BGer U 252/2004
 
BGer U 252/2004 vom 30.09.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 252/04
Urteil vom 30. September 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
R.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 7. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene R.________, angelernter Coiffeur, war ab Oktober 1992 als Möbeltransporteur/Chauffeur bei der Firma W.________ Transporte angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Bei einem Verkehrsunfall zog er sich am 22. September 2000 eine Distorsion der Halswirbelsäule zu, die folgenlos abheilte. Am 26. Oktober 2001 verletzte er sich während der Arbeit beim Transport eines Tresors am Rücken, als ein Kollege offenbar wegen eines Missverständnisses den Tresor einen Moment früher abstellte als R.________ und Letzterer kurze Zeit das gesamte vordere Gewicht des total rund 400 kg schweren Objekts zu tragen hatte. Trotz einschiessendem Schmerz in der Kreuzgegend arbeitete R.________ weiter, litt jedoch am darauf folgenden Tag unter starken Beschwerden im Beckenbereich und Gefühlsstörungen im rechten Bein. Am 6. November 2001 begab er sich zu seinem Hausarzt Dr. med. D.________, FMH für Chirurgie, in Behandlung. Dieser diagnostizierte am 21. Dezember 2001 unter Verweis auf ein zwischenzeitlich durchgeführtes Computertomogramm (CT) am Institut für Radiologie des Spitals X.________ eine Diskushernie L5/S1 und attestierte bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Unter konservativer Therapie (physikalische Therapie, Unterwasserextension) trat in der Folge eine leichte Besserung der Beschwerden ein, ohne dass eine gänzliche Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte. Vom 11. September bis 11. Oktober 2002 hielt sich R.________ stationär in der Rehaklinik Y.________ auf. Die dortigen Abklärungen zeigten, dass die bisherige schwere Arbeit unzumutbar bleiben, in einer angepassten Tätigkeit jedoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Am 6. und 25. November 2002 fanden Untersuchungen in der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik am Spital Z.________ statt. Ende 2002 meldete sich R.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Am 30. Januar 2003 kam der SUVA-Kreisarzt zum Schluss, R.________ sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens 66 2/3 % arbeitsfähig. Mit Schreiben vom 31. Januar 2003 teilte die SUVA dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten mit, sie werde das bisher ausgerichtete Taggeld ab dem 1. März 2003 auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausrichten. Am 8. April 2003 ersuchte R.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 teilte Dr. med. D.________ der SUVA im Wesentlichen mit, R.________ habe ihn während des Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.________ weinend angerufen und erklärt, es würden ihm Übungen aufgetragen, die er beim besten Willen nicht ausführen könne; seine Rückenbeschwerden würden zunehmen und seine Glaubwürdigkeit werde von den Ärzten in Frage gestellt. Er, Dr. med. D.________, habe auf einen Arbeitsversuch als Coiffeur gedrängt, den R.________ aber wegen Schmerzen habe aufgeben müssen. Seit dem Aufenthalt in der Klinik Y.________ sei der Versicherte stark psychisch-depressiv angeschlagen; es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 12. August 2003 kam der Kreisarzt zum Schluss, das gegenüber dem Austritt aus der Rehaklinik praktisch identische Beschwerdebild lasse auf das Erreichen des Endzustandes schliessen. Das posttraumatische lumbospondylogene Syndrom bewirke einen Integritätsschaden von 7,5 %.
Mit Verfügung vom 23. September 2003 hielt die SUVA an einer Kürzung des Taggeldes um 50 % fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 14. November 2003 ab.
B.
Mit Beschwerde liess R.________ die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und die Ausrichtung von "100 prozentigen Taggeldern", eventualiter die Gewährung einer Rente und einer Integritätsentschädigung von 60 % sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde am 7. Juni 2004 unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab, soweit es darauf eintrat.
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die weitere Ausrichtung von "100 prozentigen Taggeldern", die Rückweisung der Sache zur nochmaligen Abklärung, eventualiter die Prüfung von Rente und Integritätsenschädigung, eventualiter die Zusprechung einer Übergangsentschädigung/Übergangsrente sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen.
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da sich der Einspracheentscheid vom 14. November 2003 nur auf die Frage der Taggeldreduktion bezog, ist die Vorinstanz zu Recht auf die übrigen Begehren (Zusprechung von Rente und Integritätsentschädigung) nicht eingetreten (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Auf diese mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut erhobenen Begehren ist mangels Anfechtungsgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren ebenso wenig einzutreten. Gleiches gilt für die erstmals vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht beantragte Übergangsentschädigung/Übergangsrente.
2.
Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04, erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass Art. 82 Abs. 1 ATSG nur eine beschränkte Tragweite zukommt, indem diese Bestimmung - vorbehältlich Anpassungen rechtskräftig verfügter Leistungskürzungen aufgrund von Art. 21 Abs. 1 und 2 ATSG - lediglich diejenigen Fälle von der Anwendbarkeit des ATSG ausnehmen will, in denen vor dem 1. Januar 2003 rechtskräftig verfügt worden ist. Erging der Einspracheentscheid zwar nach In-Kraft-Treten des ATSG, sind jedoch auch vor dem 1. Januar 2003 eingetretene Sachverhalte zu beurteilen, ist der Beurteilung der im Streite liegenden Rechtsverhältnisse bis 31. Dezember 2002 das alte Recht, ab 1. Januar 2003 das ATSG in Verbindung mit den revidierten Einzelgesetzen zu Grunde zu legen.
Mit in BGE 130 V noch nicht veröffentlichtem Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass es sich bei den in Art. 6-8 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die zum bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Recht entwickelte Praxis übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Keine materiellrechtliche Änderung bringt auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04).
3.
3.1 Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung haben Versicherte, die infolge eines Unfalles ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes und wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG).
3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraus. Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne aufwändige Abklärungen im psychischen Bereich, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und unfallmedizinischer Erkenntnisse, verneint werden. Hier mangelt es dem Unfallereignis an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung zu führen. Treten entgegen jeder Voraussicht nach einem solchen Ereignis dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, sind diese auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen, weshalb insoweit keine Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht (vgl. BGE 115 V 139 Erw. 6a).
3.3 Zwar werden gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise (anrechenbare) Folge eines Unfalles ist. Dabei ist indes zu beachten, dass somatische Befunde und psychische Störungen, die immerhin einen inneren Zusammenhang aufweisen, aber dennoch je selbstständige Gesundheitsschädigungen sind, im Rahmen der Adäquanzprüfung getrennt geprüft werden, zumal für die Adäquanz psychischer Unfallfolgen besondere Regeln gelten (BGE 126 V 118 f. Erw. 3c). Aus der erwähnten Bestimmung kann daher nicht abgeleitet werden, die SUVA habe hinsichtlich des Taggeldes auch dann für den integralen Gesundheitsschaden aufzukommen, wenn die psychische Folgeschädigung nicht adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen ist (Urteil D. vom 21. Oktober 2003, U 91/02, Erw. 4.2.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die SUVA die Taggelder zu Recht gekürzt hat.
4.1 Das kantonale Gericht erwägt in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, ausgehend von den Beurteilungen der Ärzte an der Rehaklinik Y.________ sei von einer Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Höhe von mindestens 66 2/3 % auszugehen. Unter Berücksichtigung dessen, dass in einer alternativen Tätigkeit wahrscheinlich ein geringeres Einkommen erzielt werde als am angestammten Arbeitsplatz, sei eine 50%ige verbleibende Erwerbsfähigkeit anzunehmen. Soweit Dr. med. D.________ die Ansicht vertrete, der Versicherte sei vollständig arbeitsunfähig, berücksichtige er psychische Gründe, die ausser Acht zu lassen seien.
Demgegenüber macht der Versicherte geltend, die SUVA habe den Fall zur Unzeit abgeschlossen; alle aktuellen Beschwerden seien adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen. Die ärztlichen Einschätzungen seien widersprüchlich, weshalb unter weiterer Ausrichtung der Taggelder ein Obergutachten einzuholen sei.
4.2 Der Versicherte hielt sich vom 11. September bis 11. Oktober 2002 zur stationären Rehabilitation in der Klinik Y.________ auf. Die dortigen Ärzte konnten keine psychische Störung mit Krankheitswert feststellen und attestierten, nachdem der Beschwerdeführer ein umfangreiches Ergonomie-Trainingsprogramm absolviert hatte, eine ganztägige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere, weniger belastende Arbeit ohne Tätigkeiten über Brusthöhe oder vorgeneigt. Dabei stützen sich ihre Einschätzungen auf umfassende Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, ergingen in Kenntnis der Vorakten und überzeugen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen. Sowohl der Austrittsbericht vom 18. November 2002 als auch das diesem (unter anderem) zu Grunde liegende psychosomatische Konsilium vom 14. Oktober 2002 und der Bericht über das Ergonomie-Trainingsprogramm vom 18. November 2002 erfüllen damit die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Berichte geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 f. Erw. 3a und 3b/bb mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung des Versicherten finden sich in den übrigen medizinischen Unterlagen keine Hinweise darauf, dass ihm aus somatischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit unzumutbar wäre. Soweit Dr. med. D.________ ausführt, es bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, beruht seine Einschätzung auf dem Einbezug psychischer Faktoren. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist der Unfall vom 26. Oktober 2001 aber als leicht einzustufen und damit nach dem Gesagten (Erw. 3.2 hievor) zum Vornherein nicht geeignet, einen psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken. Für eine psychisch bedingte Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht daher keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Von der beantragten neuerlichen Begutachtung ist abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).
4.3 Der Kreisarzt stellte anlässlich der Untersuchung vom 12. August 2003 ein gegenüber dem Austrittsbericht der Rehaklinik Y.________ vom 18. November 2002 praktisch unverändertes Beschwerdebild fest und ging von einem gesundheitlichen Endzustand aus. Auf diese Einschätzung durfte die SUVA abstellen; von einem Fallabschluss zur Unzeit kann keine Rede sein. Soweit der psychische Gesundheitszustand des Versicherten nicht stabil ist oder sich gar verschlechtert, fällt dies ausser Betracht.
4.4 Wenn Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf die Einschätzungen der Ärzte an der Rehaklinik von einer 50%igen Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sind und das Taggeld entsprechend gekürzt haben, ist dies nicht zu beanstanden.
5.
Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis).
Der Versicherte stützt seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf behauptete Widersprüchlichkeiten in den medizinischen Akten, die bereits vorinstanzlich zutreffend und in einlässlicher Würdigung der ärztlichen Einschätzungen widerlegt worden sind. Nachdem der Unfall vom 26. Oktober 2001 leicht war, sind auch die Ausführungen, wonach die psychischen Beschwerden adäquat unfallkausal seien, zum Vornherein nicht stichhaltig. Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich unter Abstützung auf diese Argumente nicht zur Anfechtung des wohlbegründeten kantonalen Gerichtsentscheides entschlossen, da die Verlustgefahren erheblich höher als die (praktisch inexistenten) Gewinnaussichten waren. Wegen Aussichtslosigkeit des letztinstanzlichen Prozesses sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung daher nicht erfüllt. Die Frage der Bedürftigkeit kann offen bleiben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 30. September 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: