BGer H 275/2003 |
BGer H 275/2003 vom 04.10.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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H 275/03
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Urteil vom 4. Oktober 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Zürcher, c/o Wenger Vieli Belser, Dufourstrasse 56, 8034 Zürich,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 30. Juli 2003)
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In Erwägung,
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dass E.________ am 25. September 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. Juli 2003 erhoben hat,
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dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
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dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts E.________ mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 5000.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
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dass die Verfügung an E.________ am 21. Oktober 2003 ausgehändigt worden ist,
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dass die vom Rechtsvertreter von E.________ beantragte Fristerstreckung für die Bezahlung des Kostenvorschusses mit Schreiben vom 3. November 2003 bis zum 24. November 2003 verlängert wurde,
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dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten erstreckten Frist nicht bezahlt worden ist,
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dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 4. Oktober 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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