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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.168/2004 /rov
Urteil vom 9. November 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
Versicherung X.________,
Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
gegen
Y.________,
Berufungsbeklagter,
vertreten durch Advokat Dr. Otto Pfammatter.
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 28. Mai 2004.
Sachverhalt:
A.
Y.________, geboren am 12. Dezember 1955, ist Vater von vier Kindern. Seit seiner Heirat ist er als selbständiger Landwirt in Simplon-Dorf tätig, wobei er diese Arbeit seit 1997 aus gesundheitlichen Gründen nur noch reduziert ausüben kann.
Am 4. April 1992 unterzeichnete Y.________ zu Handen der Versicherung X.________ einen Versicherungsantrag für eine degressive temporäre Todesfallversicherung für sich und seine Frau sowie eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung für sich allein. Die Frage Nr. 14.1 im Versicherungsantrag nach erlittenen Krankheiten wie "Herz- und Kreislaufkrankheiten, Bewusstlosigkeit, hoher Blutdruck, Tuberkulose, Asthma, Krebs, Geschwüre, Infektionskrankheiten, HIV-Infektion wie AIDS und verwandte Krankheiten, Magen- oder Darmkrankheiten, Leber-, Gallen- und Nierenerkrankungen, Erkrankungen der Blase oder Harnwege, Zuckerkrankheit, Lungenkrankheiten, Eiweiss oder Zucker im Urin, Gelenkkrankheiten, Krankheiten der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Ischias, Epilepsie, Augen- oder Ohrenleiden, Depressionen, Geistes- oder Nervenkrankheiten (Selbsttötungsversuch), Drogenabhängigkeit oder an einer anderen hier nicht erwähnten Krankheit" wurde verneint. Die Frage Nr. 19.1, ob er "jemals in ein Spital, in ein Sanatorium oder in eine Heilanstalt eingeliefert werden" musste oder ob ein solcher Aufenthalt in den nächsten sechs Monaten vorgesehen sei, beantwortete er dahingehend, wegen eines Sturzes auf das Knie im Jahr 1986 operiert worden zu sein, was mit einem Spitalaufenthalt von einer Woche verbunden gewesen sei. Die Frage Nr. 20 im Versicherungsantrag, ob er in den letzten drei Jahren länger als vier Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen sei, verneinte er ebenfalls.
B.
Im Zusammenhang mit nach Vertragsschluss aufgetretenen Rückenschmerzen teilte die Versicherung X.________ Y.________ mit Schreiben vom 29. September 1997 mit, aufgrund der bei ihr eingegangenen Unterlagen ergebe sich seit dem 9. April 1997 ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50%. Nach der vertraglichen Wartefrist von drei Monaten leistete die Versicherung X.________ für die Zeit vom 9. Juli 1997 bis zum 5. Januar 1999 Invalidenrenten und Risikoprämienrückzahlungen von total Fr. 16'992.50.
Nachdem die Versicherung X.________ am 20. November 1998 und am 22. November 1999 an die IV-Stelle gelangt war und Akteneinsicht erhalten hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und verlangte die Rückzahlung der ausgerichteten Versicherungsleistungen; sie begründete dies damit, dass Y.________ im Versicherungsantrag "eine erhebliche Gefahrstatsache verschwiegen und/oder die Fragen unrichtig beantwortet" habe.
C.
Mit Klage vom 21. September 2001 verlangte Y.________, es sei festzustellen, dass keine Anzeigepflichtverletzung vorliege und somit die Versicherungspolice bestehen bleibe, und die Versicherung X.________ habe ab 1. Januar 1999 die ihm entsprechend der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit zustehende Erwerbsunfähigkeitsrente zu bezahlen. Mit Klageantwort und Widerklage vom 10. Januar 2002 begehrte die Versicherung X.________ die Abweisung der Klage und die Verpflichtung von Y.________ zur Rückerstattung der bisher bezahlten Versicherungsleistungen von Fr. 16'817.25.
Mit Urteil vom 28. Mai 2004 stellte das Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilgerichtshof I, fest, dass die am 1. Mai 1992 ausgestellte Versicherungspolice Nr. zzz mangels gültiger Rücktrittserklärung Bestand habe; die weitergehenden Begehren sowie die Widerklage wies es ab.
D.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 16. August 2004 Berufung erhoben mit den Begehren um Klageabweisung und Verurteilung des Klägers zur Bezahlung von Fr. 16'817.25. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht kann auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Richter eine mündliche Beratung verlangt (Art. 36b OG). Die vorliegende Streitigkeit ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, klar und liquid. Aus diesem Grund wurde nach der Praxis der II. Zivilabteilung auch keine Berufungsantwort eingeholt. Umso weniger ist die von der Beklagten verlangte Durchführung einer mündlichen Verhandlung angezeigt.
2.
Die Beklagte macht eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend und rügt subsidiär eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
2.1 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die subsidiäre Willkürrüge (S. 6 oben und S. 9 oben). Nach ständiger Rechtsprechung darf die staatsrechtliche Beschwerde nicht mit der Berufung in einer einzigen Eingabe verbunden werden. Eine Ausnahme rechtfertigt sich nur, wenn die beiden Rechtsmittel äusserlich klar auseinander gehalten und auch inhaltlich nicht vermengt werden (BGE 115 II 396 E. 1 S. 397). Die Berufungsschrift erfüllt diese Vorgaben nicht und die Beklagte hält im Übrigen selbst fest, dass sie gegen das angefochtene Urteil keine staatsrechtliche Beschwerde erhoben hat (S. 5 oben). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte steht die Berufung indes nicht offen (Art. 43 Abs. 1 OG).
2.2 Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Diese Bestimmung regelt zunächst die Verteilung der Beweislast und gibt darüber hinaus der beweisbelasteten Partei einen Anspruch, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, sofern ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). Wo das Gericht dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos, denn mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis zu würdigen ist, ist bundesrechtlich nicht geregelt (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291). Art. 8 ZGB bietet demnach keine Handhabe für Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Sachgerichts (vgl. BGE 130 III 113, nicht publ. E. 2.2.1).
Nach dem Gesagten ist mit dem Vorwurf, das Kantonsgericht habe sich nicht genügend mit dem Inhalt der IV-Akten auseinander gesetzt, keine Verletzung von Art. 8 ZGB darzutun, hat doch das Gericht bezüglich der Beschwerden des Klägers eine eigentliche Beweiswürdigung vorgenommen, was die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos werden lässt. Ebenso wenig ist die Behauptung, die Vorinstanz habe gewisse ärztliche Äusserungen nicht berücksichtigt und insbesondere den Bericht von Dr. Kämpfen ausser Acht gelassen, geeignet, eine Verletzung von Art. 8 ZGB zu belegen; eine solche würde erst vorliegen, wenn das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang von Beweislosigkeit ausgegangen wäre, was die Beklagte selbst nicht behauptet. Vielmehr hat das Kantonsgericht hinsichtlich der klägerischen Beschwerden eine Beweiswürdigung vorgenommen. Ohnehin beschlägt das Vorbringen der Beklagten in erster Linie ihr rechtliches Gehör, dessen Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen wäre, und nicht ihren Beweisführungsanspruch.
3.
Die Beklagte macht weiter eine Verletzung von Art. 46 VVG geltend. Zwischen der letzten Zahlung am 5. Januar 1999 und der Klageanhebung am 21. September 2001 seien mehr als zwei Jahre vergangen, weshalb die klägerischen Ansprüche verjährt seien.
3.1 Für die Verjährung ist zwischen dem Stammrecht, d.h. dem Recht, die (in der Regel monatlich ausgerichteten) Leistungen zu erhalten, und diesen einzelnen Rentenleistungen zu unterscheiden. Das Stammrecht ist keine eigentliche Forderung, sondern ein Schuldverhältnis, aus dem in wiederkehrenden Zeitabständen Forderungen entstehen (Thalmann, Die Verjährung im Privatversicherungsrecht, Diss. Zürich 1939, S. 123; Petermann, La prescription des actions, in: Revue Suisse d'Assurances 1959/1960, S. 309). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 VVG unterliegen nur Forderungen und damit lediglich die einzelnen Rentenforderungen der zweijährigen Verjährungsfrist, nicht aber das Schuldverhältnis; für dieses gelangt vielmehr die zehnjährige Frist von Art. 127 OR analog zur Anwendung (BGE 111 II 501; Thalmann, a.a.O., S. 123; Petermann, a.a.O., S. 309 f.). Weil die einzelnen Leistungen von der Arbeitsfähigkeit abhängen und demnach Änderungen erfahren können, hätte der gegenteilige Entscheid zur Folge, dass nach einer mehr als zwei Jahre dauernden Phase (teilweiser) Arbeitsfähigkeit und anschliessend erneuter Arbeitsunfähigkeit keine Ansprüche mehr erhoben werden könnten, was nicht mit dem Sinn und Zweck einer Erwerbsausfallsversicherung vereinbar ist (vgl. BGE 111 II 501). Die einzelnen Rentenleistungen stellen periodische Leistungen im Sinn von Art. 131 OR dar; die zehnjährige Verjährungsfrist für das Stammrecht (in der Gesetzesterminologie: das Forderungsrecht im ganzen) beginnt somit ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die erste rückständige Leistung fällig war (Art. 131 Abs. 1 OR).
3.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägung kann die Rücktrittserklärung vom 8. Dezember 1999 nicht als verjährungsauslösendes Ereignis betrachtet werden, und entsprechend erweist sich auch die vorinstanzliche Erwägung, es sei noch keine der einzelnen möglichen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag verjährt, als problematisch. Indes hat das Kantonsgericht die Klage lediglich dahingehend gutgeheissen, dass es den Bestand der Versicherungspolice und damit denjenigen des - noch längst nicht verjährten - Stammrechts festgestellt hat. Diese Feststellung steht mit dem Bundesrecht in Einklang, und insofern erweist sich die Berufung als unbegründet.
4.
Die Beklagte rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 6 VVG, einerseits mit Bezug auf die behauptete Verletzung der Anzeigepflicht, andererseits hinsichtlich der Bestimmtheit der Rücktrittserklärungen.
4.1 Die Vorbringen der Beklagten im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht des Klägers erschöpfen sich weitgehend in Kritik an der kantonalen Sachverhaltsfeststellung, die im Berufungsverfahren grundsätzlich unzulässig ist (Art. 63 Abs. 2 OG; vgl. auch E. 2.2). Dies gilt insbesondere für die Behauptung, die Rückenschmerzen des Klägers seien keine Bagatelle gewesen; damit geht die Beklagte über die vorinstanzliche Erwägung hinweg, gemäss dem medizinischen Gutachten habe es sich um eine vorübergehende Störung gehandelt. Keine Stütze im verbindlich festgestellten Sachverhalt findet sodann die Unterstellung, die depressive Episode des Klägers sei auf Angst vor einem Hirntumor zurückzuführen; dazu hat das Kantonsgericht unter Verweis auf das Gutachten festgehalten, der Kläger habe wegen der schwierigen familiären Situation zwei- bis dreimal Erschöpfungszustände ohne eigentlichen psychopathotologischen Wert gehabt.
Mit Bezug auf die Computertomographie bringt die Beklagte vor, ein Versicherungsvertrag mit dem Zweck der Existenzsicherung habe nur Sinn gemacht, wenn damals tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe oder in naher Zukunft zu erwarten gewesen sei. Abgesehen davon, dass diese Behauptung bei einer Erwerbsausfallsversicherung mit 25-jähriger Laufzeit von vornherein nicht zutreffen kann, kontrastiert die sinngemässe Unterstellung eines betrügerischen Vertragsabschlusses mit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung, dass der Kläger die Versicherung nicht aus eigenem Antrieb abgeschlossen hat, sondern von einem Agenten der Beklagten aufgesucht wurde, der ihn nur mit viel Überzeugungsarbeit zum Versicherungsabschluss bewegen konnte; der Kläger habe einen Walliser Spruch in dem Sinn geäussert, ihm gehe es gut, er brauche das nicht.
Nicht gefolgt werden kann schliesslich der Auffassung, nach dem normalen Sprachgebrauch sei unter dem Begriff "Spitalaufenthalt" auch eine ambulante Behandlung zu verstehen. Im Versicherungsantrag wurde gefragt, ob der Kläger jemals in ein Spital, in ein Sanatorium oder in eine Heilanstalt "eingeliefert" worden oder ob ein solcher "Aufenthalt" in den nächsten sechs Monaten vorgesehen sei. Als "Einlieferung" wird jedoch, wie das Kantonsgericht überzeugend ausgeführt hat, nach dem normalen Sprachgebrauch eine stationäre Unterbringung verstanden.
4.2 Hat der Anzeigepflichtige beim Vertragsabschluss eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, kann der Versicherer binnen vier Wochen seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten (Art. 6 VVG). Die Rücktrittserklärung muss ausführlich abgefasst sein und insbesondere die ungenau beantwortete Frage erwähnen (BGE 110 II 499 E. 4c S. 502; 129 III 713 E. 2.1; Entscheid 5C.229/1993, E. 5b, erwähnt bei: Nef, Basler Kommentar zum VVG, N. 16 und 18 zu Art. 6 VVG).
Nach der Vorinstanz werden diese Anforderungen von beiden Rücktrittserklärungen nicht erfüllt. In der ersten Erklärung vom 8. Dezember 1999 sei bloss erwähnt worden, der Kläger habe eine erhebliche Gefahrstatsache verschwiegen; sodann sei festgehalten worden, er habe "die Fragen unrichtig beantwortet", wiederum ohne auszuführen, welche Fragen unrichtig oder ungenau beantwortet worden seien. Namentlich Letzteres treffe auch auf die zweite Erklärung vom 3. Dezember 2003 zu. Entgegen ihrer Begründungspflicht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) legt die Beklagte nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen Bundesrecht verletzt haben soll.
Abwegig ist die Auffassung, BGE 129 II 713 sei, weil zeitlich später ergangen, auf die erste Rücktrittserklärung nicht anwendbar: Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Gerichtsentscheid dem zu beurteilenden Sachverhalt stets nachfolgt; insofern könnte gar nie Rechtsprechung ergehen, wenn die Argumentation der Beklagten zuträfe. Ohnehin ist sie vorliegend umso weniger berechtigt, als die massgeblichen Anforderungen an die Rücktrittserklärung des Versicherers bereits aus früheren, ebenfalls publizierten Entscheiden ersichtlich sind und mit BGE 129 II 713 keine Praxisänderung vorgenommen worden ist.
An der Sache vorbei gehen die Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der ersten Rücktrittserklärung, hat doch die Vorinstanz gar nie behauptet, diese sei verspätet erfolgt; vielmehr hat sie sich diesbezüglich auf die Feststellung beschränkt, die Erklärung sei ungültig, weil sie den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht genüge. Was die Beklagte mit Bezug auf die Rechtzeitigkeit der zweiten Rücktrittserklärung vorbringt, stellt eine im Berufungsverfahren unzulässige Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen dar (Art. 63 Abs. 2 OG). Das Kantonsgericht hat festgehalten, die Beklagte bzw. ihr Rechtsvertreter habe nach Erhalt der schriftlichen Zeugenantworten von Dr. S.________ ab dem 16. Oktober 2002 vom fraglichen Spitalaufenthalt Kenntnis erhalten. Im Übrigen sei diese aktenmässig auch erwiesen, da die Beklagte bzw. ihr Rechtsvertreter anlässlich der Beweisaufnahmesitzung vom 4. November 2002 sowohl dem Zeugen T.________ als auch der Zeugin U.________ eine dahingehende Frage bezüglich einer fünftägigen stationären Hospitalisierung wegen Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers gestellt habe. Damit erweise sich die mehr als ein Jahr später erhobene Rücktrittserklärung vom 3. Dezember 2003 als verspätet. Mit diesen Ausführungen ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des klägerischen Spitalaufenthalts durch die Beklagte für das Bundesgericht verbindlich festgestellt. Gegenteilige Tatsachenbehauptungen hätte sie mit einer Willkürrüge im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde vorbringen müssen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist somit der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: