BGer 1P.346/2004 |
BGer 1P.346/2004 vom 27.10.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.346/2004 /sta
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Urteil vom 27. Oktober 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
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Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Weisser,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, Postfach, 9450 Altstätten SG,
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Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
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Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Art. 9, 29 und 32 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung, Anklagegrundsatz, Unschuldsvermutung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 31. März 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am frühen Morgen des 31. Dezember 1998 brannte das Vergnügungslokal "Y.________" in ... aus. X.________, Mitinhaberin und Wirtin, hatte nach der Schliessung des Lokals mindestens eine Kerze auf einem dürren Adventskranz weiter brennen lassen. Nachdem eine Angestellte in der Folge von aussen Brandgeruch wahrgenommen hatte, sah X.________ nach und stellte fest, dass der Adventskranz Feuer gefangen hatte. Mit einem Sektkübel übergoss sie den Adventskranz zweimal mit Wasser, öffnete anschliessend zwei Fenster, um den Rauch abziehen zu lassen, und verliess das Lokal erneut. Daraufhin entfachte sich ein Grossbrand.
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B.
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Mit Verfügung vom 11. Oktober 1999 überwies das Bezirksamt Unterrheintal X.________ zur gerichtlichen Beurteilung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB. Die erste Abteilung des Bezirksgerichts Unterrheintal erklärte die Angeklagte am 31. Mai 2000 dieses Vergehens schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 3'000.--, bedingt löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr. Die geltend gemachte Forderung einer Angestellten wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Auf Berufung der Angeklagten hob die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen diesen Entscheid am 10. Januar 2001 wegen formeller Mängel auf und wies die Strafsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
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Am 12. Juni 2002 sprach die erste Abteilung des Bezirksgerichts Unterrheintal X.________ wiederum der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig und bestätigte den ersten Entscheid hinsichtlich der verhängten Strafe und der Behandlung der Zivilforderung. Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies am 31. März 2004 eine neuerliche Berufung der Angeklagten ab.
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C.
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Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragt dem Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sie sei freizusprechen. Geltend gemacht wird eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV).
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Das Kantonsgericht St. Gallen erklärte Verzicht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 302 E. 1 S. 305).
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1.1 Beim angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), gegen den auf Bundesebene für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 2 BStP). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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1.2 Soweit die Beschwerdeführerin neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, das Bundesgericht habe sie bei einer Gutheissung der Beschwerde von Schuld und Strafe freizusprechen, verkennt sie die kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4 S. 332 ff., je mit Hinweisen). Nicht anders verhält es sich mit dem Begehren, das Bundesgericht habe die kantonalen Verfahrens- und Parteikosten neu zu verlegen. Auf diese beiden Anträge kann nicht eingetreten werden.
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2.
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2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31; 127 I 38 E. 3c S. 43, je mit Hinweisen).
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2.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht vor, es sei unter Verletzung des Anklagegrundsatzes davon ausgegangen, dass ein "Mottbrand" des Adventskranzes die Feuersbrunst verursacht habe. In diesem Zusammenhang wiederholt die Beschwerdeführerin Argumente, die sie bereits vor dem Kantonsgericht vorgebracht hat. Sie bezieht sich jedoch nicht konkret auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und tut nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese gegen die angerufene Verletzung des Anklagegrundsatzes verstossen. Ob dieses verfassungsmässige Recht verletzt wurde, kann deshalb nicht geprüft werden.
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2.3 Gerügt wird weiter eine willkürliche Beweiswürdigung im Hinblick auf die Verwertbarkeit der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 1999. Das Kantonsgericht hat die Berufung in diesem Punkt mit mehreren, voneinander unabhängigen Begründungen abgewiesen. Einerseits hat es sich auf das Gutachten vom 4. Februar 2002 mit Ergänzung vom 13. Mai 2002 abgestützt. Anderseits hat das Kantonsgericht weitere Elemente berücksichtigt. Namentlich hat es den Inhalt des Einvernahmeprotokolls selbst, auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kantonsgericht, und ein Schreiben des Untersuchungsrichters vom 25. Juni 2001 in seine Überlegungen einbezogen. Ferner hat es dargelegt, weshalb es die weiteren Beweisanträge der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.
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Die Beschwerdeführerin befasst sich in diesem Punkt lediglich mit der Würdigung des erwähnten Gutachtens und seiner Ergänzung. Dagegen äussert sie sich in der Beschwerdeschrift nicht zu den weiteren Begründungssträngen. Beruht ein angefochtener Entscheid auf mehreren, voneinander unabhängigen Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder von ihnen auseinandersetzen und bezüglich jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist. Eine Beschwerdeschrift, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (vgl. BGE 121 IV 94 E. 1b S. 95; Urteil 5P.64/2002 vom 13. März 2002, E. 2b, in: Pra 2002 S. 648 f.). Auf die Willkürrüge im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit der Einvernahme vom 1. Januar 1999 ist somit nicht einzutreten.
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3.
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Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe den Adventskranz vollständig gelöscht. Das Kantonsgericht habe mit der Feststellung, dass die Feuersbrunst durch einen Mottbrand des Adventskranzes verursacht worden sei, sowohl das Willkürverbot wie auch die Unschuldsvermutung verletzt.
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3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Beurteilungsspielraum. Willkür liegt vor, wenn in einem Entscheid von Tatsachen ausgegangen wird, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er im Ergebnis verfassungswidrig ist. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 f.; 128 I 81 E. 2 S. 86, je mit Hinweisen).
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Im Bereich der Beweiswürdigung kommt dem aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" die Bedeutung zu, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
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Der angefochtene Entscheid ist anhand dieser Grundsätze auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen.
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3.2 Das Kantonsgericht hat es unter Hinweis auf die Erwägungen im Entscheid des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 12. Juni 2002 als erwiesen erachtet, dass das Brennenlassen einer Kerze auf dem Adventskranz zum Adventskranzbrand und das ungenügende Löschen dieses Brandes durch die Beschwerdeführerin zur nachfolgenden Feuersbrunst geführt hatte.
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Die Beschwerdeführerin erwidert, sie habe stets widerspruchsfrei ausgesagt, dass sie sicher sei, den Adventskranz vollständig gelöscht zu haben. Sie habe für ihre Löscharbeit kein Licht verwendet. In der Dunkelheit hätte sie die Glut eines Mottbrandes sehen müssen, was sie immer kategorisch ausgeschlossen habe. Im brandtechnischen Gutachten sei von einem Mottbrand nicht die Rede, obwohl die Experten im Ergänzungsgutachten ausdrücklich nach dem Brandmechanismus gefragt worden seien. Im Gegenteil hätten die Experten festgestellt, dass es durchaus möglich sei, einen Adventskranz mit zwei Sektkübeln Wasser vollständig zu löschen. Im ersten brandtechnischen Gutachten sei ausserdem festgehalten worden, dass über einen möglichen Kabelbrand als Brandursache keine Aussage gemacht werden könne. Es gebe keine Beweise dafür, dass sich der Adventskranz nach dem Löschvorgang, den die Beschwerdeführerin vorgenommen habe, nochmals entzündet und den Grossbrand verursacht hätte. Letzterer sei in einem Vergnügungslokal ausgebrochen. Viele hundert Zigaretten seien dort im Verlauf der Nacht vor dem Brand angezündet worden, wovon eine oder mehrere durchaus den Grossbrand hätten verursachen können.
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3.3 Der Umstand, dass kein direkter Beweis dafür vorliegt, dass sich der Adventskranz ein zweites Mal entzündet hat, entkräftet die gewichtigen Indizien nicht, die in eine solche Richtung weisen. Das Kantonsgericht hat dabei wesentlich auf den kriminaltechnischen, gutachterlichen Bericht vom 11. Februar 1999 und dessen Ergänzung vom 1. März 2000 abgestellt. In diesen technischen Gutachten wurde ein Brand des Adventskranzes in allerengsten Betracht für die Verursachung der Feuersbrunst gezogen, obwohl jener zuvor bereits einmal gebrannt hatte. Folglich spielt es keine Rolle, dass in diesen Berichten eine ausdrückliche Qualifizierung als Mott- bzw. Schwelbrand fehlt. Zur Möglichkeit eines Kabelbrandes wurde zwar auch im Ergänzungsbericht vom 1. März 2000 nicht in abschliessender Weise Stellung genommen. Dort ist aber eine klare Aussage im Hinblick auf den örtlich am ehesten in Frage kommenden Bereich in der Nähe des Adventskranzes gemacht worden. Somit ist es nicht willkürlich, einen Kabelbrand als Ursache der Feuersbrunst auszuschliessen.
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Den Einwand, in der Dunkelheit hätte der Beschwerdeführerin eine allfällige Restglut nach dem ersten Löschvorgang auffallen müssen, hat bereits das Bezirksgericht Unterrheintal im Entscheid vom 12. Juni 2002 schlüssig mit dem Hinweis auf das Restlicht von aussen und die Rauchentwicklung entkräftet. Weiter konnte auch eine brennende Zigarette einer Drittperson ohne Willkür als Brandursache verneint werden. Das Bezirksgericht Unterrheintal hat im Entscheid vom 12. Juni 2002 darauf hingewiesen, dass das Lokal rund drei Stunden früher geschlossen worden war. Ausserdem hat es festgehalten, dass sich ab ca. 05.00 Uhr ausschliesslich noch die Beschwerdeführerin im Lokal aufhielt und dass sie dieses abschloss, bevor sie es verliess. Das Kantonsgericht durfte auf eine Wiederholung dieser Begründungen verzichten.
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Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen oder offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld der Beschwerdeführerin zu begründen. Verletzungen des Willkürverbots sowie der Unschuldsvermutung lassen sich nicht ausmachen.
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4.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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