BGer 4P.208/2003
 
BGer 4P.208/2003 vom 12.10.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.208/2003 /lma
Urteil vom 12. Oktober 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Bundesrichterin Kiss, Ersatzrichter Schwager,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Werner Würgler und Herrn Peter Gubelmann, Rechtsanwälte,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Herrn Dr. Christian P. Meister und Herrn Dr. Andreas Casutt, Rechtsanwälte,
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Gegenstand
Art. 9 BV und Art. 6 EMRK (Zivilprozess; Parteientschädigung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2003.
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) hält als wichtigste Beteiligung das Aktienkapital der C.________ AG, die im Präzisions-Werkzeugmaschinenbau tätig ist. In der Gesellschaft steht sich je eine Gruppe von Mehrheits- und von Minderheitsaktionären gegenüber, wobei die Minderheitsgruppe im Verwaltungsrat nicht vertreten ist. Zur Minderheitsgruppe gehört die A.________ AG (Beschwerdeführerin), die etwa 47 % der Aktien hält.
Die ordentliche Generalversammlung der B.________ AG vom 7. Juli 1999 beschloss gegen die Stimmen der A.________ AG die Ausschüttung einer Tantieme von Fr. 610'000.-- an den Verwaltungsrat und wählte ebenfalls gegen die Stimmen der A.________ AG die E.________ F.________ & Partner AG für die statutarische Amtsdauer von einem Jahr als Revisionsstelle und Konzernprüferin.
B.
Am 19. Januar 2000 reichte die A.________ AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die B.________ AG Klage ein, in der sie die Aufhebung der vorstehend genannten Beschlüsse verlangte. Mit Urteil vom 29. Oktober 2002 wies das Handelsgericht die Klage ab und verpflichtete dabei die Klägerin, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 160'000.-- zuzüglich MWST zu bezahlen.
Gegen die Bemessung der ihr auferlegten Prozessentschädigung führte die Klägerin beim Kassationsgericht des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung; für den Fall, dass das Kassationsgericht selbst einen neuen Entscheid fällen sollte, beantragte sie, die Prozessentschädigung sei auf Fr. 40'000.-- festzusetzen. Am 24. Juli 2003 wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
C.
Die A.________ AG hat gegen das Urteil des Handelsgerichts Berufung und gegen den Beschluss des Kassationsgerichts staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Mit der Beschwerde beantragt die A.________ AG, den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben und die Sache zur Verbesserung der Mängel und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an dieses zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Kassationsgericht war bei seiner Überprüfung des Handelsgerichtsurteils nach § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH auf die "Verletzung klaren materiellen Rechts" beschränkt, was im Wesentlichen einer Überprüfung der Rechtsanwendung auf Willkür entspricht (BGE 118 Ia 20 E. 3b S. 25).
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kassationsgericht vor, mit seinem Entscheid seinerseits das Willkürverbot (Art. 9 BV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt zu haben. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern es gegen Art. 6 EMRK verstossen haben soll, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. BGE 129 I 113 E. 2.1. und 185 E. 1.6).
Mit dem verbleibenden Willkürvorwurf erhebt die Beschwerdeführerin keine Rüge, die vom Kassationsgericht nicht oder nur mit eingeschränkterer Überprüfungsbefugnis beurteilt werden konnte als vom Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde. Sie hat insoweit richtigerweise einzig den Beschluss des Kassationsgerichts als kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 OG angefochten (BGE 125 I 492 E. 1a/aa und bb).
Das Bundesgericht prüft in diesem Fall mit freier Kognition, ob das Kassationsgericht die Verletzung klaren Rechts zu Unrecht verneint hat (BGE 125 I 492 E. 1a/cc; 111 Ia 353 E. 1b S. 355).
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Urteils, ist darauf nicht einzutreten.
2.
Nach § 68 ZPO/ZH hat in der Regel jede Partei die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Bei Vertretung durch einen zugelassenen Anwalt ist für die Festsetzung der Prozessentschädigung die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebV) anwendbar (§ 1 Abs. 1 AnwGebV), die für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Grundsatz auf den Streitwert abstellt (§ 2 AnwGebV).
Im vorliegenden Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin einzig die Höhe der vom Handelsgericht zugesprochenen Prozessentschädigung. Sie stellt dabei nicht mehr in Abrede, dass es sich bei der erfolgten Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse betreffend der Ausschüttung einer Tantieme und betreffend der Wahl der Revisionsstelle und der Konzernprüferin um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Sie rügt jedoch, das Kassationsgericht habe zu Unrecht verneint, dass das Handelsgericht den der Prozessentschädigung zugrunde liegenden Streitwert willkürlich bemessen und ihr eine unhaltbar hohe Entschädigung auferlegt habe. Den Teilbetrag des Streitwertes von Fr. 610'000.--, den das Handelsgericht der Anfechtung des Beschlusses auf Ausrichtung einer Tantieme beigemessen hatte, nimmt sie dabei von der Rüge ausdrücklich aus, nachdem sie diesen bereits in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ausdrücklich anerkannt hatte.
2.1 Nach § 18 Abs. 1 ZPO/ZH richtet sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit. Geht die Klage nicht auf Geldzahlung, ist der Wert massgebend, den die Parteien dem Streitgegenstand übereinstimmend beilegen. Sind die Parteien nicht einig, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen. In der Regel ist der höhere Betrag massgebend (§ 22 ZPO/ZH).
Für den Fall, dass von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen werde, hatte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Handelsgericht den Streitwert für jede angefochtene Wahl auf Fr. 100'000.-- beziffert. Die Beschwerdegegnerin schloss demgegenüber auf einen Streitwert von mindestens Fr. 95 Mio., entsprechend dem Verkehrswert sämtlicher Aktien im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage.
Ausgehend von den Millionenwerten, vor deren Verlust die Klägerin die Beklagte schützen wolle, hatte das Handelsgericht den Streitwert für alle Rechtsbegehren zusammen auf Fr. 10 - 20 Mio. geschätzt. Das Kassationsgericht beanstandete im angefochtenen Entscheid weder das Abstellen auf das mutmassliche Schädigungsrisiko noch die Schätzung seiner Höhe. Es hielt fest, dass nebst einer befürchteten Schädigung durch eine inkompetente und nicht unabhängige Revisionsstelle und Konzernprüferin keine weiteren Motive für die Anfechtung der entsprechenden Generalversammlungsbeschlüsse festgestellt werden könnten. Mit der Aufhebung der Wahl werde das angeblich von der gewählten Revisionsgesellschaft ausgehende Schädigungsrisiko beseitigt, weshalb es keinen Ermessensmissbrauch darstelle, bei der Bestimmung des Streitwerts auf dieses abzustellen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kassationsgericht habe verkannt, dass es sich beim mutmasslichen Schädigungsrisiko um ein sachfremdes Kriterium für die Streitwertbemessung handle. Allenfalls hätte es die Einschätzung des Schädigungspotentials durch das Handelsgericht als willkürlich überhöht qualifizieren müssen. Willkürlich erscheine es jedenfalls, einen Streitwert festzusetzen, der demjenigen einer Leistungsklage auf Bezahlung eines dem Schädigungspotential entsprechenden Betrages gleich komme.
2.2 Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 38 E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56).
Soweit eine Kostenauflage im Ermessen der entscheidenden Instanz liegt, greift das Bundesgericht auf Willkürbeschwerde hin nur ein, wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, d.h. wenn ihr Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht, die mit Recht und Billigkeit schlechterdings unvereinbar ist, oder wenn sie sich von Erwägungen hat leiten lassen, die offensichtlich keine oder doch keine massgebliche Rolle spielen dürfen (vgl. BGE 109 Ia 107 E. 2c; 99 Ia 561 E. 2 S. 563; ferner BGE 128 III 4 E. 4b S. 7; 118 Ia 133 E. 2a S. 134, je mit Hinweisen).
2.3 Bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse der Gesellschaft am Prozessausgang und nicht nach jenem des klagenden Aktionärs (BGE 92 II 243 E. 1b S. 246 mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz, der auch im zürcherischen Prozessrecht gilt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 4 zu § 22 ZPO), sind vorliegend auch die kantonalen Behörden willkürfrei ausgegangen. Sie haben bei ihrem Entscheid auf den potentiell möglichen Schaden abgestellt, vor dem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin durch die Wahl einer angeblich unkompetenten und nicht unabhängigen Revisionsstelle schützen wolle. Die Motive für die Einleitung des Anfechtungsverfahrens können beim Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen allerdings höchstens am Rande von Bedeutung sein; es sind darüber denn auch meistens nur Mutmassungen möglich, da sich die Parteien für die Begründung ihrer Begehren nicht dazu zu äussern haben. Für die Bestimmung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Anfechtungsverfahrens ist in erster Linie auf dessen Gegenstand und auf dessen Natur Rücksicht zu nehmen (BGE 123 III 261 E. 4a S. 268). Ob und inwieweit auf ein Schädigungspotential zum Nachteil der Gesellschaft abgestellt werden darf, bestimmt sich entsprechend danach, ob und inwieweit das konkrete Verfahren mit einem möglichen, bereits eingetretenen oder künftigen Schaden der Gesellschaft - wenn auch gegebenenfalls nur indirekt - einen Zusammenhang aufweist (vgl. BGE 123 III 261 E. 4a S. 269). Soweit dies der Fall ist, kann es nicht schon als willkürlich bezeichnet werden, wenn ein Gericht für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen beim Schädigungspotential anknüpft. Von Willkür kann unter dieser Voraussetzung vielmehr erst die Rede sein, wenn Gerichtsgebühren und Parteientschädigungen gestützt auf einen nach diesem Schaden bemessenen Streitwert unhaltbar hoch angesetzt werden, unbekümmert um die Natur des konkreten Verfahrens, das allenfalls nur einen ganz entfernten Zusammenhang mit einem mutmasslich eingetretenen oder möglichen künftigen Schaden hat (BGE 123 III 261 E. 4a S. 269 f.). Nicht halten liessen sich beispielsweise Gerichts- und Parteikosten, die das Kostenrisiko eines Gesuchs um Einsetzung eines Sonderprüfers in die Grössenordnung des Kostenrisikos rücken würden, mit dem eine ohne vorgängige Sonderprüfung direkt erhobene Leistungsklage verbunden gewesen wäre (BGE 123 III 261 E. 4a S. 270). Willkürlich wären ferner Gebühren und Parteientschädigungen, die in einem krassen Missverhältnis zum verursachten Aufwand stehen (vgl. BGE 123 III 261 E. 4a S. 270; 120 Ia 171 E. 2a S. 174).
2.4
2.4.1 Nach Art. 728 Abs. 1 OR hat die Revisionsstelle, deren Wahl vorliegend angefochten wurde, u.a. zu prüfen, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns Gesetz und Statuten entsprechen. Damit eine solche Überprüfung sachlich einwandfreie Folgerungen erlaubt, hat sich die Revisionsstelle zu vergewissern, dass die in der Bilanz aufgeführten Aktiven vorhanden und die Passiven der Gesellschaft vollständig erfasst sind. Sie muss andererseits nicht die richtige Bewertung der Aktiven schlechthin, sondern die Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Bewertungsgrundsätze überprüfen (BGE 112 II 461 E. 3c S. 462; Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 1975 i.S. IBZ, E. 3c, ZR 75/1976 Nr. 21 S. 75). Ebenso wenig ist die Kontrollstelle allgemein verpflichtet, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu kontrollieren und systematisch nach eventuellen Unregelmässigkeiten zu forschen. Stellt sie allerdings bei der Ausführung ihres Auftrags Verstösse gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften fest, muss sie den Verwaltungsrat darüber schriftlich in Kenntnis setzen und in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung Mitteilung machen (Art. 729b OR). Diese Pflicht ist nicht auf den Prüfungsgegenstand der Revisionstätigkeit beschränkt, sondern bezieht sich auf alle festgestellten Unregelmässigkeiten (BGE 129 III 129 E. 7.1 S. 130 mit Hinweisen). Eine Meldung an die Generalversammlung ist insbesondere angebracht, wenn nach den Abklärungen der Revisionsstelle und nach Anhörung des Verwaltungsrates eine Verletzung des Gesetzes in einem wichtigen Fall vorliegt und dadurch die Gesellschaft offensichtlich geschädigt ist oder geschädigt zu werden droht (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Zürich 2004, § 15 Rz. 175; vgl. dazu auch Watter, Basler Kommentar, N. 2 f. zu Art. 729b OR sowie Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 33 Rz. 59 ff.). Zu denken ist dabei beispielsweise an Fälle von verdeckten Gewinnausschüttungen oder von schwerwiegenden deliktischen Handlungen (Böckli, a.a.O., § 15 Rz. 110 ff., 130, 170). Diese Umschreibung der Aufgaben der Revisionsstelle gilt im Wesentlichen auch für den Konzernprüfer sinngemäss (Art. 731a Abs. 2 OR; vgl. dazu Böckli, a.a.O., § 15 Rz. 115 ff., 136; Watter, a.a.O., Rz. 7 ff.).
2.4.2 In Anbetracht dieser Pflichten kann es jedenfalls im Grundsatz nicht als unhaltbar bezeichnet werden, wenn die kantonalen Behörden für die Bemessung der Parteientschädigung am Schädigungspotential durch eine nicht befähigte und nicht unabhängige Revisionsstelle und Konzernrechnungsprüferin angeknüpft haben. Es ist dabei davon auszugehen, dass ein Aktionär die Bestellung der strittigen Organe nicht zum Selbstzweck anfechten wird, sondern um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass eine erfolgte oder mögliche Schädigung der Gesellschaft aufgedeckt wird und der Aktionär in der Folge geeignete Schritte dagegen einleiten kann. Insoweit besteht ein indirekter Zusammenhang seiner Anfechtungsklage zu einer möglichen Schädigung der Gesellschaft. Zudem hat das Kassationsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wahl einer befähigten und unabhängigen Revisionsstelle auch eine präventive Wirkung hat, indem sie die geschäftsführenden Organe gegebenenfalls von schädigenden Handlungen abhalten kann.
Die Anknüpfung beim Schädigungspotential erscheint auch nicht willkürlich, weil es - wie auch das Kassationsgericht eingeräumt hat - im Einzelfall nicht einfach ist, ein mutmassliches Schädigungsrisiko einzuschätzen, das von einer behauptet unqualifizierten oder nicht unabhängigen Revisionsstelle und Konzernprüferin ausgeht, da es dabei um ein abstraktes Schadensrisiko geht. Es mag zwar zutreffen, dass die Quantifizierung des mutmasslichen Schadens in anderen vom Bundesgericht beurteilten Fällen leichter fiel, namentlich in demjenigen über den Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, der voraussetzt, dass die klagenden Aktionäre eine (konkrete) Schädigung der Gesellschaft glaubhaft machen (Art. 697b Abs. 2 OR; BGE 123 III 261 E. 4a S. 269), oder in demjenigen der Anfechtung des Beschlusses auf Entlastung der Verwaltung, bei welcher der Streitwert nicht losgelöst vom Betrag der allfälligen Schadenersatzansprüche bestimmt werden kann, die mit der Entlastung ausgeschlossen werden (unveröffentl. Erwägung 2 von BGE 118 II 496). Das heisst aber nicht, dass das Schädigungspotential vorliegend als geradezu untauglicher oder sachfremder Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung zu betrachten ist.
2.5 Es ist damit weiter zu prüfen, ob die kantonalen Gerichte das als Anknüpfungspunkt beigezogene Schädigungspotential durch die Revisionsstelle und Konzernprüferin willkürlich hoch angesetzt und den Streitwert unter Berücksichtigung von Natur und Gegenstand des Verfahrens willkürlich bemessen haben.
2.5.1 Das Handelsgericht bemass das Schädigungsrisiko unter Hinweis auf den Steuerwert der Aktien der Beschwerdegegnerin von mindestens Fr. 100 Mio. sowie die damit verbundenen Geschäftsvolumen und auf einen von der Beschwerdeführerin selber als glaubhaft ausgegebenen Artikel in der Zeitschrift "BILANZ", in dem der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin mit der Aussage zitiert wird, er müsse zum Aushungern der Minderheitsaktionäre mindestens Fr. 100 Mio. aus der Klägerin "herausschaufeln". Weiter berücksichtigte es das sogenannte "MCM-Geschäft", bei dem von einem Darlehen über Fr. 10 Mio. die Rede sei, das die Beschwerdeführerin dazu bewogen habe, beim Bezirksgericht Bülach ein Gesuch betreffend Auskunft und Einsicht zu stellen. Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, aus denen zu beanstanden wäre, wenn das Kassationsgericht dem Handelsgericht nicht geradezu Willkür vorwarf, dass dieses nach diesen Umständen auf ein (abstraktes) Schädigungsrisiko von Fr. 10 - 20 Mio. bzw. von Fr. 15 Mio. als gemittelter Wert schloss (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Insbesondere ergibt sich bei einer Gesellschaft mit einem hohen Vermögen ein grösseres Schädigungspotential als bei einer kleineren Gesellschaft, weshalb die Berücksichtigung des Gesellschaftsvermögens nicht als sachfremd erscheint. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen die Gesellschaft wie vorliegend von einem Pool von Mehrheitsaktionären kontrolliert wird und ein bedeutender Minderheitsaktionär wie die Beschwerdeführerin nicht im Verwaltungsrat vertreten ist. Ob die Berücksichtigung des Gesellschaftsvermögens bei grossen Publikumsgesellschaften zu einem unhaltbar hohen Betrag als Ausgangspunkt für die Streitwertbemessung führen könnte, ist vorliegend nicht zu beantworten. Bei der Ermittlung eines abstrakten Schadenspotentials handelt es sich um ein Risiko, das sich theoretisch in jeder Prüfperiode oder über eine Mehrzahl von solchen verwirklichen könnte. Es erscheint daher insofern auch nicht willkürlich, das MCM-Geschäft und den vom Kläger selber als glaubwürdig ausgegebenen BILANZ-Artikel zu berücksichtigen, obwohl diese Vorfälle nicht die Geschäftsperiode betreffen, für welche die Wahl angefochten wird, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.
2.5.2 Die Beschwerdeführerin wirft den kantonalen Behörden dagegen zu Recht vor, in Willkür verfallen zu sein, weil sie den Streitwert unbekümmert um den Gegenstand und die Natur des Anfechtungsverfahrens mit dem abstrakten Schaden gleich setzten, den die Beschwerdegegnerin durch eine nicht den gesetzlichen Kriterien genügende Revisionsstelle erleiden könnte. Damit haben sie das Kostenrisiko der Anfechtungsklage in die Grössenordnung des Kostenrisikos gerückt, mit dem eine Leistungsklage auf Ersatz eines konkreten Schadens in der Höhe des potentiell möglichen Schadens verbunden wäre, was offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 123 III 261 E. 4a S. 270). Zu bedenken ist dabei auch, dass es von einer erfolgreichen Anfechtungsklage und einer allfälligen Aufdeckung von schädigenden Unregelmässigkeiten durch eine nach der Aufhebung des Wahlbeschlusses neu eingesetzte Revisionsstelle oder Konzernprüferin bis zu einer in der Folge erhobenen Leistungsklage auf Schadenersatz ein weiter Weg ist. Auch die präventive Wirkung, die eine gesetzeskonforme Revisionsstelle und Konzernprüferin gegenüber schädigenden Handlungen hat, kann nicht einfach gleich dem Schädigungsrisiko bewertet werden. Dies gilt um so mehr als es nach dem vorstehend Ausgeführten nicht die primäre Aufgabe der Revisionsstelle und Konzernprüferin ist, die Geschäftsführung der Gesellschaft zu kontrollieren und systematisch nach eventuellen Unregelmässigkeiten zu forschen. Auch ist die Revisionsstelle kaum je direkte Verursacherin eines Schadens, noch steht es in ihrer Macht, schädigende Handlungen durch die geschäftsführenden Organe zu verhindern. Sie ist vielmehr auf die Meldung von Unregelmässigkeiten beschränkt, die zu einem Schadenseintritt führen können oder die schon zu einem Schaden geführt haben. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die angefochtene Wahl der Revisionsstelle und Konzernprüferin bloss für eine Periode von einem Jahr erfolgte, sich das volle abstrakte Schädigungspotential aber nicht ausschliesslich auf eine so begrenzte Zeitspanne bezieht.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erschiene verfassungsrechtlich die Festsetzung eines Streitwertes im Rahmen von 10-20 % des abstrakten Schadensrisikos von Fr. 15 Mio. vertretbar.
2.5.3 Das Kassationsgericht ist von einem fünf bis zehn Mal höheren Streitwert ausgegangen und hat auf dieser Grundlage eine Prozessentschädigung basierend auf einer Grundgebühr von Fr. 128'000.-- zugesprochen, die mehr als das Doppelte bzw. Dreifache erreicht, als eine nach den massgeblichen Kriterien bemessene Parteientschädigung, die auf einer Grundgebühr zwischen Fr. 32'000.-- und Fr. 43'000.-- basieren müsste. Sein Entscheid über die Prozessentschädigung erscheint daher auch im Ergebnis als willkürlich und ist aufzuheben.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 123 V 156; 128 II 90 E. 2b). Sie hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin überdies die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG; vgl. BGE 123 V 159).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2003 wird aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: