BGer U 215/2004 |
BGer U 215/2004 vom 11.10.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 215/04
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Urteil vom 11. Oktober 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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A.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Seefeldstrasse 45, 8008 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
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(Entscheid vom 22. März 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1949 geborene A.________ war von Juli 1971 bis 1998 bei der Firma C.________ AG bzw. N.________ AG als Glasbläser beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 16. Juni 1999 meldete seine Arbeitgeberin der SUVA, dass der Versicherte an einer obstruktiven Lungenkrankheit leide, die durch Einatmen von Reizgasen verursacht worden sei. Mit Verfügung vom 18. Februar 2000 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt A.________ rückwirkend ab 1. Juni 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Die SUVA holte zahlreiche medizinische Berichte und Stellungnahmen zur beruflichen Schadstoffexposition ein, wobei A.________ auch von einem Vorfall berichtete, der sich Ende 1992 ereignet habe und bei dem er sich durch das Einsaugen heisser Luft die Luftröhre "verbrannt" und anschliessend starke Schmerzen in diesem Bereich verspürt habe; den Arzt habe er aber nicht aufgesucht. In der Folge seien sporadisch Atembeschwerden aufgetreten. Mit Verfügung vom 10. Januar 2001 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht ab und begründete ihren Entscheid damit, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Atembeschwerden durch die Arbeit als Glasbläser verursacht worden seien. Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte, veranlasste die SUVA weitere medizinische Abklärungen, wobei A.________ auch die Frage einer chronischen Sinusitis aufwarf. Mit Entscheid vom 17. April 2003 wies die SUVA die Einsprache mit der Begründung ab, dass das Asthma bronchiale/die chronische Bronchitis und die erhobenen Nasenbefunde die Voraussetzung zur Anerkennung einer Berufskrankheit nicht erfüllen würden. Dasselbe gelte für die vom Versicherten aufgeworfene Frage der Verschlimmerung vorbestehender Symptome der genannten Krankheit.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Erbringung der gesetzlichen Leistungen und eventualiter die Zurückweisung der Sache an die SUVA zur Ergänzung der Aktenlage beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. März 2004 ab.
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
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Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA mit ihrem Einspracheentscheid vom 17. April 2003 zutreffend ihre Leistungspflicht abgelehnt hat, weil das Beschwerdebild des Versicherten nicht auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sei. Dabei macht der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich noch geltend, das Asthma bronchiale und die chronische Bronchitis hätten sich durch seine berufliche Exposition als Glasbläser in einem einen Leistungsanspruch begründenden Mass verschlimmert. Nicht mehr beanstandet wird, dass die Verursachung der gesundheitlichen Beschwerden durch Exposition am Arbeitsplatz eindeutig verneint worden ist.
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1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Berufskrankheiten (Art. 3 ATSG, Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 14 UVV; Anhang I zur UVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 119 V 200 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 186 Erw. 2b; SVR 2000 UV 22 S. 75) richtig dargelegt, sodass diesbezüglich auf dessen Entscheid verwiesen werden kann.
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Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Leistung der Unfallversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Gestützt auf die umfassenden medizinischen Abklärungen und Untersuchungsergebnisse, insbesondere auf einen Bericht des Spitals X.________ vom 27. Januar 1993, auf Stellungnahmen von Dr. med. S.________ (vom 19. September 1996 und 16. Dezember 1999), Angaben des werkärztlichen Dienstes des Arbeitgebers (vom 22. November 1999), ärztliche Beurteilungen von Dr. med. Y.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin bei der SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, auf Grund zahlreicher arbeitsmedizinischer Erkenntnisse (vom 13. Januar 2000 und 6. April 2001), Berichte des Spitals Z.________ (vom 4. Oktober und 2. November 2000 sowie vom 27. Juli 2001), ein Gutachten der HNO-Klinik des Spitals Z.________ (vom 28. Oktober 2002) und einen Bericht der SUVA-internen Ärztin Dr. med. P.________, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es gelinge dem Versicherten nicht, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Exposition am Arbeitsplatz und der Verschlimmerung der vorbestehenden Lungenerkrankung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herzustellen. Stattdessen sei ein Zusammenhang mit dem jahrelangen Nikotinabusus wahrscheinlicher. Das kantonale Gericht hat somit dargelegt, insgesamt lasse sich den ärztlichen Beurteilungen aus arbeitsmedizinischer Sicht kein Zusammenhang zwischen der Exposition als Glasbläser und den in den achtziger Jahren beim Beschwerdeführer aufgetretenen und noch heute weitgehend bestehenden Beschwerden entnehmen.
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2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, gemäss Dr. med. S.________ würde auf Grund seiner Erhebungen ohne Zweifel feststehen, dass die asthmoide Komponente der chronischen Bronchitis durch eine massivste Hyperreaktivität des Bronchialsystems ausgelöst werde. Diese würde möglicherweise regelmässig durch das Einatmen von Reizgasen oder rauchiger Luft am Arbeitsplatz stimuliert. Auch Dr. med. Y.________ habe festgehalten, dass eine ungünstige Beeinflussung durch die Reizgasinhalation beim Glasblasen durchaus möglich sei. Die Ausführungen der SUVA-internen Ärztin Dr. med. P.________ würden sich nicht als aussagekräftig erweisen, weil damit lediglich zur Verursachung der Lungenbeschwerden, nicht indessen zur Verschlimmerung eines Vorzustandes Stellung genommen werde. Schliesslich sei auf das Gutachten der Abteilung Pneumologie des Spitals Z.________ abzustellen, wo Dr. med. B.________ zu einem klaren Schluss gekommen sei. Er attestiere, dass Exposition in staubiger Atmosphäre bekannterweise zu akuter Broncho-Obstruktion führe. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen jahrzehntelang einer staubigen und schadstoffbelasteten Atmosphäre am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen und laut seiner behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. J.________, hätten sich die Beschwerden nach der Aufgabe seiner Tätigkeit 1998 signifikant gebessert.
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2.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen ausdrücklich unter dem Blickwinkel einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und nicht lediglich unter jenem der Verursachung geprüft hat. Wie dabei aus den Stellungnahmen der Spezialärzte Dres. med. S.________, Y.________, P.________ und B.________ sowie aus dem Gutachten der HNO-Klinik des Spitals Z.________ hervorgeht, ist der Zusammenhang zwischen Exposition am Arbeitsplatz und der Verschlimmerung des Lungenleidens nur möglich, jedoch nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Nach der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 UVG setzt eine vorwiegende Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im gesamten Ursachenspektrum einen ursächlichen Anteil von mehr als 50 % voraus. Demgegenüber ist ein ausschliesslicher oder stark überwiegender Zusammenhang gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG nur gegeben, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Angesichts dieser Anforderungen hat das kantonale Gericht zu Recht befunden, das Asthma bronchiale und die chronische Bronchitis des Beschwerdeführers hätten sich durch die berufsbedingte Exposition als Glasbläser nicht mit der geforderten Erheblichkeit in einem einen Anspruch begründenden Ausmass verschlimmert. Unter diesen Umständen sind auch keine weiteren Abklärungen vorzunehmen. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 11. Oktober 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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