BGer 1P.549/2004 |
BGer 1P.549/2004 vom 12.10.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.549/2004 /sta
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Urteil vom 12. Oktober 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
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Gerichtsschreiberin Leuthold.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Arnold,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
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Präsidentin des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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persönliche Freiheit; Haftentlassung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
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der Präsidentin des Strafgerichts des Kantons
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Basel-Landschaft vom 7. September 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Der aus dem Kosovo stammende X.________ wurde am 12. August 2003 festgenommen und mit Haftbefehl des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 13. August 2003 wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sowie wegen Flucht-, Fortsetzungs- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft verlängerte die Haft am 9. September 2003 bis zum 4. November 2003. Nach Abschluss der Untersuchung wurde der Angeschuldigte am 31. Oktober 2003 aus der Haft entlassen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft erhob am 29. Januar 2004 gegen X.________ Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Sie überwies den Angeklagten an das Strafgericht (Dreiergericht) des Kantons Basel-Landschaft zur Beurteilung. Am 25. August 2004 fand die Hauptverhandlung vor dem Dreiergericht statt. Nach rund drei Stunden wurde die Verhandlung abgebrochen; der Fall wurde "ausgestellt und an die Kammer des Strafgerichts umgeteilt" und der Angeklagte in Haft genommen. Die Präsidentin des Strafgerichts ordnete am 25. August 2004 die Haft bis zum 22. September 2004 an. Der Angeklagte stellte am 30. August 2004 ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 7. September 2004 wies die Präsidentin des Strafgerichts das Gesuch ab.
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B.
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Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 27. September 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft und die Präsidentin des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft stellen unter Verzicht auf Gegenbemerkungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts vom 7. September 2004, mit der das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. August 2004 abgewiesen wurde. Nachdem die Haft am 25. August 2004 bis zum 22. September 2004 angeordnet worden war, verlängerte die Strafgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 17. September 2004 die Haft bis zur Hauptverhandlung vom 10. November 2004. Der Beschwerdeführer befindet sich somit weiterhin in Haft und hat demzufolge nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids (Art. 88 OG).
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1.2 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen die Fortdauer der Haft richtet, kann in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der Beschwerde nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern ausserdem die Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4b/aa S. 332 f.; 115 Ia 293 E. 1a S. 297, je mit Hinweisen). Die mit der vorliegenden Beschwerde gestellten Anträge sind daher zulässig.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs verletze das verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV).
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2.1 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen). Der Berufung auf das Willkürverbot kommt im vorliegenden Fall neben der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit keine selbstständige Bedeutung zu.
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2.2 Gemäss § 77 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO) ist die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und überdies Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausserdem muss die Haft verhältnismässig sein.
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Die Präsidentin des Strafgerichts war der Auffassung, im vorliegenden Fall seien der dringende Tatverdacht sowie Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr gegeben; zudem erweise sich die Fortdauer der Haft als verhältnismässig.
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Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid in allen Punkten.
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2.3 Die Strafgerichtspräsidentin führte aus, der dringende Verdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergebe sich aus den Aussagen von A.________, B.________ und C.________, aus den Beschlagnahmen anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sowie aus den Telefonkontrollen und den Untersuchungsergebnissen des Instituts für Rechtsmedizin.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, das Vorliegen eines Tatverdachts werde grundsätzlich nicht bestritten. Bestritten werde hingegen, "dass dieser Tatverdacht rund elf Monate nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers und damit eben auch elf Monate nach dem Wegfall von Haftgründen erneut zur Begründung der angeordneten Haft herangezogen werden" könne. Diese Argumentation geht fehl. Der Beschwerdeführer wurde nach Abschluss der Untersuchung am 31. Oktober 2003 nicht deshalb aus der Haft entlassen, weil der dringende Tatverdacht weggefallen wäre, sondern weil die Untersuchungsbehörde damals die Ansicht vertrat, ein besonderer Haftgrund im Sinne von § 77 Abs. 1 lit. a-c StPO sei nicht mehr vorhanden. Die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts hingegen war, wie den Akten zu entnehmen ist, nach wie vor gegeben. Sie konnte im angefochtenen Entscheid ohne Verletzung der Verfassung bejaht werden.
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2.4 Was den Haftgrund der Fluchtgefahr betrifft, so braucht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Annahme der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen).
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Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer, welcher aus dem Kosovo stammt, habe derzeit keinen legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz, da ein Gesuch um Wiedererwägung der rechtskräftigen Ausweisung nach wie vor hängig sei. Er habe wohl einzelne familiäre Beziehungen in der Schweiz, jedoch genauso zahlreiche in seiner Heimat. Der Beschwerdeführer habe wiederholt Geld in seine Heimat transferiert und dort in die Renovation eines Hauses investiert. Die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für ihn notwendigen Medikamente seien in Anbetracht der Möglichkeit der postalischen Zustellung nicht entscheidrelevant. Der Beschwerdeführer könne sich zur Belieferung mit Medikamenten auch seiner Kontakte in der Schweiz und in Italien bedienen. Die Strafgerichtspräsidentin gelangte zum Schluss, aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Verbindung mit der "drohenden unbedingten Gefängnisstrafe" sei die Fluchtgefahr zu bejahen.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die angeführten Feststellungen der kantonalen Instanz als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Gegen den Beschwerdeführer wurde Anklage wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a und b BetmG erhoben. Es wird ihm zur Last gelegt, er habe als Mitglied einer Drogenhändlerbande in der Zeit zwischen Januar 2002 und Juli 2003 in grösserem Umfang mit Heroin gehandelt. Die Staatsanwaltschaft beantragte dem Dreiergericht mit Schreiben vom 29. Januar 2004, der Beschwerdeführer sei zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Nachdem das Dreiergericht - welches keine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten ausfällen kann (§ 3 Abs. 2 StPO) - die vorliegende Strafsache am 25. August 2004 an die Kammer des Strafgerichts umgeteilt hat, besteht die Möglichkeit, gegen den Beschwerdeführer eine bedeutend höhere und damit eine unbedingte Freiheitsstrafe auszufällen. Konnte der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung Ende Oktober 2003 noch mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe rechnen, so hat sich mit der am 25. August 2004 erfolgten Umteilung des Straffalles vom Dreiergericht an die Kammer des Strafgerichts die Situation bezüglich der zu erwartenden Strafe wesentlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändert. Mit Rücksicht darauf bildet der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung nicht ins Ausland abgesetzt hat, kein entscheidendes Argument gegen die Annahme eines Fluchtrisikos. Es lässt sich mit vertretbaren Gründen annehmen, sowohl im Hinblick auf die drohende Strafe als auch aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bestünden erhebliche und gewichtige Indizien für eine Fluchtgefahr. Die Präsidentin des Strafgerichts verstiess daher nicht gegen die Verfassung, wenn sie diesen Haftgrund bejahte.
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2.5 Da es für die Fortdauer der Haft genügt, wenn ein einziger besonderer Haftgrund (neben der allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts) vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob auch die Annahme der kantonalen Instanz, es bestehe zudem Kollusionsgefahr, vor der Verfassung standhält.
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2.6 Zur Frage der Verhältnismässigkeit der Haft wird im angefochtenen Entscheid erklärt, die Verhältnismässigkeit könne unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft als gegeben betrachtet werden. Diese hatte in ihrer Vernehmlassung zum Haftentlassungsgesuch ausgeführt, es sei kein milderes Mittel ersichtlich, um die Realisierung der Flucht zu verhindern. Sodann wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Haft im Hinblick auf die zu erwartende Strafe "besonders kurz" sei und dass eine Verhandlung in absehbarer Zeit zu erwarten sei. Sie hielt fest, auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine die Untersuchungshaft als verhältnismässig.
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Der Beschwerdeführer wendet ein, der angefochtene Entscheid enthalte in diesem Punkt keine genügende Begründung. Die Rüge ist unzutreffend. Es reicht unter dem Gesichtspunkt der aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Begründungspflicht aus, wenn die urteilende Behörde kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung genügt diesen Anforderungen. Es war entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht unzulässig, wenn die Strafgerichtspräsidentin auf die Ausführungen verwies, welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zum Haftentlassungsgesuch zur Frage der Verhältnismässigkeit der Haft gemacht hatte (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34).
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Auch in materieller Hinsicht ist die Auffassung der Strafgerichtspräsidentin nicht zu beanstanden. Es lässt sich ohne Verletzung der Verfassung annehmen, im vorliegenden Fall vermöchte eine Ersatzmassnahme die Fluchtgefahr nicht hinreichend zu bannen. Was die Dauer der Haft angeht, so kann nicht gesagt werden, die bisher erstandene Haft (insgesamt rund 4 Monate) sei bereits in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176; 124 I 208 E. 6 S. 215 mit Hinweisen). Die Fortdauer der Haft ist deshalb nicht unverhältnismässig.
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Nach dem Gesagten verletzte die Präsidentin des Strafgerichts das verfassungsmässige Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht, wenn sie dessen Haftentlassungsgesuch ablehnte. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen.
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3.
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Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Peter Arnold wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und der Präsidentin des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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