Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.170/2004 /rov
Urteil vom 18. Oktober 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Lohnpfändung; Zuständigkeit des Betreibungsamtes/ Amtsvorstehers,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 18. August 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 informierte der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau Z.________, dass die durch diesen (Z.________) verursachten Vorfälle auf der Dienststelle Wangen nicht toleriert würden. Er ordnete deshalb unter anderem an, sämtliche zukünftigen Termine würden auf dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau in Aarwangen stattfinden, und Z.________ dürfe die Räumlichkeiten der Dienststelle Wangen nicht mehr betreten.
Da Z.________ offenbar eine Revision seiner Lohnpfändung verlangt hatte, gelangte der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau mit Schreiben vom 16. Juli 2004 erneut an Z.________. Er teilte diesem mit, am Existenzminimum könnten nur die effektiv bezahlten Auslagen angerechnet werden. Dem Schreiben lag eine bereinigte Existenzminimumsberechnung bei.
Gegen beide Schreiben gelangte Z.________ mit Beschwerde vom 30. Juli 2004 an die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern. Er verlangte die Aufhebung der zwei Verfügungen. Zudem beantragte er, das Akteneinsichtsrecht am Obergericht des Kantons Bern wahrnehmen zu können. Mit Entscheid vom 18. August 2004 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei (ABS 04 322).
Z.________ gelangt mit Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids infolge Nichtigkeit.
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Akteneinreichung (Art. 80 Abs. 1 OG) unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die im Schreiben vom 15. Juli 2004 enthaltene Anordnung, dass mit sofortiger Wirkung der Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau für ihn zuständig sei. Das Betreibungsamt hat diese Verfügung in Anwendung von Art. 2 Abs. 4 des bernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG/ BE; BSG 281.1) gefällt. Dabei handelt es sich um kantonales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 19 SchKG nicht überprüfen kann. Auf die entsprechende Rüge kann demnach nicht eingetreten werden. Im Übrigen erscheint die Kritik an diesem Zuständigkeitswechsel geradezu widersprüchlich, hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben doch selber gegen den Vorsteher der Dienststelle Wangen ein Ausstandsbegehren eingereicht.
3.
Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die dem Schreiben vom 16. Juli 2004 beigelegte Existenzminimumsberechnung. Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich indes entnehmen, dass sich die Einkommenssituation beim Beschwerdeführer per Anfang August geändert hat, so dass das Existenzminimum ohnehin neu berechnet werden muss und die angefochtene Berechnung gar nie zur Anwendung kommen wird. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde insoweit als gegenstandslos angesehen.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nur unzureichend auseinander (Art. 79 Abs. 1 OG). Er legt nicht nachvollziehbar dar, welches Interesse er an der Abänderung einer Existenzminimumsberechnung haben kann, welche bereits überholt ist und die gar nie Grundlage einer Lohnpfändung sein wird. Auf die Ausführungen betreffend der angeblich fehlerhaften Existenzminimumsberechnung kann daher nicht eingetreten werden.
4.
Dementsprechend kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf - ausser bei bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Beschwerde an Mutwilligkeit grenzt und er mit der Auflage von Kosten rechnen muss, wenn er nochmals mit einer derartigen trölerischen Eingabe an das Bundesgericht gelangt.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: