BGer 1P.521/2004 |
BGer 1P.521/2004 vom 11.10.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.521/2004 /bie
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Urteil vom 11. Oktober 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Y.________,Gesuchsgegnerin,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich,
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Postfach 4875, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils
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1P.427/2004 vom 10. August 2004.
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Juni 2004 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.347/2004),
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dass X.________ mit Eingabe vom 4. August 2004 "Einsprache" gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2004 eingereicht und dessen Neubeurteilung beantragt hat,
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dass das Bundesgericht diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegengenommen hat und darauf mangels einer genügenden Begründung mit Urteil vom 10. August 2004 (Verfahren 1P.427/2004) nicht eingetreten ist,
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dass X.________ mit Eingabe vom 13. September 2004 "Beschwerde" gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2004 eingereicht hat,
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dass das Bundesgericht nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 136 ff. OG) auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann,
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dass die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist,
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dass gemäss Art. 140 OG der Gesuchsteller unter Angabe der Beweismittel den Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen hat,
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dass es dabei nicht genügt, dass der Gesuchsteller das Vorliegen eines Revisionsgrundes einfach behauptet; er muss vielmehr dartun, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Dispositiv abzuändern ist,
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dass das vorliegende Gesuch diesen formellen Anforderungen nicht genügt und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 10. August 2004 an einem Revisionsgrund leiden sollte,
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dass somit mangels einer genügenden Begründung auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
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dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann,
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dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben des Gesuchstellers in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,
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im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Oktober 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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