BGer 4P.157/2004 |
BGer 4P.157/2004 vom 07.10.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.157/2004 /lma
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Urteil vom 7. Oktober 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Nyffeler,
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Gerichtsschreiber Mazan.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Eva Isenschmid-Tschümperlin,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 27. April 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 27. September schlossen A.________ als Arbeitnehmerin (Beschwerdeführerin) und die B.________ AG als Arbeitgeberin (Beschwerdegegnerin) einen Arbeitsvertrag. Unter dem Titel "Arbeitszeit" war im Vertrag festgehalten:
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"Im Normalfall gilt Montag bis Freitag von 17.00 Uhr bis ca. 23.00 Uhr sowie evt. bei Bedarf Samstagmorgen."
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Dieses Arbeitsverhältnis dauerte vom 26. Oktober 2000 bis am 30. Juni 2002.
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B.
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Mit Klage vom 31. März 2003 machte die Beschwerdeführerin vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts Küssnacht am Rigi eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis in der Höhe von Fr. 18'732.15 nebst 5 % Zins seit 13. Mai 2002 geltend. Mit Urteil vom 13. Oktober 2003 wies der Einzelrichter die Klage ab (Dispositivziffer 1) und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Dispositivziffer 3). Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 27. April 2004 teilweise gut, hob Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils auf und schlug die erstinstanzlichen Parteikosten wett. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Juni 2004 beantragt die Beschwerdeführerin, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. April 2004 sei aufzuheben.
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Die Beschwerdegegnerin und das Kantonsgericht Schwyz beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im kantonalen Verfahren war umstritten, ob die Parteien mit ihrem am 27. September 2000 abgeschlossenen "Teilzeit-Arbeitsvertrag" ein fixes Arbeitspensum vereinbart haben. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die Parteien hätten sich auf ein Arbeitspensum von 70 % geeinigt. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, die Arbeitszeitregelung im schriftlichen Vertrag sei lediglich als Rahmenzeitvereinbarung zu interpretieren.
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Im Zusammenhang mit der Auslegung des Vertrages hat das Kantonsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, aufgrund des übereinstimmenden wirklichen Willens der Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR) sei davon auszugehen, dass ein Arbeitsvertrag ohne festes Arbeitszeitpensum abgeschlossen worden sei. Dabei stützte sich das Kantonsgericht einerseits auf den "Teilzeit-Arbeitsvertrag" vom 27. September 2000 und andrerseits auf den unbestrittenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin während der 1¾-jährigen Anstellungsdauer kein einziges Mal die monatliche Lohnauszahlung - basierend auf der effektiv geleisteten Arbeitszeit - beanstandet habe. Am Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses ändere auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, der zuständige Abteilungsleiter C.________ habe auf Anfrage hin jeweils grössere Arbeitseinsätze für die Zukunft in Aussicht gestellt. Einerseits werde diese Behauptung durch die Aussagen des Zeugen C.________ nicht bestätigt, und andrerseits sei nicht auf eine unverbindliche Zusage von Mitarbeitern der Beklagten abzustellen, sondern auf den bei Vertragsabschluss für beide Seiten erkennbaren Bindungswillen der Parteien. Im Übrigen bestehe kein Anlass, in diesem Zusammenhang weitere, von der Beschwerdeführerin angerufene Zeugen - D.________, E.________, F.________ und G.________ - einzuvernehmen.
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2.
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Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin in erster Linie, das Kantonsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die erwähnten vier Zeugen nicht einvernommen worden seien.
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2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder selbst mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweis).
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2.2 Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beweisanträge zu stellen. In der Folge wurde im kantonalen Verfahren ein Beweisverfahren durchgeführt und zwei Zeugen - H.________ und C.________ - einvernommen. Bezüglich der weiteren Zeugen, auf welche sich die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren berufen hatte, begründete das Kantonsgericht, weshalb es eine Einvernahme für entbehrlich hielt. Einerseits sei nach der Befragung des Zeugen C.________ nichts Neues von den anderen vier Zeugen zu erwarten, weil es sich um den Stellvertreter bzw. die Büromitarbeiter des Zeugen C.________ handle. Andrerseits sei diesen Beweisen die rechtliche Relevanz abzusprechen, weil der wirkliche Wille bei Vertragsabschluss und nicht nachträgliche Vorgänge massgebend seien. Diese Begründung zeigt, dass das Kantonsgericht nicht einfach über die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinweggegangen ist. Im Gegenteil wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, weshalb - in antizipierter Beweiswürdigung - auf weitere Beweisabnahmen zu verzichten sei.
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2.3 Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen keine Rede sei.
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3.
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Weiter ist zu prüfen, ob dem Kantonsgericht eine willkürliche - antizipierte - Beweiswürdigung vorgeworfen werden kann, wie die Beschwerdeführerin nebst der Rüge der Gehörsverletzung ebenfalls geltend macht.
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3.1 Die Beschwerdeführerin erblickt insofern eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung, als sich das Kantonsgericht mit der Zeugeneinvernahme von C.________ begnügt und die Einvernahme der weiteren, von ihr angebotenen vier Zeugen abgelehnt habe. Dazu ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht die Einvernahme dieser Zeugen in erster Linie mit der Begründung abgelehnt hat, als Stellvertreter bzw. Büromitarbeiter von C.________ sei von diesen nichts Neues zu erwarten. Inwieweit diese antizipierte Beweiswürdigung völlig unhaltbar und damit willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Damit kann dahin gestellt bleiben, ob die zusätzliche Begründung des Kantonsgerichtes, die Einvernahme der angerufenen Zeugen habe auch unterbleiben dürfen, weil deren Aussage von vornherein keine rechtliche Relevanz zukomme, einer Willkürprüfung standhält. Nachdem der Zeuge C.________ die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen nicht zu bestätigen vermochte, durfte das Kantonsgericht ohne Willkür unterstellen, dass auch von seinem Stellvertreter bzw. seinen Büromitarbeitern nichts Neues zu erwarten war.
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3.2 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des Kantonsgerichtes insoweit als willkürlich, als das Kantonsgericht "in weiten Teilen des Urteils auf die Aussagen der Zeugin H.________" abgestellt habe, obwohl diese als Aktionärin der Beschwerdegegnerin und Ehefrau des Hauptaktionärs der Beschwerdegegnerin nicht glaubwürdig sei. Dazu ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid ausgeführt hat, der erstinstanzliche Richter habe die besondere Nähe der Zeugin H.________ zur Beschwerdegegnerin berücksichtigt. Im Übrigen sei bei der Ermittlung des übereinstimmenden Willens ohnehin in erster Linie auf den schriftlichen Vertrag selbst sowie die weiteren Umstände - nicht aber auf umstrittene mündliche Präzisierungen, zu welchen die Zeugin H.________ befragt worden sei - abgestellt worden. Eine willkürliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Zeugenbefragung von H.________ ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Einerseits ist auf die besondere Nähe der Zeugin zur Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin H.________ eingegangen worden. Und andrerseits spielten die Aussagen von H.________ bei der Beweiswürdigung entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin eine untergeordnete Rolle, weil das Kantonsgericht zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien in erster Linie auf den schriftlichen Arbeitsvertrag und den unbestrittenen Umstand abgestellt hat, dass sich die Beschwerdeführerin während der gesamten Anstellungsdauer über die monatlichen Gehaltsabrechnungen kein einziges Mal beschwerte, obwohl der Lohn praktisch immer unter den eingeklagten Arbeitspensum lag. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann auch in diesem Zusammenhang keine Rede sein.
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3.3 Aus diesen Gründen erweist sich auch die Rüge der willkürlichen - antizipierten - Beweiswürdigung als unbegründet.
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4.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist. Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben, da bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- weder Gebühren noch Auslagen des Gerichtes auferlegt werden dürfen (Art. 343 Abs. 3 OR). Allerdings ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, angesichts des Verfahrensausgangs die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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