BGer I 68/2004
 
BGer I 68/2004 vom 12.10.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 68/04
Urteil vom 12. Oktober 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Traub
Parteien
C.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 17. Dezember 2003)
Sachverhalt:
A.
C.________ (geb. 1956), von 1980 bis zum 11. November 2001 als Sachbearbeiterin Zahlungsverkehr bei der Bank X.________ tätig, meldete sich am 12. März 2002 wegen einer Muskelerkrankung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich nahm Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art vor und lehnte den Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab, weil sie von einem Invaliditätsgrad von unter 40 % ausging (durch Einspracheentscheid vom 26. Juni 2003 bestätigte Verfügung vom 16. April 2003). Hingegen erteilte sie mit Verfügung vom 15. April 2003 eine Kostengutsprache für Dienstleistungen Dritter (Taxikosten) in Höhe von höchstens Fr. 1583.- monatlich.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2003 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17. Dezember 2003).
C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung von Einspracheentscheid und kantonalem Entscheid, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [sowohl in der bis Ende 2002 als auch in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung]; Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis Ende 2003]) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs bestimmt wird. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG).
1.2 Bei der Prüfung eines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung, der allenfalls schon vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 entstanden ist, sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen. Danach sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweisen).
Das seit 1. Januar 2003 geltende ATSG brachte hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03), so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur weiterhin massgebend ist. Ferner finden die am 1. Januar 2004 - und somit nach dem Erlass des Einspracheentscheides vom 26. Juni 2003 - in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 (4. IVG-Revision) und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 keine Anwendung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Versicherten, die nach Beurteilung des Internisten Dr. G.________ an einer unklaren Myopathie in Form einer facio-scapulo-humeralen Muskeldystrophie leidet (Berichte vom 25. Mai 2002 und vom 13. März 2003; vgl. auch den Bericht des Neurologen Dr. B.________ vom 11. Januar 2002). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen eines Diabetes mellitus Typ II ("Zuckerkrankheit"), einer arteriellen Hypertonie (Bluthochdruck) und Adipositas (Übergewicht).
2.1 Nach zutreffender Feststellung von Verwaltung und kantonalem Gericht musste aufgrund der im Zeitpunkt der Verfügung vom 16. April 2003 zur Verfügung stehenden Akten darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig war. Im Rahmen der Bemessungsmethode des Prozentvergleichs ergab sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von jedenfalls unter 40 %; der behinderungsbedingten Unmöglichkeit, den Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen, wurde mit der Zusprechung von Beiträgen an die Transportkosten (Taxi) Rechnung getragen (vgl. Art. 21bis Abs. 2 IVG). Insoweit kann auf die Begründung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
2.2 Das Verwaltungsverfahren wird unter der Geltung des ATSG erst mit dem Einspracheentscheid abgeschlossen; die Einspracheinstanz hat daher bei der Anspruchsprüfung Entwicklungen des entscheiderheblichen Sachverhalts bis zum Zeitpunkt ihres Entscheids (26. Juni 2003) zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz 25).
Nach Erlass der Verfügung vom 16. April 2003 teilte der behandelnde Arzt der Versicherten, Dr. G.________, auf dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die IV-Stelle massgebend abgestellt hatte, derselben mit, die Rückenbeschwerden hätten sich "in letzter Zeit" trotz Therapie stetig verschlechtert; die Arbeit in Y.________ könne nicht mehr aufgenommen werden (Eingabe vom 15. Mai 2003; vgl. nunmehr auch den Bericht des Praxisnachfolgers, Dr. U.________, vom 3. Februar 2004). Der damit angesprochene Gesundheitsschaden spielte zuvor offenbar keine Rolle; noch in seinem Bericht vom 26. Mai 2002 hatte Dr. G.________ darauf hingewiesen, eine beidseitige Lumboischialgie habe sich unter ständiger Physiotherapie gebessert. Die Verwaltung begnügte sich im Einspracheentscheid vom 26. Juni 2003 damit festzustellen, sie sehe sich nicht "veranlasst, zusätzliche medizinische Berichte einzuholen oder sonstige Abklärungen zu tätigen", weshalb am Entscheid festzuhalten sei. Angesichts der - mit der Frage nach dem weiteren Vorgehen verbundenen - vorerwähnten Mitteilung des Arztes wäre es indes unumgänglich gewesen, zumindest in Erfahrung zu bringen, ob und - gegebenenfalls - inwiefern die frühere Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aktuell als Entscheidungsgrundlage noch Geltung beanspruchen konnte. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin nicht auf den Weg der Neuanmeldung verwiesen werden.
3.
In ihrer Vernehmlassung zuhanden des kantonalen Gerichts vom 10. September 2003 machte die IV-Stelle - ausgehend von den damaligen Entscheidungsgrundlagen - geltend, es sei der Versicherten im Sinne der Schadenminderung zumutbar, einen geeigneten Arbeitsplatz in der Nähe des Wohnorts zu suchen. Dem ist unter Vorbehalt des Folgenden grundsätzlich zuzustimmen. Vorausgesetzt ist dabei indes die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), fallen die gesundheitlichen Einschränkungen doch deutlich ins Gewicht (vgl. BGE 116 V 81 Erw. 6a; AHI 2000 S. 70 Erw. 1a). Dem Eingliederungsaspekt ist vorliegend auch insofern besonders Rechnung zu tragen, als der frühere Arbeitgeber der Versicherten gegenüber der IV-Stelle erklärt hatte, er sei grundsätzlich weiterhin bereit, einen Arbeitsplatz im angestammten Bereich auch in reduziertem Umfang zur Verfügung zu stellen (vgl. Aktennotiz vom 26. März 2003).
4.
Die Sache ist zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung im Sinne des in den Erw. 2 und 3 hievor Gesagten an die IV-Stelle zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2003 und der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2003 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse für das schweiz. Bankgewerbe und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: