BGer 2A.654/2004
 
BGer 2A.654/2004 vom 17.11.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.654/2004 /leb
Urteil vom 17. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
15. Oktober 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte am 15. Oktober 2004 die gegen den nach eigenen Angaben aus Liberia stammenden X.________ (angeblich geb. 1987) angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 13. Januar 2005. X.________ ist hiergegen mit verschiedenen Schreiben in englischer Sprache an das Amt für Migration des Kantons Luzern und das Bundesgericht gelangt; er beantragt darin sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen.
2.
Die Eingaben erweisen sich, soweit sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen sind und der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt (Art. 108 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) und nicht lediglich die Asyl- bzw. Wegweisungsverfügung in Frage stellt (BGE 128 II 193 E. 2; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2), als offensichtlich unbegründet und können deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (SR 142.20) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]) kann ein erstinstanzlich weggewiesener Ausländer zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn das Bundesamt für Flüchtlinge auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a-c oder Art. 33 AsylG (SR 142.31) nicht eingetreten ist. In diesem Fall besteht gestützt auf das im Asylverfahren festgestellte missbräuchliche Verhalten die gesetzliche Vermutung, dass sich der Betroffene (auch) dem Vollzug der Ausschaffung widersetzen bzw. einen solchen zu vereiteln oder zumindest zu erschweren versuchen wird (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382). Eine Untertauchensgefahr im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 I 139 E. 4.2.1; 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen) ist dabei nicht erforderlich; der entsprechende Haftgrund ist selbständiger Natur, weshalb keine (nachträglichen) zusätzlichen Hinweise für eine Untertauchensgefahr oder für eine sonstige Vereitelungsabsicht nötig sind (zur Publikation bestimmtes Urteil 2A.497/2004 vom 30. September 2004, E. 3.2; Urteil 2A.436/2004 vom 6. August 2004, E. 2.3).
2.2 Der Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AslyG (in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AsylG) rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Entscheide des Bundesamts für Flüchtlinge vom 15. September 2004 und der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 27. September 2004); danach wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller ohne entschuldbare Gründe nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Papiere abgegeben hat, die seine Identifikation ermöglichen, und keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG. Trotz abgeschlossenem Asylverfahren und rechtskräftiger Wegweisung hat er im Übrigen - letztmals vor dem Haftrichter - erklärt, nicht in seine angebliche Heimat zurückkehren zu wollen; er ist denn auch der Aufforderung, die Schweiz (freiwillig) zu verlassen, nicht nachgekommen. Zwar will er aus Liberia stammen, doch konnte er keine substantiierten Angaben zu diesem Land und den dortigen Lebensbedingungen machen. Nach Ansicht des Bundesamts stammt er vermutlich aus einem anderen afrikanischen Staat. Der Beschwerdeführer will am 13. Oktober 1987 geboren worden und erst siebzehnjährig sein; aufgrund der radiologischen Untersuchung seiner Handknochen ist jedoch davon auszugehen, dass er neunzehnjährig (plus/minus vier Monate) und damit volljährig ist. Da er mit seinen falschen Angaben die ihm obliegenden asyl- und ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 13f ANAG in der Fassung vom 19. Dezember 2003) verletzt hat, besteht bei ihm - wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat - auch Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung vom 19. Dezember 2003; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3).
2.3 Weil auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich eine Ausschaffung trotz seines renitenten Verhaltens nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Dem jugendlichen Alter und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (allfällige Suizidgefahr) ist im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.109 ff. und 7.118 ff.). Der Beschwerdeführer kann die Haftdauer verkürzen, indem er bei der Papierbeschaffung mit den Behörden kooperiert. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a und Art. 154 OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).
3.2 Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: