BGer 2A.576/2004
 
BGer 2A.576/2004 vom 11.10.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.576/2004 /kil
Urteil vom 11. Oktober 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Halil Sütlü,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau,
Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Androhung der Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. August 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der türkische Staatsangehörige X.________ wurde am 8. März 1970 in der Schweiz geboren, ist hier aufgewachsen und besitzt die Niederlassungsbewilligung. Aufgrund seiner Drogensucht befindet er sich zur Zeit in der Klinik für Suchtkranke in A.________.
X.________ wurde seit September 1989 wegen verschiedenster Delikte verurteilt. Insbesondere bestrafte ihn der Amtsgerichtspräsident Olten-Gösgen am 21. August 1992 wegen Nötigung und wiederholter Sachbeschädigung mit sechs Wochen Gefängnis bedingt und das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 25. Mai 2000 in zweiter Instanz wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu fünf Monaten Gefängnis bedingt. Das Bezirksgericht Aarau sprach X.________ sodann am 10. Dezember 2003 u.a. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn mit 12 Monaten Gefängnis bedingt. Gleichzeitig widerrief das Gericht den bedingten Vollzug der fünfmonatigen Gefängnisstrafe aus dem Jahre 2000. Darüber hinaus machte sich X.________ seit 1993 mehrerer Verstösse u.a. gegen das Transportgesetz und gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig.
Fremdenpolizeilich war X.________ bereits am 5. August 1993 verwarnt und darauf aufmerksam gemacht worden, dass er bei weiterer Delinquenz mit Massnahmen zu rechnen habe.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 drohte das Migrationsamt des Kantons Aargau X.________ erneut die Ausweisung aus der Schweiz an.
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil vom 30. August 2004.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, es sei von der Androhung der Ausweisung abzusehen. Beantragt wird zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen:
3.1 Gegen die angefochtene Androhung der Ausweisung wird vorab eingewendet, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, er sei damit "Schweizer, ohne Schweizer Bürgerrecht". Nach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung müsse er wie ein Schweizer behandelt und dürfe damit nicht in die "Verbannung" geschickt werden. Diese Argumentation ist abwegig und entbehrt, wie im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten, der rechtlichen Grundlage. Wer das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, hat kein vorbehaltloses Anwesenheitsrecht in der Schweiz und kann nach Massgabe der einschlägigen Normen zum Verlassen des Landes verpflichtet werden (vgl. insbesondere Art. 9 ff. ANAG). Die Abhängigkeit des Anwesenheitsrechts von der Nationalität beruht auf einer mit dem Gleichbehandlungsgebot durchaus zu vereinbarenden Differenzierung. Der Umstand, dass ein Ausländer allenfalls sehr lange in der Schweiz gelebt hat und entsprechend intensive Bindungen zu diesem Land aufweist, ist aber bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Entfernungsmassnahme zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 ff.).
3.2 Was in der Beschwerdeschrift zu dieser Frage (Verhältnismässigkeit der Ausweisungsandrohung) ausgeführt wird, vermag ebenfalls nicht durchzudringen. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt zu Gefängnisstrafen verurteilt und hat damit einen Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gesetzt. Die kantonalen Behörden sind zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der bisher begangenen Straftaten und bei Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse (insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer hier geboren und aufgewachsen ist und eine entsprechend enge Beziehung zur Schweiz hat) eine Ausweisung nicht angemessen bzw. nicht verhältnismässig wäre. Für einen solchen Fall sehen die einschlägigen bundesrechtlichen Normen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 3 ANAV) die Möglichkeit der Androhung der Ausweisung ausdrücklich vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können auch so genannte "Ausländer der zweiten Generation" aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie besonders schwere Straftaten begangen haben (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436, mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 2A.28/2004 vom 7. Mai 2004, E. 3.2). Diese Voraussetzung ist vorliegend zugegebenermassen noch nicht erfüllt. Die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten weist aber eine steigende Tendenz auf, weshalb sich die kantonale Fremdenpolizeibehörde zulässigerweise veranlasst sehen durfte, dem Beschwerdeführer für den Fall der Begehung weiterer schwerer Delikte die Ausweisung anzudrohen. Ob diese Sanktion einmal tatsächlich ausgesprochen werden muss, hängt von der weiteren Entwicklung ab. Dass der Beschwerdeführer sich zur Zeit zum ersten Mal in einer stationären Behandlung befindet und die ausgesprochene Verwarnung sich nach den Darlegungen in der Beschwerdeschrift aufgrund des psychischen Zustandes des Betroffenen kontraproduktiv auswirken könnte, stellt die Bundesrechtskonformität des angefochtenen Entscheides nicht in Frage.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittelbegehrens nicht zu entsprechen (Art. 152 OG). Der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: