Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.464/2004 /pai
Urteil vom 14. Oktober 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
gegen
Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
Gegenstand
Art. 9 und 32 BV, Art. 5 Ziff. 5 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK,
§ 8 Abs. 4 KV/ZG (Einstellung der Strafuntersuchung; Kosten- und Entschädigungsfolgen),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 24. Juni 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 24. Juni 2004 wies die Justizkommission des Ober-gerichts des Kantons Zug eine von X.________ betreffend Einstellung einer Strafuntersuchung bzw. Kosten- und Entschädigungsfolgen erhobene Beschwerde ab.
Hiergegen liess X.________ mit Eingabe vom 30. August 2004 staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht führen.
Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2004 ist der Beschwerde-führer aufgefordert worden, dem Gericht bis spätestens am 16. September 2004 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Nebst dem Hinweis, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist aus diesem Grund auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde (s. Art. 150 Abs. 4 OG), enthielt das Kostenvorschussformular u.a. folgende Erläuterungen: "Bei Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu sorgen, dass die Bank zuhanden der Postfinance als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der Zahlungsfrist einsetzt und dass der Bankauftrag rechtzeitig bei der Postfinance eintrifft; die (von den meisten Banken benützten) elektronischen Zahlungsaufträge EZAG müssen der Postfinance in der Regel zwei Postwerktage vor Ablauf der Zahlungsfrist zugegangen sein. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall von Ihnen zu beweisen."
Der verlangte Kostenvorschuss ist dem Bundesgericht am 21. September 2004 und damit nach Ablauf der gesetzten Frist gutgeschrieben worden. Nach den vom 22. September 2004 datierten Angaben der Postfinance trafen die Daten am 16. September 2004 um die Mittagszeit ein; als Fälligkeitsdatum für die Zahlung war von der UBS der 17. September 2004 angegeben worden.
Am 27. September 2004 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses zu äussern. Innert Frist lässt sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2004 vernehmen mit dem Begehren, die Bezahlung sei rechtzeitig erfolgt; evtl. sei die Frist zur Leistung des Vorschusses wiederherzustellen. Im Hinblick darauf hat er auch um Vornahme weiterer Abklärungen ersucht.
2.
Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG gilt eine Frist als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Einga-ben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangen oder zu deren Handen der schweize-rischen Post übergeben sein. Diese Regelung gilt analog für die frist-gemässe Einzahlung eines Kostenvorschusses. Auch hier wird die Frist nur gewahrt durch Einzahlung beim Bundesgericht oder bei der schweizerischen Post, wobei im letzten Fall die Postaufgabe des - herkömmlichen - Giromandates genügt. Hingegen wird die Frist nicht schon gewahrt durch den Zahlungsauftrag an eine Bank oder irgendwelche Buchungsmassnahmen derselben, sondern nur, wenn diese ihrerseits die Zahlung nach den genannten Regeln rechtzeitig an das Bundesgericht oder die Post weiterleitet (BGE 114 Ib 68 E. 1 mit Hinweisen).
Bei Benützung des Sammelauftragsdienstes (SAD) galt die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nach früherer Praxis als gewahrt, wenn als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der vom Gericht festgelegten Frist eingesetzt und der Datenträger so rechtzeitig der Post übergeben wurde, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag noch erfolgen konnte (BGE 114 Ib 68 E. 1, 110 V 220). Mit Plenarbeschluss sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidg. Versicherungsgerichts vom 25. Juni 1991 wurde diese Rechtsprechung dahin geändert, dass es für die rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses genügt, wenn einerseits spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und anderseits der Datenträger innert dieser Frist der Post übergeben wird. Nicht mehr erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch innert der Zahlungsfrist erfolgen kann (BGE 117 Ib 220, bestätigt in BGE 118 Ia 12).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Kostenvorschuss-verfügung am 3. September 2004 gegen unterschriftliche Bestätigung entgegengenommen. Die Zahlungsfrist endete am 16. September 2004. Die vom Beschwerdeführer beauftragte Bank hat unter Benützung der EZAG die Daten zwar innerhalb der Zahlungsfrist am 16. September 2004 der Postfinance übermittelt. Als Fälligkeitsdatum hat sie indes den 17. September 2004 angegeben, dies gemäss Schreiben der Postfinance, Kundendienst EZAG, vom 22. September 2004. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Für weitere Abklärungen in der Angelegenheit besteht daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass.
Weil somit das Fälligkeitsdatum auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Zahlungsfrist eingesetzt war, ist der Kostenvorschuss im Lichte der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die seither immer wieder bestätigt worden ist (s. etwa Urteil 2A.279/2002 vom 16. August 2002 in StR 58/2003 219 und Urteil 1P.352/2000 vom 16. August 2000, ferner EVG-Urteile H 121/01 vom 21. November 2001 und H 440/00 vom 22. März 2001) und zu deren Änderung kein Anlass besteht, nicht rechtzeitig geleistet worden.
Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer das Verhalten der mit der Überweisung beauftragten Bank als solches einer Hilfsperson anrechnen zu lassen (vgl. insb. BGE 114 Ib 74 E. 4, ebenso die übrige zitierte Rechtsprechung), weshalb sein Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 OG zu erledigen ist.
Dementsprechend sind die Gerichtskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Unter den gegebenen Umständen rechfertigt es sich indes, keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Das Wiederherstellungsbegehren wird abgewiesen.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungs-richteramt des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: