BGer U 119/2004 |
BGer U 119/2004 vom 11.11.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 119/04
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Urteil vom 11. November 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
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Parteien
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H.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Marktgasse 18, 8180 Bülach,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 26. Februar 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1948 geborene H.________ erlitt am 13. Juli 1995 als Lenker eines Personenwagens einen Auffahrunfall. Wegen danach aufgetretenen Nackenschmerzen suchte er anderntags einen Arzt auf, der eine rund zehntägige Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher H.________ über seinen damaligen Arbeitgeber obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) und schloss den Fall am 8. Juli 1996 ab. Sie anerkannte in der Folge auch zwei am 29. April 1998 und 9. Januar 2001 gemeldete Rückfälle, welche die funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht beeinträchtigten. Ende August 2001 wurden ein weiteres Mal Nackenschmerzen gemeldet, welche eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Die SUVA beurteilte diese Symptomatik gestützt auf medizinische Abklärungen als unfallfremd und verneinte eine erneute Leistungspflicht (Verfügung vom 4. Dezember 2001). Daran hielt sie auf die von H.________ und dessen obligatorischem Krankenversicherer erhobenen Einsprachen hin fest (Einspracheentscheid vom 19. September 2002).
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B.
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Die von H.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Februar 2004 ab.
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, weiterhin Leistungen zu erbringen.
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Der Unfallversicherer beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, findet das auf den 1. Januar 2003 und damit nach Erlass des Einspracheentscheides vom 19. September 2002 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 mit der Verordnung hiezu (ATSV) keine Anwendung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
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Die demnach massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt. Es betrifft dies namentlich auch die Grundsätze über den für eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen, sowie die sich dabei stellenden Beweisfragen. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig ist, ob die SUVA für die ab Ende August 2001 aufgetretenen Beschwerden Leistungen zu erbringen hat, und dabei die Frage, ob diese Symptomatik auf das versicherte Ereignis vom 13. Juli 1995 zurückgeführt werden kann.
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2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die ab Ende August 2001 erneut aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden als Rückfall zu behandeln sind. Dies ist nicht zu beanstanden. Wenn der Versicherte einwendet, es hätten seit dem Grundfall ununterbrochen Beschwerden und somit Brückensymptome bestanden, kann ihm in Anbetracht der teilweise erheblichen behandlungsfreien Intervalle und der noch längeren Zeiträume uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit wie auch des Umstandes, dass gemäss seinem Arzt bei den Behandlungsabschlüssen im April 1996 und Mai 2000 jeweils nur noch leichte Nackenschmerzen mit muskulären Verspannungen bestanden, nicht gefolgt werden. Auch die Leistungsausrichtung durch den Unfallversicherer ab Januar 2001 führt zu keiner anderen Betrachtungsweise, beruhte sie doch auf Beschwerden im Nackenbereich, welche offensichtlich nicht schwerwiegend waren, wiederum nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führten und sich bereits nach einigen Therapiesitzungen (Packungen, Fango) besserten. Die ärztliche Betreuung beschränkte sich nebst der Durchführung resp. Verordnung dieser Behandlungsformen und einer anschliessenden Massagetherapie auf eine nach Lage der Akten im März 2001 beendete Medikamentenabgabe sowie periodische Kontrolluntersuchungen in mehrere Monate umfassenden Zeitabständen.
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2.2 Ist die ab Ende August 2001 aufgetretene Symptomatik nach dem Gesagten als Rückfall zu behandeln, obliegt der Beweis für den (natürlichen) Kausalzusammenhang (ob der zusätzlich erforderliche adäquate Kausalzusammenhang vorliegt, ist entgegen dem offenbaren Verständnis der Beschwerdeführerin keine - mittels Beweiserhebung zu klärende - tatsächliche, sondern eine Rechtsfrage; BGE 123 V 105 Erw. 3f in fine) zum versicherten Unfallereignis dem Versicherten (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine), soweit nicht der von Leistungsträger und Sozialversicherungsgericht zu beachtende Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 195 Erw. 2, 117 V 264 Erw. 3b, je mit Hinweisen) greift.
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2.2.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf eine sorgfältige Würdigung der im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegten medizinischen Akten eine ursächliche Bedeutung der Auffahrkollision vom 13. Juli 1995 für die als dritter Rückfall gemeldeten gesundheitlichen Beschwerden und die dadurch bewirkte Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen. Hervorzuheben ist zunächst, dass sich bei der MRI-Untersuchung vom 5. September 2001 eine mittelgrosse Diskushernie C5/C6 ergab, welche gemäss der schlüssigen Beurteilung im Bericht des Spitals T.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 9. November 2001 vereinbar ist mit der als cervikale Radikulopathie beschriebenen Symptomatik. Wie die Vorinstanz weiter in zutreffender Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen, vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 f. Erw. 3a) erwogen hat, ist der festgestellte Bandscheibenschaden nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1) unfallkausal, womit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers für die daraus resultierenden Folgen (Behandlungsbedürftigkeit, Arbeits- und gegebenenfalls Erwerbsunfähigkeit) entfällt.
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2.2.2 Was hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis.
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Zwar ging der Kreisarzt am 6. September 2001 noch davon aus, es würden seit Ende August 2001 überwiegend wahrscheinlich Unfallfolgen behandelt. Dies war aber lediglich eine erste, offensichtlich einzig auf einen Kurzbericht des behandelnden Arztes gestützte Stellungnahme. In Kenntnis der vollständigen medizinischen Akten, namentlich auch des Ergebnisses der MRI-Untersuchung vom 5. September 2001, verneinte der Kreisarzt das Vorliegen von Unfallfolgen. Fehl geht sodann die Kritik des Beschwerdeführers an den ärztlichen Beurteilungen des Dr. med. B.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA. In diesen Berichten werden die entscheidrelevanten medizinischen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der weiteren fachärztlichen Aussagen - worunter des Spitals T.________ vom 9. November 2001 - schlüssig dargelegt. Dr. med. B.________ setzt sich namentlich auch eingehend und überzeugend mit der Meinungsäusserung des vom Versicherten beigezogenen Rheumatologen vom 3. Juni 2003 auseinander. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht auf die Beurteilung des SUVA-Arztes abgestellt. Hieran ändert nichts, dass es sich dabei um Stellungnahmen eines versicherungsinternen Arztes handelt (vgl. BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee). Aus der Rechtsprechung zum HWS-Schleudertrauma lässt sich schliesslich entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ebenfalls nichts herleiten. Wohl stellte der erstbehandelnde Arzt die entsprechende Diagnose, ohne dass sich aber das typische Leidensbild mit einer Häufung von Beschwerden zeigte, welches in der Regel den Schluss auf einen natürlichen Kausalzusammenhang zuliesse (BGE 117 V 359). Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 11. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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