BGer I 239/2004 |
BGer I 239/2004 vom 05.11.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 239/04
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Urteil vom 5. November 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger
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Parteien
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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W.________, 1974, Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 9. März 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1974 geborene W.________ verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Elektromonteur. Bereits in der Kindheit fiel er durch pyromanes Verhalten, einzelgängerisches Wesen und die Verweigerung von Schulleistungen auf, hatte Mühe mit Autoritäten und wurde straffällig. Verschiedene Konsultationen beim Jugendpsychologen und die zeitweilige Versetzung in eine Privatschule brachten keine Verbesserung. Im Alter von 13 Jahren begann W.________ mit dem Rauchen von Zigaretten. Später inhalierte er Haschisch, Ecstasy, Kokain, Rohypnol und Toquilone, im Jahre 1992 begann er mit dem Konsum von Heroin. Wiederholte, teils stationäre Entzugsbehandlungen zeitigten keine langfristigen Erfolge; 1998 unternahm er unter Medikamenteneinfluss einen Suizidversuch. Bis im Jahre 2001 war W.________ jährlich jeweils mehrere Monate im Rahmen temporärer Arbeitseinsätze in seinem angestammten Beruf tätig, seither ist er arbeitslos. Im gleichen Jahr wurde er in ein Programm zur kontrollierten Heroinabgabe aufgenommen. Mit Anmeldung vom 5. September 2001 ersuchte er die Invalidenversicherung um Ausrichtung von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente). Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte erwerbliche Abklärungen durch, holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________, FMH für Allgemeinmedizin, vom 13. September 2001 ein, veranlasste eine Begutachtung beim Externen Psychiatrischen Dienst (EPD), (Gutachten vom 11. April 2002), und ersuchte um eine Stellungnahme ihrer Ärztin Dr. med. R.________ (vom 15. Mai 2002). Mit Bericht vom 25. November 2002 teilte die Berufsberaterin mit, angesichts der langjährigen Drogenproblematik sei ein direkter Einstieg in eine berufliche Massnahme wenig erfolgsversprechend. Sie schlage eine dreimonatige Abklärung der Grundarbeitsfähigkeit in der Stiftung E.________, vor. Wenn diese gelinge, werde eine berufsspezifische Abklärung anschliessen. W.________ habe den Wunsch geäussert, im Informatikbereich tätig zu werden, etwa als PC-Supporter, Web-Designer oder Web-Master, da er sich bei Arbeiten dieser Art nicht mit Menschen auseinandersetzen müsse, was ihm entgegenkomme. Am 9. Dezember 2002 ersuchte die IV-Stelle das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) um Bewilligung des Tagesansatzes der Stiftung E.________ von Fr. 140.-. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 teilte das BSV mit, trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen leide W.________ nicht "mit ausreichender Wahrscheinlichkeit" an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden; die beantragte Kostenvergütung für die berufliche Massnahme sei abzulehnen. Am 22. Januar 2003 verfügte die IV-Stelle, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2003 hielt sie an ihrer Leistungsabweisung fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. März 2004 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies.
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C.
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Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Bestätigung der Verfügung vom 22. März 2003.
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W.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; gleichzeitig legt er Stellungnahmen des EPD vom 2. Juli 2004 und der Psychiatrischen Dienste vom 6. Juli 2004 auf. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor In-Kraft-Treten des ATSG (am 1. Januar 2003) entstandenen Leistungsanspruchs sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Anspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung publiziertes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweisen). Materiellrechtliche Änderungen sind mit der Anwendung des ATSG nicht verbunden. Denn mit in BGE 130 V 343 veröffentlichtem Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formell-gesetzliche Fassung der Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt, ohne dass sich inhaltliche Änderungen ergeben. Die zum alten, bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesenen Recht entwickelte Judikatur kann somit im neuen Recht übernommen und weitergeführt werden (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3).
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Richtig ist, dass die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (14. Mai 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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1.2 Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG) und die Grundsätze, welche bei der Prüfung des invalidisierenden Charakters geistiger Gesundheitsschäden zu beachten sind (AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Letztere finden u.a. auch bei Suchterkrankungen Anwendung (AHI 2002 S. 29 Erw. 1 mit Hinweis). Wie das kantonale Gericht richtig erwog, begründet die Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine solche im Rahmen der Invalidenversicherung bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert ist (AHI 2001 S. 228 f. Erw. 2b in fine mit Hinweisen). Es genügt, wenn die Suchterkrankung teilkausal durch eine vorbestehende Krankheit verursacht wird, sofern dem bereits vorgängig vorhandenen Gesundheitsschaden Krankheitswert zukommt (ZAK 1992 S. 169).
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2.
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Das kantonale Gericht erwog, einerseits fehle der Nachweis eines die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden organischen Krankheitsbildes oder einer durch die Drogensucht verursachten psychischen Störung. Anderseits lasse das psychiatrische Gutachten offen, ob die diagnostizierten psychischen Störungen (soziale Phobie und Dysthymia/rezidivierende depressive Störung) zur Drogensucht geführt hätten.
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Das BSV bringt vor, gestützt auf die gutachterlich erhobenen Diagnosen könne nicht von einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden; auf eine weitere psychiatrische Abklärung sei zu verzichten. Selbst wenn der Versicherte an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leide, könnte ein Anspruch auf Umschulung zum PC−Supporter, welche mindestens im gleichen Ausmass Kundenkontakt mit sich bringe wie die angestammte Tätigkeit als Elektromonteur, nicht bejaht werden.
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3.
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Mit Bericht vom 13. September 2001 führte Dr. med. B.________ aus, der Beschwerdegegner befinde sich in relativ gutem Allgemeinzustand, sei jedoch sehr wenig motiviert zu arbeiten. Er leide an psychischen Störungen und Verhaltensstörungen durch Polytoxikomanie sowie an einer positiven Hepatitis C-Serologie, die keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Elektromonteur bestehe nicht, die bisherige Tätigkeit sei aber nicht mehr zumutbar und es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit; auch andere Tätigkeiten könnten dem Versicherten nicht zugemutet werden.
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In der psychiatrischen Begutachtung vom 11. April 2002 diagnostizierten die Ärzte eine "kombinierte psychiatrische Störung", welche sich einerseits aus einer langjährigen Suchtmittelabhängigkeit, anderseits aus einer sozialen Phobie und zusätzlich aus einer affektiven Störung zusammensetze. Letztere sei differenzial-diagnostisch entweder einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), oder einer leichten Dysthymia (ICD-10 F34.1) zuzuordnen. Die kontrollierte Heroinabgabe habe zu einer deutlichen Stabilisierung der Suchterkrankung geführt, der Versicherte könne inzwischen auf den Opiatbeikonsum gänzlich verzichten und habe den Heroinbeikonsum auf eine ungefähr zweimal wöchentliche, relativ niedrigdosierte Einnahme reduziert. Das Zusammenspiel von langjähriger Suchterkrankung, mittelgradig ausgeprägter sozialer Phobie mit weitgehender sozialer Isolation und leichtgradig ausgeprägter affektiver Störung bewirke gesamthaft eine mittelgradige bis schwere gesundheitliche Beeinträchtigung, so dass der Versicherte derzeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Insbesondere die soziale Phobie führe im angestammten Beruf zu wiederholten Absenzen und Arbeitsabbrüchen; die Umschulung zum PC-Supporter sei dagegen erfolgsversprechend, da der Beschwerdegegner sich weniger vor Drittpersonen exponieren müsse. Auch begünstige sie eine weitere Stabilisierung des Versicherten. Auf entsprechende Fragen der Rechtsvertreterin des Versicherten präzisierte Dr. med. V.________ am 2. Juli 2004 im Wesentlichen, die depressive Störung trage zu einer Arbeitsunfähigkeit von schätzungsweise 20 % bei. Da in Zeiten von Depressivität und/oder Suchtverhalten mehr soziophobische Anteile aufträten, sei es nachvollziehbar, dass sich die soziale Phobie mit der im Zuge der kontrollierten Heroinabgabe eingetretenen Stabilisierung der Persönlichkeit vermindert habe. Aus der depressiven Störung und der sozialen Phobie zusammen resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von schätzungsweise 25 bis 30 %.
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4.
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Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte bereits im Primarschulalter ein auffälliges Verhalten zeigte, straffällig wurde und den Jugendpsychologen aufsuchen musste. Der Jugendpsychologe sah aber offenbar keinen weiteren Handlungsbedarf, worauf der Beschwerdegegner von seinen Eltern für ein Jahr in der Schule U.________ platziert wurde. Dass bereits in der Kindheit ein invalidisierender Gesundheitsschaden bestanden hat, ist daher unwahrscheinlich. Denn es ist anzunehmen, dass der Jugendpsychologe diesfalls die Behandlung intensiviert oder zumindest weitergeführt oder aber die Überweisung an einen Spezialisten veranlasst hätte. Ob in der Adoleszenz ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert aufgetreten ist, der in der Folge zumindest teilkausal für die Drogensucht war (Erw. 1.2 hievor), lässt sich nicht schlüssig beantworten. Immerhin gab der Beschwerdegegner anlässlich der psychiatrischen Begutachtung an, die soziophobischen Ängste seien in der Adoleszenz verstärkt in Erscheinung getreten. Soweit die Vorinstanz aus der Äusserung des Hausarztes im Bericht vom 13. September 2001 schliesst, die psychischen Verhaltensauffälligkeiten seien durch die Polytoxikomanie entstanden, rührten aber nicht von dieser her, ist zu berücksichtigen, dass sich der Versicherte erst seit November 1995 bei Dr. med. B.________ in Behandlung befindet. Der Hausarzt kann sich daher bezüglich des vorbestehenden Gesundheitszustandes nicht auf eigene Untersuchungen stützen. Es sind somit weitere Abklärungen, etwa der Beizug (allfälliger) ärztlicher Aufzeichnungen aus der Zeit der Adoleszenz, angezeigt.
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5.
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Zu prüfen ist sodann, ob die vorhandenen medizinischen Unterlagen für die Beurteilung ausreichen und die Drogensucht eine Gesundheitsstörung mit Invaliditätscharakter verursacht hat.
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5.1
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5.1.1 Die Gutachter des EPD diagnostizierten eine affektive Störung, ohne sich festzulegen, ob diese in einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig leichte Episode; ICD-10 F33.0) oder in einer leichten Dysthymia (ICD-10 F31.1) bestehe. Sie führten aus, unter einer Dysthymia sei eine über Jahre bestehende, dauerhaft vorhandene, geringradige depressive Verstimmung zu verstehen, welche niemals die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode im engeren Sinne erreiche. Die beim Versicherten bestehende Dysthymia nehme nur ein leichtes Ausmass an. Psychotherapeut H.________, der den Versicherten im Jahre 2000 betreute, erklärte am 18. März 2002, es seien zwar depressive Züge vorhanden, eine über die Suchterkrankung hinausgehende psychiatrische Störung könne er aber weder bestätigen noch ausschliessen, da der Beschwerdegegner die Behandlung nach vier Konsultationen wegen eines Drogenrückfalls abgebrochen habe. Am 17. Juni 2003 präzisierte Dr. med. V.________ vom EPD auf entsprechende Frage der Rechtsvertreterin des Versicherten, ob die Suchterkrankung auf eine vorbestehende psychische Krankheit (soziale Phobie und rezidivierende depressive Störung oder Dysthymia) zurückzuführen oder die Sucht einen erheblichen Gesundheitsschaden verursacht habe, lasse sich nicht schlüssig beantworten.
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5.1.2 Wenn die affektive Störung als rezidivierende depressive Störung oder - alternativ - als leichte Dysthymia qualifiziert werden kann, lässt dies keinen anderen Schluss zu, als dass die depressive Störung (entsprechend der leichten Ausprägung der Dysthymia) nicht über eine geringradige depressive Verstimmung hinausgeht und jedenfalls nicht das Ausmass einer depressiven Episode im engeren Sinne erreicht. Diese Folgerung wird durch die Beobachtungen der Frau Dr. med. K.________ gestärkt, die am 7. März erklärte, sie habe keine schweren rezidivierenden Störungen beobachten können. Soweit Dr. med. V.________ einerseits von einer nur das Ausmass einer geringgradigen depressiven Stimmung erreichenden affektiven Störung ausgeht und anderseits ausführt, diese Störung trage zu einer Arbeitsfähigkeit von ungefähr 20 % bei, leuchten seine Einschätzungen nicht ein. Im Übrigen lässt seine Antwort offen, ob die depressive Störung für sich allein zu einer Arbeitsunfähigkeit führt oder ob sie zu einer solchen nur beiträgt.
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5.2 Wie das BSV zu Recht vorbringt, bestehen sodann an der Diagnose einer sozialen Phobie und deren (teil-)invalidisierendem Charakter einige Zweifel, zumal die geltend gemachten Angstzustände nur zeitweilig auftreten. So gab Frau Dr. med. K.________ am 7. März 2003 an, bei der kontrollierten Heroinabgabe hätten Berührungsängste des Versicherten gänzlich gefehlt. Auch gegenüber Frau N.________ von der Beratungs- und Nachsorgestelle X.________ zeigte der Versicherte ein nahezu charismatisches Auftreten; er sei sehr kontaktfreudig und verbal gewandt gewesen, weshalb er auch sofort zur Nachbetreuung aufgenommen worden sei. Sie habe nie Anlass für den Verdacht auf eine soziale Phobie gehabt. Gegenüber den begutachtenden Ärzten des EPD gab der Versicherte an, vom 20. bis 22. Altersjahr eine zweijährige partnerschaftliche Beziehung und seither mehrere kurzzeitige Partnerschaften gehabt zu haben; auch treffe er sich am Wochenende sporadisch mit ungefähr drei Kollegen, welche früher ebenfalls unter Drogenproblemen gelitten hätten. Unter anderem helfe er bei Bedarf zeitweilig im Gastbetrieb seiner Eltern an der Bar aus oder tätige elektrische Installationen im elterlichen Betrieb.
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Dass der Versicherte "soziale Situationen vermeidet", was für eine soziale Phobie charakteristisch ist (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO]/Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 4. A. Bern etc. 2000, S. 158), kann somit nicht gesagt werden. An der Diagnose einer sozialen Phobie sind auch deshalb Zweifel angebracht, da diese auf der "Befragung nach Liebkowitz" basiert, bei welcher den subjektiven Angaben des Exploranden einiges Gewicht beigemessen wird (Schreiben Dr. med. V.________ vom 2. Juli 2004). Ein Abstellen auf die Selbsteinschätzung des Versicherten ist aber problematisch, weil es der Beschwerdeführer offenbar versteht, andere Personen zu seinen Gunsten zu manipulieren, um Vorteile zu erlangen (telefonische Auskunft von Frau N.________ vom 13. März 2002) und er nach Einschätzung des Hausarztes wenig Motivation für eine Arbeitstätigkeit zeigt.
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6.
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Zusammenfassend sprechen zwar verschiedene Anzeichen dagegen, dass die Drogensucht einen invalidisierenden Gesundheitsschaden bewirkt haben könnte. So bleibt unter Würdigung der medizinischen Akten einerseits fraglich, ob die beim Versicherten diagnostizierte affektive Störung ein leistungsbegründendes Ausmass erreicht. Anderseits bestehen an der Diagnose einer sozialen Phobie Zweifel. Soweit IV-Ärztin Dr. med. R.________ am 15. Mai 2002 zum Schluss kam, die "reinen" psychiatrischen Leiden (mittelschwere soziale Phobie; Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis) hätten Krankheitswert und würden zusammen mit dem Suchtleiden eine 50 %ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken, ist diese Einschätzung nach dem Gesagten nicht überzeugend. Ebenso wenig leuchten die Ausführungen des Dr. med. V.________ im Schreiben vom 2. Juli 2004 ein, wonach die depressive Störung zusammen mit der sozialen Phobie eine Arbeitsunfähigkeit von 25 bis 30 % bewirke. Anhand der medizinischen Unterlagen kann aber gleichwohl weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass eine vorbestehende Krankheit die Drogensucht (zumindest im Sinne einer Teilursächlichkeit) verursachte, noch dass und allenfalls in welchem Ausmass die Suchterkrankung einen invalidisierenden Gesundheitsschaden hervorrief. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Sache zur nochmaligen Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Die erneuten Abklärungen werden sich auch auf die im psychiatrischen Gutachten nicht beantwortete Frage zu richten haben, ob und allenfalls inwieweit die Konzentrations- und Denkstörungen durch den Drogenkonsum bedingt sind und Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit haben. Denn entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid lässt allein die Tatsache, dass der Versicherte eine Ausbildung zum PC-Supporter (oder allenfalls zum Französisch- oder Spanisch-Dolmetscher) wünscht, nicht den Schluss zu, die kognitiven Störungen seien unbeachtlich.
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7.
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Sollten die Abklärungen der IV-Stelle zum Schluss führen, dass der Versicherte in leistungsbegründendem Ausmass (dazu ZAK 1984 S. 91) invalid ist, wird sie bei der Zusprechung beruflicher Massnahmen zu beachten haben, dass die Tätigkeit eines PC-Supporters unter anderem die Beratung der Anwender bei auftretenden Problemen, hinsichtlich der Arbeitsplatzergonomie und vor Beschaffungsvorhaben, die Koordination der Lieferanten-, Berater- und Unterstützungspartner-Tätigkeiten sowie die Entgegennahme von Problemmeldungen beinhaltet und der Versicherte sich dabei, wie schon in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur, vor Drittpersonen zu exponieren hätte (vgl. Berufe der ICT, herausgegeben vom Schweizerischen Verband der Informations- und Kommunikationstechnologie ICT, 2004). Da der Beschwerdegegner wiederholt Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen geltend machte, wäre - zwar nicht hinsichtlich der Abklärung der Grundarbeitsfähigkeit (wie sie auch von der Stiftung E.________ angeboten wird), aber bei der Beurteilung eines eventuellen Anspruchs auf spezifische Massnahmen zur Ausbildung zum PC-Supporter - zu prüfen, inwiefern eine solche Tätigkeit dem Versicherten persönlich angemessen ist. Denn dass die Ausbildung zum PC-Supporter für die Stabilisierung des Versicherten wünschbar wäre und dessen Neigungen und Fähigkeiten optimal Rechnung trägt, reicht für eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nicht aus.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und der IV-Stelle des Kantons Aargau zugestellt.
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Luzern, 5. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V.
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