BGer 1P.542/2004 |
BGer 1P.542/2004 vom 19.10.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.542/2004 /sta
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Urteil vom 19. Oktober 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
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Advokat Christoph Dumartheray,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Bahnhofplatz 16/II, Postfach 635, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Art. 9, 10 und 31 BV (vorläufiger Massnahmevollzug),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 1. September 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde mit Urteil vom 23. Juli 2004 vom Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, wobei der Strafvollzug zugunsten einer stationären Behandlung in einer Heil- oder Pflegeanstalt aufgeschoben wurde. Gegen dieses Urteil legte sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft Appellation ein. X.________ befindet sich seither in Sicherheitshaft.
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B.
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Mit Verfügung vom 1. September 2004 verlängerte das Kantonsgericht die Sicherheitshaft gegenüber X.________ bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung, längstens bis zum 1. März 2005, und wies dessen Antrag um vorzeitigen Massnahmevollzug ab. Als Begründung führte das Kantonsgericht an, dass Fluchtgefahr bestehe und somit nach wie vor ein Grund für die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft vorliege.
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In derselben Verfügung hob das Kantonsgericht die Sicherheitshaft gegenüber einem Mitangeklagten mangels Kollusionsgefahr auf und bewilligte dessen Gesuch um vorzeitigen Strafantritt.
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C.
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Mit Schreiben vom 3. September 2004 beantragte X.________ beim Kantonsgericht den vorläufigen Strafvollzug. Er wies darauf hin, dass dem Mitangeklagten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt wurde und kein Grund ersichtlich sei, weshalb nicht auch ihm der vorläufige Strafvollzug bewilligt werde.
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Mit Schreiben vom 8. September 2004 präzisierte X.________ sein Gesuch in dem Sinn, dass er die Bewilligung des vorläufigen Strafvollzugs, eventualiter die Bewilligung der Verlegung in eine Vollzugsanstalt beantrage.
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Mit Verfügung vom 17. September 2004 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts ab, bewilligte aber den Eventualantrag betreffend die Verlegung in eine geeignete Strafvollzugsanstalt unter der Bedingung, dass der Fluchtgefahr hinreichend Rechnung getragen wird.
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D.
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Mit Eingabe vom 26. September 2004 hat X.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. September 2004 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9, 10 und 31 BV erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung aufzuheben und zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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E.
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Das Kantonsgericht hat sich mit Eingabe vom 5. Oktober 2004 vernehmen lassen. Es beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft hat keine Vernehmlassung eingereicht.
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F.
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Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 15. Oktober 2004 repliziert.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer rügt, die Weigerung, ihn in den vorzeitigen Massnahmevollzug zu überführen, verletze seine verfassungsmässigen Rechte; dazu ist er befugt (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, die Voraussetzungen zur Verlängerung der Sicherheitshaft bis zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung seien nicht erfüllt. Er macht geltend, die Verweigerung des vorzeitigen Antritts des Massnahmevollzugs gründe auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts. Insbesondere sei die Tatsache, dass Fluchtgefahr bestehe, kein sachlicher Grund, um den vorzeitigen Massnahmevollzug zu verweigern. Die Verweigerung des vorzeitigen Antritts der Massnahme stelle zudem eine "unzulässige Einschränkung" seiner persönlichen Freiheit und einen "unverhältnismässigen Freiheitsentzug" dar, weshalb auch Art. 10 und Art. 31 BV verletzt seien.
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3.
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3.1 In § 89 enthält das Gesetz betreffend die Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL) eine Vorschrift über die Verlegung in eine Vollzugsanstalt und über den vorzeitigen Straf- oder Massnahmeantritt. Die einschlägigen Absätze 1 und 3 lauten folgendermassen:
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1Auf Antrag der verhafteten Person kann die Untersuchungshaft in einer geeigneten Straf- oder Massnahmeanstalt vollzogen werden. Die Verfahrensleitung gibt dem Antrag statt, wenn nicht wichtige Interessen der Untersuchung entgegenstehen.
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3Liegt kein Haftgrund mehr vor, ist jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe zu erwarten, kann die Vollzugsbehörde auf Antrag der verhafteten Person und im Einverständnis mit der Verfahrensleitung, der Staatsanwaltschaft und dem Präsidium des in der Hauptsache zuständigen Gerichts den vorzeitigen Straf- oder Massnahmeantritt bewilligen. Wird die Bewilligung erteilt, findet unter Vorbehalt von Absatz 4 keine Haftüberprüfung mehr statt.
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Nach dem insoweit klaren Wortlaut dieser Bestimmung besteht gestützt auf kantonales Strafprozessrecht kein Anspruch auf vorzeitigen Antritt des Straf- oder Massnahmevollzugs. Im Gegenteil ist der vorzeitige Sanktionenvollzug überhaupt erst möglich, wenn kein Haftgrund mehr vorliegt. Bei Vorliegen eines Haftgrundes kann dem Inhaftierten unter dem Vorbehalt, dass die Untersuchung dadurch nicht vereitelt wird, höchstens bewilligt werden, in einer geeigneten Straf- oder Massnahmeanstalt untergebracht zu werden (§ 89 Abs. 1 StPO/BL).
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3.2 Der erstinstanzlich zu einer Zuchthausstrafe verurteilte Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts auch der spezielle Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen der Sicherheitshaft erfüllt sind (vgl. § 77 Abs. 1 StPO/BL). Nach dem oben Gesagten kommt der vorzeitige Sanktionenvollzug unter diesen Umständen nicht in Frage. Das Kantonsgericht hat das kantonale Recht somit nicht willkürlich angewendet, wenn es das Gesuch um vorzeitigen Massnahmeantritt abwies.
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Ob Fluchtgefahr einen sachlichen Grund zur Verweigerung des vorzeitigen Sanktionenvollzugs darstellt, betrifft die Verfassungsmässigkeit der strafprozessualen Norm. Die Willkürrüge hat hier keine eigenständige Bedeutung. Sie fällt zusammen mit der Rüge, die Verweigerung des vorzeitigen Massnahmevollzugs sei ein unverhältnismässiger Eingriff in die persönliche Freiheit. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
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4.
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4.1 Die Anordnung bzw. Verweigerung des vorzeitigen Massnahmevollzugs betrifft die Ausgestaltung der Haft und berührt daher das Grundrecht auf persönliche Freiheit, wie es in Art. 10 BV verankert und in Art. 31 BV für bestimmte Teilbereiche konkretisiert ist (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 65 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Indessen kann aus den genannten Verfassungsbestimmungen nicht ein Anspruch auf vorzeitigen Massnahmevollzug abgeleitet werden. Dies macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend.
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4.2 Jeder staatliche Eingriff in ein Grundrecht muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Verhältnismässigkeit ist zu bejahen, wenn der Grundrechtseingriff geeignet und erforderlich ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Ferner müssen die betroffenen Interessen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 130 I 65 E. 3.5.1 S. 69; 129 I 173 E. 5 S. 181; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N. 320 ff.).
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4.3 Die Unterbringung in einem Untersuchungsgefängnis während der Dauer der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist zweifelsohne geeignet, um der Gefahr einer Flucht der inhaftierten Person vorzubeugen. Eine andere Frage ist, ob die Unterbringung des Häftlings in einer Heil- oder Pflegeanstalt zwecks vorzeitigem Beginn einer therapeutischen Massnahme eine Flucht nicht ebenso sicher verhindern könnte. In diesem Fall wäre die Unterbringung in einem Untersuchungsgefängnis nicht erforderlich und die Verweigerung des vorzeitigen Massnahmeantritts nicht gerechtfertigt. Dies ist indessen zu verneinen. Sinn des vorläufigen Massnahmevollzugs ist es, schon vor Erlass eines rechtskräftigen Strafurteils ein Haftregime zu ermöglichen, welches auf die persönliche Situation des (massnahmebedürftig erscheinenden) Angeschuldigten zugeschnitten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.370/2000 vom 29. Juni 2000, E. 3a; ferner Matthias Härri, Zur Problematik des vorzeitigen Strafantritts, Diss. Basel, Bern 1987, S. 79 ff.). Bei der Verlegung in eine Heil- oder Pflegeanstalt zwecks vorzeitigem Antritt einer Therapie stehen deshalb nicht in erster Linie Aspekte der Sicherung gegen Fluchtgefahr im Vordergrund, sondern die Geeignetheit der Anstalt im Hinblick auf eine möglichst erfolgreiche Durchführung der Therapie. Die Auswahl der Heil- oder Pflegeanstalt richtet sich sinnvollerweise in erster Linie nach den therapeutischen Bedürfnissen der massnahmebedürftigen Person. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, wenn das Gesetz bestimmt, dass der vorzeitige Massnahmevollzug nur unter der Bedingung in Frage kommt, dass kein Haftgrund mehr vorliegt.
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Ausserdem sieht § 89 Abs. 1 StPO/BL vor, dass die inhaftierte Person die Verlegung in eine geeignete Straf- oder Massnahmeanstalt beantragen kann. Wenn nicht wichtige Interessen der Untersuchung entgegenstehen, muss die inhaftierte Person nicht die gesamte Dauer der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in einem Untersuchungsgefängnis verbringen. Es sei hier nochmals erwähnt, dass das Kantonsgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers um Verlegung in eine Strafvollzugsanstalt am 17. September 2004 stattgegeben hat.
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Ausser Frage steht, dass die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs die privaten Interessen eines vorzeitigen Massnahmeantritts überwiegt. Die Vorschrift von § 89 Abs. 3 StPO/BL hält somit vor der Verfassung stand.
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5.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind. Weder hat das Kantonsgericht das kantonale Strafprozessrecht willkürlich angewendet noch ist die Regelung von § 89 Abs. 3 StPO/BL verfassungswidrig. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
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Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung sind erfüllt (Art. 152 OG). Namentlich erschien die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, und auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten gegeben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Advokat Christoph Dumartheray wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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