Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.73/2004
6S.318/2004 /pai
Urteil vom 11. Oktober 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
H.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Serge Flury,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Gemeindehausplatz 4, 6460 Altdorf UR.
Obergericht des Kantons Uri.
Gegenstand
6S.318/2004
schwere Verkehrsregelverletzung,
6P.73/2004
Art. 8 Abs. 2, Art. 9 und 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Willkür, Beschleunigungsgebot),
Nichtigkeitsbeschwerde (6S.318/2004) und staatsrechtliche Beschwerde (6P.73/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 27. April 2004.
Sachverhalt:
A.
H.________ lenkte am 17. April 2002 seinen Personenwagen auf der A2 von Altdorf in Richtung Erstfeld (Fahrtrichtung Süd "Romeo"). Kurz vor der Autobahnausfahrt Erstfeld befuhr er die Überholspur, die auf die Gegenfahrbahn (Fahrtrichtung Nord "Lora") umgeleitet war. Nachdem er mindestens 50 m auf dieser Spur gefahren war, hielt er an und fuhr dieselbe Strecke rückwärts, um dann auf der Spur "Romeo" südwärts weiterzufahren (vgl. Fotodokumentation, Blätter 2 - 5).
B.
Das Landgericht Uri büsste H.________ am 10. Dezember 2002 wegen Rückwärtsfahrens auf Autobahn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit Fr. 3'000.--. Es verzichtete auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs einer zehnwöchigen Gefängnisstrafe, die das Amtsstatthalteramt Sursee am 19. April 2001 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand ausgesprochen hatte.
Eine Berufung des Gebüssten wies das Obergericht des Kantons Uri am 27. April 2004 ab.
C.
H.________ führt staatsrechtliche Beschwerde (26. Mai 2004 und 23. August 2004) sowie Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. Staatsrechtliche Beschwerde
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Da er in diesem Zusammenhang nicht etwa eine Strafminderung begehrt, sondern ausschliesslich eine Verletzung des Grundsatzes geltend macht, ist die Rüge im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde zu behandeln (vgl. zur Veröffentlichung bestimmter BGE 6S.32/2004 vom 22. April 2004 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
1.1 Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, ein Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, in welchem der Angeschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, mit der gebotenen Beförderung zu behandeln. Der Angeschuldigte soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 124 I 139 E. 2a).
Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln und verlangt nach einer Gesamtbetrachtung. Doch kann der Grundsatz auch verletzt sein, wenn in einem Verfahrensabschnitt - z.B. infolge Untätigkeit der Behörden - grössere Verzögerungen vorgekommen sind. Die Tatsachen jedoch, dass eine Verfahrenshandlung um einige Wochen hätte vorgezogen werden können oder dass sich die Behörde mit der Sache nicht andauernd befasste, begründen in der Regel noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Eine Verzögerung in einem Verfahrensabschnitt kann unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass die entsprechende Behörde andere Verfahrenshandlungen rasch vornimmt (zur Veröffentlichung bestimmter BGE 6S.32/2004 vom 22. April 2004 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, ist gestützt auf die konkreten Umstände im Einzelfall zu prüfen. Massgebend dabei sind insbesondere die Schwierigkeit bzw. Komplexität des Falles, das Verhalten der Behörden, das Verhalten des Angeschuldigten und die besondere Bedeutung der Sache für den Angeschuldigten. Beim letzten Aspekt fallen vor allem die Schwere des Schuldvorwurfs ins Gewicht und der Umstand, dass der Angeschuldigte während des Verfahrens bzw. des umstrittenen -abschnitts inhaftiert ist (BGE 117 IV 124 E. 4c; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, S. 268 ff.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, S. 506 ff.; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, S. 290 ff.).
1.2 Der Beschwerdeführer verweist auf die Kasuistik bei Hauser/Schweri (Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, S. 250 N 6b), wonach eine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen wurde, wenn zwischen Urteilsfällung und Zustellung des begründeten Entscheids sechseinhalb oder sieben Monate verstrichen. In seinem Fall habe die Urteilsbegründung im erstinstanzlichen Verfahren beinahe zehn Monate auf sich warten lassen. Aber auch sonst sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden.
Die Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung stellten im Fall des Beschwerdeführers keine besonderen Probleme. Dieser hat das Strafverfahren auch nicht durch ungebührliches Verhalten verlängert. Von daher durfte er mit einer zügigen Durchführung seines Verfahrens rechnen. Anderseits war er nicht in Haft, und es traf ihn - angesichts des erstinstanzlichen Dispositivs lautend auf Fr. 3'000.-- Busse - auch kein schwer wiegender Schuldvorwurf, der eine Freiheitsstrafe nach sich gezogen hätte. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer während des Strafverfahrens auch keine Beeinträchtigung des sozialen Ansehens oder wirtschaftliche Nachteile erlitten. Unter diesen Umständen hat das Obergericht zu Recht sowohl hinsichtlich der Dauer von beinahe zehn Monaten zwischen erstinstanzlicher Urteilsfällung und Zustellung des begründeten Entscheids als auch hinsichtlich des zweistufigen kantonalen Verfahrens von insgesamt 2 ΒΌ Jahren Dauer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kasuistik bei Hauser/Schweri geht an der Sache vorbei. Denn in all jenen Fällen, in welchen eine vergleichbare Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot verletzte, waren die Angeschuldigten - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - in Haft (ZR 99/2000 Nr. 12 Ziff. 1b; im dort zitierten Urteil vom 15. März 1999 i.S. K. c. StaZ drohte dem Angeschuldigten, der sich in Untersuchungshaft befand, wegen beträchtlichen Handels mit harten Drogen eine mehrjährige Freiheitsstrafe [unveröffentlichte E. 6.3]; vgl. auch die Fallnachweise bei Mark Villiger, a.a.O., S. 294 ff., insbesondere N 468, und Frowein/Peukert, a.a.O., S. 274 ff.). Inwiefern eine zu erwartende Busse von Fr. 3'000.-- und ein mindestens sechsmonatiger Führerausweisentzug eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens hätten begründen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Die persönliche Belastung des Beschwerdeführers durch diese beiden zu erwartenden Sanktionen ist jedenfalls nicht vergleichbar mit der Belastung, die seine Inhaftierung während des Verfahrens mit sich gebracht hätte. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst bei einer Verurteilung gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einem mehrmonatigen Führerausweisentzug rechnen müssen, da sein Verschulden zumindest in der Nähe zum schweren Fall anzusiedeln gewesen wäre und sein automobilistischer Leumund getrübt ist. Die ins Recht gelegte definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2002 wäre überdies ein unzulässiges Novum, nachdem der Beschwerdeführer vor erster Instanz selbst erklärt hatte, er verdiene ca. Fr. 100'000.-- bis 120'000.-- pro Jahr, und sein Rechtsvertreter die beigelegte Steuerveranlagung bereits anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung hätte ins Verfahren einbringen können (BGE 129 I 49 E. 3).
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor.
2.
Vor Obergericht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei mit den geeigneten Mitteln festzustellen, wie weit er bei seiner Rückwärtsfahrt nach hinten habe sehen können. Das Obergericht wies den Antrag ab mit der Begründung, bei den Akten befinde sich eine aufschlussreiche Fotodokumentation des fraglichen Autobahnabschnitts zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Von der Abnahme des beantragten Beweises seien keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Der Beschwerdeführer stellt Berechnungen an, wonach er bei Beginn seiner Rückwärtsfahrt "lediglich" 300 m hätte überblicken müssen. Indem das Obergericht Beweismittel zur Ermittlung dieser Strecke abgelehnt habe, sei es in Willkür verfallen.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat der Betroffene u.a. das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2, je mit Hinweisen). Der Richter hat rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen (BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 122 V 157 E. 1d je mit Hinweisen).
2.2 Auf den Fotoblättern 2 - 5 ist gut erkennbar, dass die Sicht des Beschwerdeführers auf seiner Rückwärtsfahrt mehrfach behindert wurde: Zum Einen durch die auf der Überholspur Richtung Süd aufgebauten Vorschriftssignale "Hindernis rechts/links umfahren" mit den darüber montierten Leuchtpfeilen, zum Andern durch die Doppelleitplanken, die er durchfahren hatte und die im Bereich der Verankerung der Überkopfanzeige erhöht waren, und schliesslich durch den Kurvenverlauf, insbesondere die Kurve, die den Beschwerdeführer auf die Gegenfahrbahn geführt hatte. Ergibt sich somit bereits aus der Fotodokumentation, dass die Sicht des Beschwerdeführers schon zu Beginn der Rückwärtsfahrt erheblich beeinträchtigt war, durfte das Obergericht in antizipierter Beweiswürdigung annehmen, von der Abnahme des beantragten Beweises seien keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Der Willkürvorwurf ist unbegründet.
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Polizeirapport gehe klar hervor, dass zum Zeitpunkt der Verfehlung wenig Verkehr geherrscht habe. Wenn nun das Obergericht unter Hinweis auf das notorisch starke Verkehrsaufkommen auf der A2 davon ausgehe, im Zeitpunkt der Verfehlung des Beschwerdeführers sei die A2 stark befahren worden, sei dies offensichtlich unhaltbar und willkürlich.
Eine derartige Feststellung macht das Obergericht nicht. Mit seinem allgemeinen Hinweis bringt es lediglich zum Ausdruck, dass auf der A2 jederzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen ist. Im Übrigen hält es ausdrücklich fest, dass es "selbst bei geringem Verkehrsaufkommen" nur dem Zufall zuzuschreiben war, dass in jenem Moment kein Fahrzeug entgegenkam (angefochtener Entscheid S. 7 unten/8 oben). Der Willkürvorwurf ist offensichtlich unbegründet.
II. Nichtigkeitsbeschwerde
3.
Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung kritisiert, vom festgestellten Sachverhalt abweicht oder sich auf Tatsachen beruft, die im angefochtenen Urteil nicht festgehalten worden sind, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 126 IV 65 E. 1).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht gestützt auf Art. 90 Ziff. 2 SVG der schweren Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. In der Begründung geht er durchwegs davon aus, bei seiner Rückwärtsfahrt auf der Autobahn sei die Sicht nach hinten frei gewesen und habe den Einblick auf ein erhebliches Stück der A2 ermöglicht. Damit widerspricht er in unzulässiger Weise den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Diese hat nämlich für den Kassationshof verbindlich festgehalten, die Sicht des rückwärts fahrenden Beschwerdeführers sei erheblich erschwert gewesen (angefochtener Entscheid S. 7 Mitte).
Inwiefern gestützt auf den verbindlichen Sachverhalt der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Zu Recht hat ihn die Vorinstanz der schweren Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden. Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
III. Kosten
5.
Bei diesem Ausgang der beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: