Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.336/2004 /gij
Urteil vom 28. Oktober 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marcel C. Steinegger,
Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich,
Büro OK-3, Neue Börse Selnau, Postfach, 8001 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Renato Walty,
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Rechtsbeugung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil-
und Strafsachen, vom 30. April 2004, und gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. April 2004.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 16. Juni 1992 erkannte die Bezirksanwaltschaft Zürich, Bezirksanwalt M.________, den verantwortlichen Geschäftsführer der X.________, Y.________, der mehrfachen unzüchtigen Veröffentlichung im Sinne von Art. 204 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig und bestrafte ihn unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 3'800.-- mit einer Busse von Fr. 4'000.-- (Dispositiv-Ziff. 1 - 4). Der Verurteilte wurde gestützt auf Art. 58 StGB verpflichtet, den Betrag von Fr. 2'180'000.-- vom unrechtmässig realisierten Gewinn an die Staatskasse abzuliefern (Dispositiv-Ziff. 5). Von der bei den PTT-Betrieben einstweilen beschlagnahmten Auszahlung des Quotenanteils der betriebenen inkriminierten Telefonnummern wurde ein Betrag von Fr. 987'000.-- zur Teildeckung der Busse, der Verfahrenskosten und der Gewinnabschöpfung definitiv beschlagnahmt (Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 und 2). Der definitiv beschlagnahmte Restbetrag von Fr. 1'200'000.--, der nicht direkt von den Guthaben gegenüber den PTT-Betrieben bezogen wurde, war in durch eine Bankgarantie gesicherten dreimonatigen Raten à Fr. 300'000.-- an die Kasse der Bezirksanwaltschaft Zürich zu zahlen (Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 3). Die Strafverfügung erwuchs nach Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft.
In der Folge erhielt die X.________ Kenntnis von verschiedenen Vorkommnissen, welche den Anschein erwecken liessen, dass Bezirksanwalt M.________ zum Zeitpunkt des Strafbefehls befangen war. Gestützt darauf wurde der X.________ die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl wieder hergestellt.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2002 erhob die X.________ - nunmehr in Liquidation - gegen den Strafbefehl vom 16. Juni 1992 innert wiederhergestellter Frist Einsprache mit den Begehren:
1. Der Strafbefehl sei vollumfänglich, insbesondere aber hinsichtlich der Einziehungsverfügung in Ziff. 6, aufzuheben; eventuell (bei Abweisung) seien Beweise betreffend Korruption von Ex-Bezirksanwalt M.________ zu erheben (§ 100 Abs. 1 GVG/ZH).
2. Es sei zur öffentlichen Verhandlung über die Einziehung oder Freigabe der (...) beschlagnahmten Vermögenswerte vorzuladen, und
a) es seien der Einsprecherin von ihren Guthaben (Quotenanteilen) gemäss Ziff. 6 des Strafbefehls vom 16. Juni 1992 Fr. 987'800.--, evtl. Fr. 986'300.--, freizugeben, und es sei die diesbezügliche Beschlagnahme aufzuheben sowie die Staatskasse anzuweisen, der Einsprecherin diesen Betrag zuzüglich 5% Zinsen auf Fr. 986'300.-- seit dem 16. Juni 1992 herauszugeben bzw. es sei ihr ein Geldbetrag in dieser Höhe zuzusprechen;
b) evtl. (...) sei ein Betrag der (...) genannten Höhe samt Zinsen gerichtlich zu hinterlegen unter Fristansetzung zur Herausgabeklage an allfällige Hinterlegungsgegner der Einsprecherin."
Mit Verfügung vom 10. Juli 2002 hob der Einzelrichter in Strafsachen daraufhin Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 und 2 des Strafbefehls vom 16. Juni 1992 in Gutheissung der Einsprache vom 10. Mai 1999 auf und wies die Sache an die Bezirksanwaltschaft Zürich zurück, damit diese neu beurteile, was mit dem mit Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 definitiv beschlagnahmten Betrag von Fr. 987'800.-- zu geschehen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe der Anschein, dass Bezirksanwalt M.________ zum Teil schon vor Erlass des Strafbefehls vom 16. Juni 1992 im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG/ZH befangen war. Der Strafbefehl sei daher aufzuheben, "soweit die Einsprecherin durch diesen betroffen ist"; betroffen sei sie - wie das Obergericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 annehme - allein durch die Abs. 1 und 2 von Dispositiv-Ziff. 6 (definitive Beschlagnahme von Guthaben der Einsprecherin gegenüber den PTT-Betrieben in der Höhe von Fr. 987'800.--), weshalb auch nur diese aufzuheben seien.
Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich verfügte am 20. November 2002 was folgt:
1. Das gegen Y.________ ... eröffnete Strafverfahren wird nicht anhand genommen.
1. Die vom Einzelrichter aufgehobenen Abs. 1 und 2 von Dispositiv-Ziff. 6 des Strafbefehls vom 16. Juni 1992 werden nicht neu gefasst und bleiben aufgehoben.
2. Der Antrag vom 24. Juli 2002 der X.________ auf Freigabe des Betrages von Fr. 987'000.-- wird abgewiesen. Die von der PTT der Kasse der Bezirksanwaltschaft Zürich überwiesenen Fr. 987'000.-- verbleiben in Anrechnung an dessen Schuld aus dem Strafbefehl vom 16. Juni 1992 beim Staat."
B.
Nach verschiedenen weiteren Verfahren - für Einzelheiten sei auf den dem bundesgerichtlichen Urteil vom 17. August 2004 zugrunde liegenden Sachverhalt verwiesen (Verfahren 1P.546/2003) - traf der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich am 3. Oktober 2003 folgende Verfügung:
2. In Gutheissung des Rekurses (der X.________) wird die Nichtanhandnahme-Verfügung der Bezirksanwaltschaft ... vom 20. November 2002 (...), soweit sie die Beschlagnahmung der erwähnten Gelder betrifft (also die Ziff. 2 und 3), aufgehoben und somit die Sache an die Bezirksanwaltschaft ... zurückgewiesen, um den mit Verfügung (Strafbefehl) der Bezirksanwaltschaft vom 16. Juni 1992 beschlagnahmten Betrag von Fr. 987'000.-- samt Zins zu 5 % p.a. seit dem 16. Juni 1992 der X.________ (unter Wahrung allfälliger Rechte Dritter) herauszugeben.
(2., 3. und 5.: Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.)
4. Der Rekurrentin wird für das vorliegende Verfahren eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 3'000.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
(6. Mitteilungssatz.)
7. Gegen Ziff. 4 dieser Verfügung kann innert 10 Tagen von der schriftlichen Mitteilung des Entscheids oder der späteren Entdeckung eines Mangels an beim Bezirksgericht ... Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet werden ..."
Die Verfügung wurde den Parteien am 17. November 2003 ordnungsgemäss eröffnet. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde innert der ab dann laufenden Beschwerdefrist nicht eingereicht.
Auf Anfrage hin erklärte die Bezirksanwaltschaft II, Bezirksanwalt B.________, dem Bundesgericht im Verfahren 1P.546/2003 anfangs 2004, es sei völlig unbestimmt, bis wann in Bezug auf die Frage der allfälligen Überweisung der fraglichen Gelder an die Beschwerdeführerin ein Entscheid ergehen werde, zumal den Zürcher Behörden die massgebenden Akten ja derzeit nicht zur Verfügung stünden. Zur Ermöglichung weiterer Anordnungen stellte das Bundesgericht der Bezirksanwaltschaft in der Folge die Akten vorübergehend zu. Anordnungen in Richtung Herausgabe der beschlagnahmten Gelder unterblieben indes.
Am 27. Februar 2004 stellte die Staatsanwaltschaft beim Einzelrichter das Gesuch, es sei ihr die "Frist zur Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde" gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2003 wieder herzustellen. Die X.________ beantragte mit Eingabe vom 8. März 2004, das Wiederherstellungsgesuch sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 15. März 2004 überwies der Einzelrichter das Gesuch an die III. Strafkammer des Obergerichts "zur Bearbeitung als Rechtsmittelinstanz". Mit Beschluss vom 17. April 2004 wies die III. Strafkammer die Sache an den Vorderrichter zurück, "um der Staatsanwaltschaft Frist anzusetzen für die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde". Der obergerichtlichen Weisung entsprechend setzte der Einzelrichter der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 30. April 2004 eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2004 führt die X.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der obergerichtliche Beschluss vom 27. (recte: 17.) April 2004 sowie die einzelrichterliche Verfügung vom 30. April 2004 seien aufzuheben; die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksgericht, die Bezirks- und die Staatsanwaltschaft sowie Y.________ haben davon abgesehen, sich zur Beschwerde zu äussern.
Der Beschwerdeführerin sind die betreffenden Eingaben zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. gegebenenfalls inwieweit es auf eine bei ihm eingereichte Beschwerde eintreten kann (BGE 130 I 156 E. 1, 226 E. 1, 130 II 65 E. 1, 302 E. 3, mit Hinweisen).
2.
2.1
Jedenfalls beim angefochtenen obergerichtlichen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid. Hiergegen ist nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, sofern der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (s. diesbzgl. etwa BGE 129 I 281 E. 1.1, 129 E. 1.1; 128 I 129 E. 1). Bei der mitangefochtenen einzelrichterlichen Verfügung handelt es sich um einen schlichten Ausführungsakt zum genannten Beschluss, um die Ausführung einer durch den obergerichtlichen Beschluss vorgegebenen Weisung. Wie diese im Lichte von Art. 87 OG und unter dem Aspekt der Mitanfechtung zu würdigen ist, braucht mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht abschliessend erörtert zu werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, beim angefochtenen obergerichtlichen Beschluss, der die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Einzelrichterverfügung vom 3. Oktober 2003 zulässig erkläre, handle es sich um eine praxiswidrige, lediglich sie selber betreffende, parteibezogene Ausnahmejustiz, die denn auch nicht begründet sei. Der Beschluss bewirke eine willkürliche Perpetuierung der Aufrechterhaltung der in Frage stehenden beschlagnahmten Gelder, was einem Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gleichkomme. Er sei rechtsbeugend und bewirke eine haltlose Verfahrensaufbauschung. All das verletze Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 30 Abs. 1 BV, ferner auch Art. 6 EMRK.
2.3 Inwieweit diese grossenteils nur pauschal geltend gemachten Verfahrensrechtsverletzungen den gesetzlichen Begründungserfordernissen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; s. in diesem Zusammenhang BGE 127 I 38 E. 3c, 127 III 279 E. 1b/c, mit Hinweisen) überhaupt zu genügen vermögen, kann im Lichte der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Haltlos ist jedenfalls die Rüge, der angefochtene obergerichtliche Beschluss sei in Verletzung der Begründungspflicht ergangen. Dem Beschluss liegen sehr wohl mehrseitige Erwägungen zugrunde. Eine andere Frage ist, ob diese bzw. der Beschluss selber im Ergebnis verfassungsrechtlich haltbar wären oder nicht. Mit Blick auf die folgenden Ausführungen ist diese Frage aber nicht weiter zu prüfen.
2.4 Gemäss den Angaben des Obergerichts, auf die hier abzustellen ist, kann in dem der Staatsanwaltschaft ermöglichten Rechtsmittelverfahren nur noch fraglich sein, in welchem Ausmass bei der - laut Einzelrichterverfügung vom 3. Oktober 2003 somit jedenfalls dem Grundsatz nach rechtskräftig angeordneten - Auszahlung der der Beschwerdeführerin zustehenden Gelder allfällige Rechte Dritter beachtet werden müssen. Nur darüber wird die Bezirksanwaltschaft Zürich noch zu entscheiden haben; und nur noch bezüglich der Frage, ob Rechte Dritter zu Recht oder zu Unrecht berücksichtigt worden sind, ist ihr Entscheid noch überprüfbar (S. 2 der obergerichtlichen Stellungnahme). Auf den grundsätzlichen Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf die beschlagnahmten bzw. gemäss einzelrichterlicher Verfügung vom 3. Oktober 2003 an sie herauszugebenden Gelder ist somit nicht mehr zurückzukommen; er wird dem Grundsatze nach von keiner Seite mehr in Abrede gestellt und gegebenenfalls nur noch durch allfällige Rechte Dritter, über die noch nicht abschliessend entschieden ist, vermindert werden. Sollten derartige Rechte ihrerseits wiederum bestritten werden, so würde dies erst Gegenstand eines dannzumaligen Rechtsmittelverfahrens bilden können.
Damit ist aber auch gesagt, dass der Beschwerdeführerin selber durch die angefochtenen Verfügungen kein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, seien sie nun zu beanstanden oder nicht. Einzig führen sie zu einer Verlängerung des Herausgabeverfahrens, wobei aber diese durch eine weiterdauernde angemessene Verzinsung der in Frage stehenden Summe in Franken und Rappen ausgeglichen wird. Inwiefern durch die nicht sofortige Freigabe der Gelder die Beschwerdeführerin existenziell betroffen werden soll, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich, zumal sie sich schon seit mehreren Jahren ohnehin - ohne direkten Zusammenhang zu den angefochtenen Verfügungen - im Liquidationsstadium befindet und somit bloss die Liquidation selber noch weiter hinausgeschoben wird.
Sind aber daher die Voraussetzungen im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG nicht erfüllt, so kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Demgemäss ist auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechtsverletzungen noch im Einzelnen zu prüfen wären. Namentlich ist auch nicht weiter auf die im vorliegenden Verfahren wiederholten Rügen betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung einzugehen, wie sie bereits Gegenstand des mit Urteil vom 17. August 2004 beendeten Verfahrens 1P.546/2003 bildeten.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro OK-3, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: