BGer I 324/2004 |
BGer I 324/2004 vom 04.11.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 324/04
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Urteil vom 4. November 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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M.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 30. März 2004)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ein Rentengesuch von M.________ (geb. 1954) ab. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. August 2003.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. März 2004 ab.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 61,6 % auszurichten.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Rentenanspruch in der Invalidenversicherung (Art. 8 und 16 ATSG; altArt. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1; 126 V 75; 125 V 261 Erw. 4) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad.
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2.1 Dr. med. N.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, erachtet die Versicherte im Bericht vom 17. September 2001 als Fabrikarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig ab 26. Mai 2000. Die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten lasse sich nur in einem Arbeitsversuch respektive Arbeitstraining ermitteln. Im Gutachten des ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH) vom 19. September 2002 über eine polydisziplinäre Untersuchung kommen die Experten zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als Fabrikarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. Hingegen bestehe für nicht schwer wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Ziehen von Lasten über 10 kg und abwechslungsweise sitzendem und stehendem Arbeiten ohne Zwangspositionen und ohne repetitive Torsionsbewegungen aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht seien die Befunde relativ gering und erklärten die subjektiv empfundenen Einschränkungen nicht. Der Beschwerdeführerin sei vom psychischen Gesichtspunkt aus gesehen jede Tätigkeit in vollem Umfang zuzumuten. Unter Berücksichtigung aller Leiden insgesamt könne die Versicherte eine körperlich leichte und adaptierte Arbeit medizinisch-theoretisch zu 80 % ausüben. Das Pensum könne ganztägig mit leicht eingeschränkter Leistungsfähigkeit erbracht werden. Um die medikamentös behandelbare Erkrankung langfristig zu stabilisieren, schlagen die Experten sodann dringend medizinische Massnahmen vor. Dr. N.________ bezeichnet diese Einschätzung im Kurzbericht vom 28. Februar 2003 als nicht nachvollziehbar, während der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV in der Notiz vom 4. April 2003 angibt, es könne auf das Gutachten abgestellt werden.
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2.2 Die Vorinstanz hat die Widersprüche zwischen dem ABI und dem Hausarzt richtig gewürdigt und zu Recht dem Gutachten den Vorzug gegeben. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorträgt, dringt nicht durch. Immerhin gibt auch Dr. N.________ an, die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsse in einem Arbeitsversuch ermittelt werden. Namentlich besteht gemäss den Experten ungeachtet der therapieresistenten Hypertonie in einer angepassten Verweisungstätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine solche lässt sich auch nicht aus einer Addition verschiedener Teilarbeitsfähigkeiten gewinnen, wie es die Beschwerdeführerin zu tun versucht. Sodann ist der medizinische Sachverhalt nicht ungenügend abgeklärt worden. Vielmehr ist auf Grund der eindeutig formulierten Schlussfolgerungen im Gutachten erstellt, dass die Restarbeitsfähigkeit der Versicherten in einer geeigneten Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Leiden noch 80 % beträgt.
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2.3 Beim Einkommensvergleich bemängelt die Beschwerdeführerin, der von der Vorinstanz beim hypothetischen Invalideneinkommen gewährte Abzug von 10 % von den Tabellenlöhnen sei zu niedrig. Auch hier kann ihr nicht gefolgt werden. Laut Gutachten des ABI ist der Versicherten ein ganztägiges Pensum zuzumuten, bei welchem die Leistung 80 % beträgt. Demnach ist eine behinderungsbedingte Einschränkung bereits berücksichtigt. Der Abzug von 10 % und der im Übrigen nicht beanstandete Einkommensvergleich der Vorinstanz sind daher rechtens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 4. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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