auf Gewährung der Umschulung wies die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 6. August 2003 ab, da die beantragte Leistung unverhältnismässig sei.
B.
T.________ führte hiegegen Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. Januar 2004 gut, indem es, einen Anspruch des Versicherten auf Umschulung grundsätzlich bejahend, den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Abklärung einer geeigneten Umschulungsmöglichkeit und zur neuen Entscheidung an die Verwaltung zurückwies.
C.
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei der Einspracheentscheid vom 6. August 2003 zu bestätigen.
T.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles regelmässig auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 6. August 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). Im Lichte dieser Grundsätze sind bei der vorliegenden Beurteilung die Bestimmungen des seit 1. Januar 2003 geltenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und der Verordnung hiezu vom 11. September 2002 (ATSV) zu berücksichtigen, nicht aber die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision).
2.
2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Als Umschulung gelten laut Art. 6 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.2 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.3 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen).
3.
Das kantonale Gericht erachtet im vorliegenden Fall die gesundheitsbedingte Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % für gegeben. Es bejaht auch die Voraussetzung der "annähernden Gleichwertigkeit" der nach einer Umschulung möglichen mit der zuvor ausgeübten Erwerbstätigkeit des Versicherten. Dazu wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdegegner sei aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter zu qualifizieren. Bei Hilfsarbeitern resp. Ungelernten bestehe ein Anspruch auf Umschulung - und damit auf eine erstmalige Berufsausbildung - nicht bereits bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von rund 20 %. Ansonsten könnte die versicherte Person aufgrund eines geringen Nachteils eine sehr teure Eingliederungsmassnahme beanspruchen, was dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zuwiderlaufe. Ein Anspruch des Hilfsarbeiters auf Umschulung bestehe daher gemäss Praxis der Vorinstanz erst dann, wenn ohne diese berufliche Massnahme ein Rentenanspruch drohe. Vorausgesetzt werde somit ein behinderungsbedingter Minderverdienst von rund 40 %. Dieses Erfordernis sei hier indessen mit einem Invaliditätsgrad von 39,6 % ebenfalls erfüllt, weshalb die Gleichwertigkeit und damit der Anspruch auf Umschulung gegeben sei.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende IV-Stelle geht von einem Invaliditätsgrad von lediglich 30 % aus, hält aber damit das Kriterium der nach der dargelegten Rechtsprechung verlangten Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % (Erw. 2.3) ebenfalls für erfüllt. Anders als die Vorinstanz stellt sich die Verwaltung indessen auf den Standpunkt, die Zusprechung einer Umschulung sei mangels Gleichwertigkeit nicht möglich.
Der Versicherte vertritt die Auffassung, er sei aufgrund seines Ausbildungsstandes und der bisherigen Tätigkeit nicht als Hilfsarbeiter zu betrachten. Selbst wenn diese Qualifikation aber zuträfe, sei ein Umschulungsanspruch zu bejahen.
4.
Die Vorinstanz verlangt nach dem zuvor Gesagten für den Umschulungsanspruch von Hilfsarbeitern resp. ungelernten Arbeitskräften unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit einen höheren Mindestinvaliditätsgrad als bei Versicherten, welche bereits über eine Berufsausbildung verfügen.
Für diese Differenzierung der Anspruchsvoraussetzungen besteht indessen keine rechtliche Grundlage. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 f. Erw. 3b mit Hinweisen). Dies rechtfertigt aber entgegen der Vorinstanz nicht, den Anspruch auf Umschulung bei ungelernten Versicherten generell von einer höheren Mindestinvalidität als bei ausgebildeten Versicherten abhängig zu machen. Entsprechend hat der Verordnungsgeber unter den grundsätzlich Umschulungsberechtigten neben den beruflich Ausgebildeten ausdrücklich und ohne zusätzliche Voraussetzungen daran zu knüpfen auch diejenigen Versicherten aufgeführt, welche ohne vorgängige berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (Art. 6 Abs. 1 IVV in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; vgl. Erw. 2.1 hievor). Hier wie dort ist somit bei Erfüllung der gesundheitsbedingten Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % der Umschulungsanspruch grundsätzlich gegeben, und es bleibt im Einzelfall die Gleichwertigkeit der in Frage kommenden Umschulungsmöglichkeiten nach den dargelegten Grundsätzen zu prüfen. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip - als Leitmotiv des Gleichwertigkeitsgedankens - wird dabei Rechnung getragen, indem eine Umschulung, welche zu einem wesentlich höheren Einkommen als dem mit der bisherigen (Hilfs-)Tätigkeit erzielten führen würde, ausser Betracht fällt. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 121 V 260 Erw. 2c mit Hinweisen), womit auch unangemessen teure Ausbildungen vom Anspruch ausgeschlossen sind.
5.
Im vorliegenden Fall ist die gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von (mindestens) rund 20 % nach der übereinstimmenden und nicht zu beanstandenden Auffassung sämtlicher Verfahrensbeteiligten gegeben. Welche Umschulungsmassnahmen in Frage kommen und daher konkret zu prüfen sind, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht beantworten. Wenn das kantonale Gericht bei dieser Ausgangslage den Leistungsanspruch grundsätzlich bejaht und die Sache zur Abklärung einer geeigneten Umschulungsmöglichkeit sowie zur neuen Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hat, ist sein Entscheid somit im Ergebnis richtig.
An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Ob der Invaliditätsgrad 30 % anstelle des vom kantonalen Gericht ermittelten höheren Wertes beträgt, ist nach dem zuvor Gesagten nicht entscheidrelevant und kann offen bleiben. Wenn die Verwaltung sodann geltend macht, dem Beschwerdegegner stehe eine Vielzahl von zumutbaren Hilfstätigkeiten offen, weshalb eine Umschulung nicht notwendig und unverhältnismässig wäre, ist festzuhalten, dass die Prüfung und einhellige Bejahung der für den Umschulungsanspruch vorausgesetzten gesundheitsbedingten Mindesterwerbseinbusse unter Berücksichtigung dieser Betätigungsbereiche erfolgt ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: