BGer 7B.196/2004 |
BGer 7B.196/2004 vom 25.10.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.196/2004 /rov
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Urteil vom 25. Oktober 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Konkursandrohung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. September 2004.
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Die Kammer hat nach Einsicht
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in den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. September 2004, in welchem diese auf eine Beschwerde von Z.________ gegen eine Konkursandrohung wegen fehlender Begründung nicht eingetreten ist;
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in die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von Z.________ vom 6. Oktober 2004;
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in Erwägung,
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dass nach Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift anzugeben ist, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50);
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dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers einzig die Absicht zur Beschwerdeerhebung hervorgeht, er aber nicht darlegt, in welchen Punkten und weshalb er den Entscheid der Aufsichtsbehörde anficht;
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dass damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt sind;
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dass folglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
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dass das Beschwerdeverfahren - ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit - grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG) ist, und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Interlaken, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Oktober 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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