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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.580/2004 /gij
Urteil vom 28. Oktober 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
gegen
Bezirksamt Aarau, Amthaus, Laurenzenvorstadt 12, 5000 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK, Art. 8 Abs. 1, Art. 31 BV (Haftentlassung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. September 2004.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksamt Aarau führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt gegen seine Ehefrau (mehrfache Freiheitsberaubung, mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung, mehrfache Körperverletzung, mehrfache Sachentziehung). X.________ befindet sich seit dem 16. August 2004 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 1. September 2004 verlängerte der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr bis zum Eingang des in Auftrag gegebenen psychiatrischen Kurzgutachtens bzw. bis zur Anordnung von Ersatzmassnahmen.
B.
Am 8. September 2004 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Der Präsident der Beschwerdekammer wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. September 2004 ab. Als Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Schilderungen seiner Ehefrau bestehe der dringende Tatverdacht, dass X.________ diese schon mehrfach verbal und mindestens einmal mit der Pistole bedroht und mehrfach körperlich misshandelt habe. Die körperlichen Misshandlungen seien durch Arztzeugnisse belegt. Des Weitern bestehe der Verdacht, dass X.________ während den in der Türkei verbrachten Sommerferien dieses Jahres allein in die Schweiz zurückgereist sei und die Reisepässe seiner Ehefrau und seiner Kinder versteckt habe. Die Familie habe deswegen trotz Schulpflicht und Lehrstellen- resp. Arbeitsantritt nicht termingemäss in die Schweiz zurückkehren können. Die Ehefrau sei offenbar zur ehelichen Trennung entschlossen, was die Gefahr einer weiteren Gewalteskalation mit sich bringe. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum Abschluss der psychiatrischen Beurteilung der Gefährlichkeit von X.________ sei deshalb gerechtfertigt. Die Verantwortungslosigkeit und Unberechenbarkeit, welche X.________ mit der Wegnahme der Reisepässe der Familie an den Tag gelegt habe, lasse eine mildere Massnahme ausser Betracht fallen. Wenn X.________ nicht in Haft wäre, würde er mit seiner Ehefrau jederzeit in Kontakt treten können. Das von ihm vorgeschlagene Eheschutzverfahren sei daher nicht ausreichend, um der Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen.
C.
X.________ hat gegen die Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 15. September 2004 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von "Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 31 BV" erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Behörden des Kantons Aarau anzuweisen, ihn sofort aus der Haft zu entlassen.
D.
Der Präsident der Beschwerdekammer hat unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bezirksamt Aarau beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 25. Oktober 2004 repliziert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 S. 131 f.; 124 I 327 E. 4b/aa S. 333, je mit Hinweisen).
1.2 Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189).
1.2.1 Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weshalb der allgemeine Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV verletzt sein soll. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.
1.2.2 Sollte es sich bei der Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV um einen Schreibfehler handeln und der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV (Willkürverbot) erheben wollen, so hat diese Rüge neben der Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit im vorliegenden Fall ohnehin keine selbständige Bedeutung.
1.3 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, es drohe die Gefahr der Überhaft. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um ein rechtliches Novum, das im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässig ist (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist auch in diesem Punkt nicht zu hören.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, Art. 31 BV). Im Wesentlichen macht er geltend, dass die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs eine unverhältnismässige Freiheitsbeschränkung sei. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein allgemeiner Tatverdacht vorliegt. Er stellt aber in Abrede, seine Ehefrau mit der Pistole bedroht und die Reisepässe seiner Familie versteckt zu haben. Nach seiner Auffassung ist der spezielle Haftgrund der Fortsetzungsgefahr nicht gegeben. Die ihm zur Last gelegten Vorfälle hätten sich, wenn überhaupt, vor langer Zeit zugetragen. Seine Ehefrau habe ihrem Arzt letztmals am 17. Mai 2004 Misshandlungen gemeldet. Ausserdem würden anstelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Zur Verhinderung häuslicher Gewalt sei die Anordnung einer Friedensbürgschaft gemäss Art. 57 StGB in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass seine Ehefrau ein Eheschutzbegehren gestellt und als superprovisorische Massnahme um Zuweisung der ehelichen Wohnung ersucht habe.
2.2 Gemäss § 67 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (Strafprozessordnung, StPO) darf ein Haftbefehl nur unter der Voraussetzung erlassen werden, dass gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Handlung besteht (Abs. 1) und zudem einer der speziellen Haftgründe der Flucht- oder Kollusionsgefahr vorliegt (Abs. 1 Ziff. 1-2). Aus sicherheitspolitischen Gründen kann ein Haftbefehl erlassen werden, wenn die Freiheit des Beschuldigten mit Gefahr für andere verbunden ist, insbesondere, wenn eine Fortsetzung der strafbaren Tätigkeit zu befürchten ist, sowie zur Sicherung des Strafvollzuges nach der Beurteilung (Abs. 2).
2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 126 I 172, nicht publ. E. 4; 123 I 268 E. 2c S. 270, mit Hinweisen). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, den Angeschuldigten an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 123 I 268 E. 2c S. 270; nicht amtlich publiziertes Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Oktober 1992 i.S. B., E. 4c = EuGRZ 1992 S. 553 ff., 556).
Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226; 268 E. 2c S. 270). Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte schwerer Natur sind. Dabei ist - besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen - auch dem psychischen Zustand des Verdächtigen bzw. seiner Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 3a S.62; 124 I 208 E. 5 S. 213). Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft (wie bei den übrigen Haftarten), dass sie nur als ultima ratio angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle, Anordnung von anderen evtl. stationären Betreuungsmassnahmen etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 126 I 172, nicht publ. E. 4; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.).
2.4 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechts frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186; 123 I 31 E. 3a S. 35, je mit Hinweisen).
2.5
2.5.1 Wie sich aus den Untersuchungsakten ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht wegen eines einmaligen Vorfalls von seiner Ehefrau angezeigt worden. Dem Protokoll der Einvernahme der Ehefrau ist zu entnehmen, dass sie vom Beschwerdeführer seit der Heirat im Jahr 1985 "schlecht behandelt und auch des öftern geschlagen" werde. In einem auf Gesuch der Kantonspolizei erstellten Zeugnis vom 17. August 2004, in dem der behandelnde Arzt die Krankheitsgeschichte der Ehefrau seit dem Jahr 1998 wiedergibt, ist ebenfalls von diversen Vorfällen die Rede. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass die Nachbarn in der Vergangenheit wiederholt heftige Streitereien aus der Wohnung der Familie des Beschwerdeführers vernommen haben. Gemäss den polizeilichen Erkundigungen am Arbeitsplatz, wo die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1990 arbeitet, habe diese jährlich wiederholt tagelange Absenzen zu verzeichnen gehabt, da sie wegen den ihr vom Beschwerdeführer zugefügten Schlägen ihre Arbeit nicht habe aufnehmen können. Auch sei die Ehefrau immer wieder mit Blessuren im Gesicht an ihrem Arbeitsplatz erschienen, wobei sie als Erklärung angegeben habe, sie werde von ihrem Mann misshandelt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss den Schilderungen seiner Ehefrau nicht nur gegenüber ihr, sondern auch gegenüber seinen Töchtern gewalttägig gewesen sei und auch sein übermässiger Alkoholkonsum einen negativen Einfluss auf sein Verhalten habe.
Diese vorläufigen Ermittlungsergebnisse begründen den Verdacht, dass die Anwendung von häuslicher Gewalt nicht ein seltenes Verhalten des Beschwerdeführers darstellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer möglicherweise unter einem Alkoholproblem leidet, das seinen Hang zur Gewalttätigkeit im engen Familienkreis verstärken könnte. Die Rückfallprognose fällt daher im gegenwärtigen Zeitpunkt ungünstig aus.
2.5.2 Zu beachten ist sodann die Schwere der zu erwartenden neuen Straftaten. Die vorläufigen Ermittlungsergebnisse lassen auf eine aggressive und rücksichtslose Vorgehensweise des Beschwerdeführers schliessen. Gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes vom 31. August 2004 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers jeweils Kontusionsmarken (blutunterlaufene Stellen) an Kopf, Hals, Brust und an beiden Oberarmen aufgewiesen, welche sie sich unmöglich selber habe zufügen können. Bei Schlägen und Würgen am Hals bestehe immer eine grosse Gefahr von schweren bis lebensgefährlichen Verletzungen. Das Gleiche gelte bei Schlägen auf die Brust.
Neben diesen physischen Angriffen sind auch die mutmasslichen verbalen Attacken, insbesondere die Morddrohungen zu berücksichtigen, die der Beschwerdeführer angeblich unter Zuhilfenahme einer Pistole gegen die Ehefrau ausgesprochen habe.
2.5.3 Am 3. September 2004 hat die kantonale Untersuchungsbehörde beim Internen Psychiatrischen Dienst des Kantons Aargau ein psychiatrisches Kurzgutachten in Auftrag gegeben. Gemäss Fragenkatalog soll das Kurzgutachten namentlich Aufschluss darüber geben, ob der Beschwerdeführer für Dritte gefährlich erscheint und gegen wen sich diese Gefahr gegebenenfalls richten würde. In der angefochtenen Verfügung verlängerte der Präsident der Beschwerdekammer die Untersuchungshaft "bis zum Eingang des psychiatrischen Kurzgutachtens bzw. zur Anordnung von Ersatzmassnahmen".
2.5.4 Ohne nähere psychiatrische Abklärung drängt sich aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage die Befürchtung auf, dass eine Ersatzmassnahme zurzeit kaum genügen dürfte, um das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers bzw. dadurch ausgelöste schwere Straftaten zu verhindern. Insbesondere erscheint die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau im Rahmen eines Eheschutzverfahrens als ungenügend, ist doch aufgrund der Angaben im ärztlichen Zeugnis vom 17. August 2004 nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau auf ihrem Arbeitsweg auflauert. Auch eine Friedensbürgschaft im Sinne von Art. 57 StGB kommt nicht in Frage. Die Anordnung einer solchen Präventivmassnahme erfolgt nicht auf Antrag des Täters, sondern setzt einen Antrag des Bedrohten voraus (Urteil des Bundesgerichts 1P.86/1999 vom 5. Juli 1999, publ. in: SI 2000 I S. 209, E. 2a). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Zudem ist fraglich, ob die Fortsetzungsgefahr durch die Anordnung einer Friedensbürgschaft wirksam gebannt wäre.
Nach dem Gesagten stellt die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs resp. die Verlängerung der Untersuchungshaft, bis das Kurzgutachten über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers Aufschluss gibt, keinen unverhältnismässigen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar.
3.
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Aarau und dem Präsidenten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: