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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 685/03
Urteil vom 20. Oktober 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar
Parteien
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,
gegen
V.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 16. September 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene V.________ arbeitete bis Ende März 1997 als Hilfsgärtner bei der Firma N.________. Am 26. August 1998 meldete er sich wegen eines Augenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 21. und 22. Januar 1999 verneinte die IV-Stelle Aargau die Ansprüche auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Am 5. Oktober 1999 meldete sich der Versicherte wegen Rückenbeschwerden und eines Augenleidens erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 20. und 21. Juni 2000 wies die IV-Stelle die Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente wiederum ab. Am 7. März 2001 stellte der Versicherte ein weiteres Mal Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle holte mehrere Berichte des Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM), ein. Mit Verfügung vom 5. November 2002 sprach sie dem Versicherten ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
B.
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung auf und sprach dem Versicherten bereits ab 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Es wies die Sache an die IV-Stelle zum Erlass einer entsprechenden Rentenverfügung zurück (Entscheid vom 16. September 2003).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung vom 5. November 2002 sowie die Rückweisung der Sache an sie zur nochmaligen Abklärung; eventuell sei die Verfügung vom 5. November 2002 zu bestätigen.
Der Versicherte schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
2.
2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher Hinsicht nicht anwendbar ist. Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 gelangen ebenfalls nicht zur Anwendung (BGE 129 V 356 Erw. 1 mit Hinweisen).
Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Bestimmungen über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG; vgl. auch Art. 29 IVV) sowie den Anspruch auf eine Zusatzrente (Art. 34 IVG; Art. 30 IVV). Darauf wird verwiesen.
2.2
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 4 Abs. 1 IVG als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit gilt.
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
2.2.2 Die Rechtsprechung hat die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG definiert als "Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich" (BGE 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2; vgl. auch Art. 6 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten wird diese Einbusse ohne Rücksicht darauf bestimmt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zur für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbsunfähigkeit, welche umschrieben wird als "die Unfähigkeit, auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen die verbliebene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu verwerten" (BGE 97 V 231 Erw. 2). Während bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ausserdem die Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa) u.a. in dem Sinne eine erhebliche Rolle spielt, als von der versicherten Person im Rahmen des Zumutbaren verlangt wird, eine andere als die angestammte Tätigkeit auszuüben, sofern sich dadurch die verbleibende Arbeitsfähigkeit finanziell besser verwerten lässt (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen), bildet einzig der bisherige Beruf den Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten Arbeitsunfähigkeit (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc; Urteile S. vom 23. Oktober 2003, I 392/02, Erw. 4.2.2, und G. vom 8. April 2002, I 305/00, Erw. 3). Diese ist auf der Grundlage der medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen. Die Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entspricht somit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (BGE 130 V 99 Erw. 3.2).
2.2.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).
3.
Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwischen der Ablehnungsverfügung vom 21. Juni 2000 und der Verfügung vom 5. November 2002 in einer für den Anspruch auf eine Invalidenrente erheblichen Weise geändert hat (BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3).
3.1 Im Rahmen der Verfügung vom 5. November 2002 stützte sich die IV-Stelle auf die Berichte des Dr. med. B.________ vom 6. November 2000, 18. Mai 2001 und 19. April 2002. Dieser diagnostizierte am 6. November 2000 Folgendes: andauernde Persönlichkeitsstörung nach Verlust des Augenlichts links mit depressiver Entwicklung (ICD−10: F62.8), terminales Offenwinkelglaucom links (Operation am 4. Juni 1998), chronisches Offenwinkelglaucom rechts, Zustand nach Zentralvenenthrombose links, links prävalierendes chronisches Schmerzsyndrom, chronische Hepatopathie ungeklärter Genese und Zustand nach Äthylismus. Resignation und Depression seien unverkennbar. Eine Suicidalität werde verneint; hingegen leide der Versicherte an ausgeprägter vegetativer Übererregtheit mit Durchschlafstörungen, Grübeln, Konzentrationsstörung und motorischer Unruhe. Er sei durch seine Hilflosigkeit massiv gekränkt. Mit den körperlichen Gebrechen habe er sein wertvollstes Kapital verloren. Der Krankheitsprozess mit Chronifizierung sei weit fortgeschritten. Der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig und in einer marktgerechten Anstellung nicht mehr vermittelbar, auch nicht für leichte Arbeit. Im Bericht vom 19. April 2002 legte Dr. med. B.________ dar, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 9. Juni 1999 auch für leichte Arbeit mit Wechselpositionen. Trotz Gesprächen in der Muttersprache des Versicherten und Verabreichung hochdosierter Antidepressiva und Analgetika habe keine Besserung des Zustandes herbeigeführt werden können. Zusätzlich zeigten sich psychotische Veränderungen mit Aggressivität, was die zusätzliche Abgabe von Neuroleptika notwendig gemacht habe. Trotz des periodisch festgestellten leichten bis mässigen Alkoholkonsums sei der Abusus für das Krankheitsbild nicht überwiegend verantwortlich.
Gestützt hierauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. med. B.________ den Versicherten erstmals am 14. Oktober 2000 untersucht hatte, setzte die IV-Stelle den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Oktober 2000 fest und sprach dem Versicherten ab 1. Oktober 2001 (Ablauf des Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, Dr. med. B.________ habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 9. Juni 1999 attestiert. Zu beachten sei jedoch, dass er den Versicherten erstmals am 14. Oktober 2000 untersucht habe. Zuvor sei der Versicherte bei Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, in Behandlung gewesen, der ihn vom 9. Juni bis 11. Juli 1999 wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Ab 12. Juli 1999 habe er ihn wegen des nicht belastungsfähigen Rückens für schwere körperliche Arbeit als nicht mehr geeignet erachtet; hingegen sei er für leichte bis mittelschwere Arbeit als ganztägig arbeitsfähig taxiert worden. Die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Hilfsgärtnerberuf habe Dr. med. M.________ als schwierig bezeichnet und gar nicht vorgenommen. Von psychischen Beschwerden habe Dr. med. M.________ nicht gesprochen. Demnach sei anzunehmen, dass die psychischen Beschwerden zwischen 11. November 1999 (letzter Bericht des Dr. med. M.________) und Oktober 2000 (erster Untersuch durch Dr. med. B.________) entstanden seien. Da es ausgeschlossen sei, dass eine weitere medizinische Abklärung näheren Aufschluss über den genauen Beginn der psychischen Störungen geben könnte, sei es gerechtfertigt, den Anfang der erheblichen Arbeitsunfähigkeit in der Mitte dieser beiden Eckdaten, d.h. auf den April 2000, festzusetzen. Demnach sei die ganze Invalidenrente ab April 2001 geschuldet.
3.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die IV-Stelle geltend, hinsichtlich der Beginns der Arbeitsunfähigkeit bestehe kein Raum für einen Kompromiss. In psychischer Hinsicht sei für den Beginn des Wartejahres auf den ersten Untersuch bei Dr. med. B.________ am 14. Oktober 2000 abzustellen. Allerdings sei der Sachverhalt falsch festgestellt worden. Die diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen seien von Dr. med. B.________, der nicht Psychiater sei, nicht ausreichend beschrieben und objektiviert worden. Es sei nirgends von Wahngedanken, Halluzinationen bzw. massiven psychomotorischen Hemmungen die Rede, die nach ICD 10 für ein psychotisches Krankheitsbild erforderlich seien. Die auf den subjektiven Angaben des Versicherten beruhenden Durchschlafstörungen, das Grübeln, die Konzentrationsstörungen und die motorische Unruhe seien nicht geeignet, die festgestellte Arbeitsunfähigkeit und ihre Dauerhaftigkeit nachvollziehbar zu erklären. Der Versicherte sei nie von einem Psychiater untersucht worden. Ohne Kenntnis des sicheren Krankheitswertes der Beschwerden lasse sich zudem der Rentenbeginn nicht feststellen. Auch wenn die IV-Stelle im Verwaltungsverfahren fälschlicherweise auf die Berichte des Dr. med. B.________ abgestellt habe, hätte die Vorinstanz die Sache an sie zur nochmaligen Abklärung zurückweisen müssen. Dies sei nunmehr nachzuholen.
4.
4.1 Es trifft zwar zu, dass Dr. med. B.________ nicht Psychiater ist. Er besitzt indessen den Fähigkeitsausweis für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM). Hinsichtlich der Diagnosen und des Grades der Arbeitsunfähigkeit erfüllen seine Berichte alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (Erw. 2.2.3 hievor). Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der Bericht des Dr. med. B.________ vom 6. November 2000 der IV-Ärztin Frau Dr. med. R.________ zur Prüfung unterbreitet wurde, die am 8. Mai 2001 ausführte, auf Grund dieses Berichts sei eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 % medizinisch ausgewiesen, weshalb eine Berentung zu erfolgen habe. Es ist deshalb auf die Einschätzung des Dr. med. B.________ abzustellen, wie dies auch die IV-Stelle im Verwaltungsverfahren getan hat. Demnach ist der Versicherte selbst für leichte Arbeit zu 100 % und damit vollständig arbeitsunfähig, so dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urteil M. vom 9. Dezember 2003 Erw. 4.2, I 315/02).
4.2 Zu prüfen ist weiter, ab wann der Versicherte die Invalidenrente beanspruchen kann.
Dr. med. B.________ untersuchte den Versicherten erstmals am 14. Oktober 2000. Er setzte den Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf den 9. Juni 1999 fest und orientierte sich hiebei offenbar am Bericht des Dr. med. M.________ vom 11. November 1999. Zu beachten ist jedoch, dass Dr. med. M.________ den Versicherten nur vom 9. Juni bis 11. Juli 1999 aus somatischen Gründen im angestammten Beruf als Hilfsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig erklärte. Ab 12. Juli 1999 liess er die Frage nach der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ausdrücklich offen, da die prozentuale Beurteilung schwierig sei. Für schwere körperliche Arbeit sei der Versicherte nicht geeignet, für leichte bis mittelschwere Arbeit ganztägig arbeitsfähig. Gestützt hierauf hat die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Juni 2000 einen Rentenanspruch verneint.
Nach dem Gesagten ist erst auf Grund der psychischen Komponente des Krankheitsbildes, die von Dr. med. B.________ am 14. Oktober 2000 festgestellt wurde, gesamthaft eine anspruchsrelevante Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf (Erw. 2.2.2 hievor) ausgewiesen. Der von der Vorinstanz auf den Monat April 2000 festgelegte Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Erw. 3.2 hievor) ist in keiner Weise belegt, woran auch der Umstand nichts ändert, dass Dr. med. B.________ am 14. Oktober 2000 von einem fortgeschrittenen Krankheitsbild sprach.
Auf medizinische Beweisergänzungen ist zu verzichten, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 9 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b).
Die IV-Stelle hat demnach den Beginn des nach Ablauf eines Jahres einsetzenden Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) richtigerweise auf den 1. Oktober 2001 festgesetzt.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann dem Versicherten gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
5.2 Dem Versicherten wurde im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Gemäss dem Prozessausgang wurden drei Viertel seiner Parteikosten in diesem Rahmen entschädigt, ein Viertel wurde der IV-Stelle auferlegt. Bezüglich dieses Viertels hat die Vorinstanz über die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung zu entscheiden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2003 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Die Akten werden dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau zugestellt, damit es entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses im Sinne der Erwägung 5.2 über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren entscheide.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Oktober 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: