Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.639/2004 /kil
Urteil vom 9. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
19. Oktober 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der aus Grosni stammende russische Staatsangehörige A.________, geb. ... 1996, alias B.________, geb. ... 1969, alias C.________, geb. ... 1966, reiste nach eigenen Angaben am 11. Juli 2002 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Mit Entscheid vom 27. April 2004 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf sein Asylgesuch nicht ein, weil er die Behörden über seine Identität getäuscht hatte, und wies ihn aus der Schweiz weg. In der Folge missachtete A.________ wiederholt Vorladungen des Amts für Migration des Kantons Luzern und war für die Behörden vom 6. Juli 2004 an nicht mehr auffindbar. Am 15. Oktober 2004 wurde er angehalten, wobei er sich als D.________ ausgab. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2004 ordnete das Amt für Migration des Kantons Luzern die Ausschaffungshaft an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, bestätigte die Haft noch am gleichen Tag.
1.2 Mit handschriftlicher Eingabe in deutscher Sprache vom 2. November 2004 (Postaufgabe: 4. November 2004) an das Bundesgericht verlangt A.________, er sei unverzüglich der russischen Botschaft vorzuführen oder aus der Haft zu entlassen, damit er aus der Schweiz ausreisen könne. Der Eingabe, die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Haftrichterentscheid zu behandeln ist, lag ein Teil der Haftverfügung des Migrationsamtes bei.
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts forderte in der Folge telefonisch Fernkopien der vollständigen Haftverfügung des Migrationsamtes, des Protokolls der haftrichterlichen Verhandlung sowie des Haftgerichtsurteils, je vom 19. Oktober 2004, an. Diese Unterlagen wurden dem Bundesgericht am 8. November 2004 per Fax zugestellt.
2.
2.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 129 II 1 E. 3 S. 6 ff.; 121 II 59 E. 2 S. 61; 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3). Nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann Ausschaffungshaft insbesondere verfügt werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will (Gefahr des Untertauchens). Das trifft namentlich zu, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, seine Mitwirkungspflicht verletzt, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden erschwert oder sonstwie klar zu erkennen gibt, keinesfalls in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen (BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Gemäss dem neuen, am 1. April 2004 in Kraft getretenen Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (in der Fassung vom 19. Dezember 2003; AS 2004 1633 und 1647) ist die Ausschaffungshaft überdies zulässig, wenn das zuständige Bundesamt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a-c des Asylgesetzes getroffen hat (vgl. dazu BGE 130 II 377 sowie das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesgerichts 2A.497/2004 vom 30. September 2004).
2.2 Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen, der Vollzug dieser Wegweisung ist jedoch zurzeit wegen fehlender Reisepapiere nicht möglich. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr erweist sich als gegeben: Der Beschwerdeführer ist bereits einmal untergetaucht, hat wiederholt über seine Identität getäuscht und noch in der haftrichterlichen Verhandlung ausdrücklich ausgesagt, nicht in seinen Heimatstaat Russland, sondern höchstens in einen Drittstaat, wenn möglich in die Ukraine, ausreisen zu wollen. Wie dies legal möglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer nunmehr vor dem Bundesgericht behauptet, zu einer Rückkehr in seinen Heimatstaat bereit zu sein, stellt ein unzulässiges neues Vorbringen dar (vgl. BGE 125 II 217 E. 3a S. 221) und ändert im Übrigen nichts daran, dass insgesamt die Untertauchensgefahr zu bejahen ist. Zudem erging gegen den Beschwerdeführer (nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom 19. Dezember 2003) ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. b AsylG, womit auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG vorliegt.
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich schon seit mehr als 20 Tagen in Haft und möchte nunmehr unverzüglich der russischen Botschaft vorgeführt werden. Gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG haben die Behörden die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (so genanntes Beschleunigungsgebot). Entscheidend dafür sind die Umstände des Einzelfalles. Das Bundesgericht hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes bejaht, wenn während rund zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden, ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückging (BGE 124 II 49 E. 3a S. 50 f.). Nachdem der Beschwerdeführer noch keinen Monat in Haft ist, die Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung selber zu verantworten hat und die Behörden auf den Vollzug hinarbeiten, namentlich das kantonale Migrationsamt den Bund um Vollzugsunterstützung ersucht hat, erweist sich das Beschleunigungsgebot bisher als gewahrt. Dabei weisen die kantonalen Behörden zu Recht darauf hin, dass die Beschaffung eines Reisepapiers im Allgemeinen und die Organisation einer Vorführung vor der Botschaft des Heimatstaates eines auszuschaffenden Ausländers im Besonderen erfahrungsgemäss einen gewissen Zeitraum in Anspruch nimmt.
2.4 Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Haftanordnung aus einem anderen Grund Bundesrecht verletzen würde.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ohne Einholung von Vernehmlassungen und weiterer Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
Angesichts der höchstwahrscheinlichen Uneinbringlichkeit rechtfertigt es sich praxisgemäss, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird aufgefordert, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: