Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 112/04
Urteil vom 9. November 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
J.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler, Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 20. Februar 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1947 geborene J.________ erlitt am 8. August 1998 bei einer Auffahrkollision ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger obligatorischer Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Am 12. Juni 2001 verfügte sie unangefochten eine ab 1. Juni 2001 laufende Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %. Sodann sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2002 eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die von J.________ hiegegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, die Leistung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 40 % festzusetzen, wies der Unfallversicherer ab (Einspracheentscheid vom 7. April 2003).
Zwischenzeitlich war die Versicherte am 23. Januar 2003 erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt.
B.
J.________ reichte gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2003 Beschwerde ein, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Februar 2004 abwies.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ ihr einsprache- und beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist das Ausmass der auf das versicherte Ereignis vom 8. August 1998 zurückzuführenden, dem Anspruch auf Integritätsentschädigung zugrunde zu legenden Integritätseinbusse.
Der weitere Verkehrsunfall vom 23. Januar 2003 bildete nicht Gegenstand der Verfügung vom 16. August 2002 und des Einspracheentscheides vom 7. April 2003. Das Ereignis wurde auch in der dagegen geführten Beschwerde nicht angesprochen und im angefochtenen Entscheid nicht behandelt. Weiterungen zu diesem Unfall erübrigen sich, nachdem die Versicherte auch letztinstanzlich darauf nicht Bezug genommen und namentlich keine Auswirkungen auf den hier allein streitigen Leistungsanspruch geltend gemacht hat.
2.
Das kantonale Gericht hat die - mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Verordnung hiezu (ATSV) am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen - Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV, je in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung), deren Bemessung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV) und die Festsetzung der Leistung nach der gesamten Beeinträchtigung beim Zusammenfallen mehrerer körperlicher oder geistiger Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen (Art. 36 Abs. 3 UVV in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über die Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis), den Beweiswert von Berichten und Gutachten versicherungsinterner und -externer Ärzte (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) sowie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei psychogenen Unfallfolgen (BGE 124 V 29). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Integritätsentschädigung, welche der Unfallversicherer der Beschwerdeführerin aus dem versicherten Ereignis vom 8. August 1998 zugesprochen hat, beruht auf einer mit 20 % bewerteten Integritätseinbusse wegen einer unfallbedingten Störung des Gleichgewichtsfunktionsystems. Die Versicherte vertritt die Auffassung, es seien zusätzlich neuropsychologische Defizite zu berücksichtigen, womit sich ein Integritätsschaden von gesamthaft 40 % ergebe. Die SUVA bestreitet eine höhere Integritätseinbusse und wird darin vom kantonalen Gericht bestätigt.
3.1 Dass die Beschwerdeführerin seit der Auffahrkollision vom 8. August 1998 auch an neuropsychologischen Ausfällen (Konzentrationsstörungen, mnestische Defizite, emotionale Labilität) leidet, steht nach Lage der medizinischen Akten fest und ist unbestritten. Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten zunächst in der Frage, ob diese Symptomatik auf eine objektivierbare organische Schädigung zurückzuführen ist. Unfallversicherer und Vorinstanz haben dies verneint. Diese Beurteilung stützt sich auf die Ergebnisse eingehender, auch mit bildgebenden Verfahren durchgeführter medizinischer Untersuchungen und ist nicht zu beanstanden. Es kann auf die einlässliche Darstellung und überzeugende Würdigung der erhobenen Befunde im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Mit dem kantonalen Gericht ist auch auf weitere Sachverhaltsabklärungen zu verzichten, da hievon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse erwartet werden können (antizipierte Beweiswürdigung; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 mit Hinweisen, 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c mit Hinweis).
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die sinngemässe Aussage, für jede neuropsychologische Auffälligkeit müsse ein nachweisbares organisches Korrelat bestehen, entbehrt einer nachvollziehbaren wissenschaftlich gesicherten Grundlage und findet auch keine Stütze in dem aufgelegten Zeitungsinterview mit einem Spezialarzt für Psychosomatik. Dessen Ausführungen lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass eine organische Gesundheitsschädigung als Ursache für die hier gegebenen neuropsychologischen Einschränkungen mittels neuer diagnostischer Methoden nachweisbar wäre. Es kann im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die verschiedenen Fachärzte und Kliniken, welche Bericht erstattet und eine den neuropsychologischen Störungen zugrunde liegende organische Läsion übereinstimmend verneint haben, über den aktuellen Stand der verlässlichen medizinischen Untersuchungsverfahren informiert sind und diese, soweit erforderlich, auch angewendet haben.
3.2 Fehlt es nach dem Gesagten an einem organischen Korrelat für die bestehenden neuropsychologischen Defizite, beurteilt sich die für den Anspruch auf Integritätsentschädigung vorausgesetzte Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung gemäss den für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen geltenden Grundsätzen (BGE 124 V 29). Danach wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischem Gesundheitsschaden bei banalen oder leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres verneint und bei schweren Unfällen in der Regel bejaht; im mittleren Bereich bedarf es besonderer, objektiv erfassbarer Umstände, damit die Adäquanz bejaht werden kann (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6).
3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin die sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359) angewendet haben will, nach welcher, anders als bei psychischen Fehlentwicklungen, die bei der Adäquanz mittelschwerer Unfälle mit zu berücksichtigenden Kriterien ohne Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten geprüft werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a), kann ihr nicht gefolgt werden. Die besagte Rechtsprechung beschlägt die Adäquanzbeurteilung in Bezug auf die - für Taggeld- und Invalidenrenten vorausgesetzte - Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (BGE 117 V 361 Erw. 5a, 364 Erw. 5d/aa in fine). Da es dabei um die Gesamtheit der Beeinträchtigung durch den schleudertrauma-typischen Beschwerdenkomplex geht, ist für die Adäquanzfrage in der Tat nicht entscheidend, ob die Leiden eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a). Anders verhält es sich hinsichtlich einer mit psychogenem Gesundheitsschaden begründeten Integritätseinbusse, wie sie hier zur Diskussion steht.
3.2.2 Sodann führt entgegen der Auffassung der Versicherten die Zusprechung einer Invalidenrente durch die SUVA und eines Invaliditätskapitals durch die Insassen-Unfall-Versicherung nicht ohne weiteres auch zur Bejahung der Dauerhaftigkeit eines beim nämlichen Unfall erlittenen Integritätsschadens. Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung bestimmt sich in weiten Teilen nach anderen Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungskriterien als derjenige auf eine Integritätsentschädigung. Dies gilt, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, namentlich auch hinsichtlich des für letztere Leistung geltenden Kriteriums der Dauerhaftigkeit. Abweichende Anspruchsgrundlagen gelten ebenfalls für die (private) Insassen-Unfall-Versicherung.
3.3 Wie die vom kantonalen Gericht nach den rechtsprechungsgemässen Regeln vorgenommene Prüfung gezeigt hat, liegen die beim gegebenen mittelschweren Unfall für die Adäquanzbeurteilung zusätzlich in Betracht zu ziehenden Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) weder in gehäufter oder auffallender Weise vor, noch ist eines davon in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Damit fehlt es an der für die Begründung eines höheren Anspruchs auf Integritätsentschädigung vorausgesetzten Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 9. November 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.