BGer 6S.383/2004 |
BGer 6S.383/2004 vom 18.11.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.383/2004 /gnd
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Urteil vom 18. November 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Strafzumessung, psychiatrisches Gutachten (Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und unrechtmässige Aneignung),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-gerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ tätigte mit einer in einer Telefonkabine gefundenen EC-Karte innerhalb von ca. 3 ½ Wochen elf Geldbezüge sowie eine Zahlung für einen Lebensmitteleinkauf. Die Schadenssumme beträgt mehr als 11'000 Franken (angefochtener Entscheid S. 12 lit. f).
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Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ am 24. August 2004 im Berufungsverfahren der unrechtmässigen Aneig-nung und des mehrfachen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs-anlage schuldig und verurteilte ihn zu sechs Monaten Gefängnis, unter Anrechnung von sieben Tagen Untersuchungshaft.
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X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei mit maximal drei bis vier Monaten Gefängnis zu bestrafen. Es sei ein psychiatrisches Gutachten über ihn zu erstellen.
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2.
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Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 8. November 2004 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit fristgerechter Eingabe ersucht er um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um unentgeltliche Rechtspflege (act. 7). Den beigelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass er bedürftig ist (vgl. act. 8). Auf die Einforderung des Kostenvorschusses kann folglich verzichtet werden. Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach der Prüfung der Beschwerde zu befinden.
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3.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur und führt im Falle ihrer Gutheissung nur dazu, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer einen Entscheid in der Sache verlangt, ist darauf nicht einzutreten.
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4.
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Der Beschwerdeführer bemängelt, dass über ihn kein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden ist. Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage ausführlich und überzeugend geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid S. 5 - 9 E. 2). Der Beschwerdeführer hat selber ausgesagt, er habe sich wegen seiner finanziellen Situation zu den strafbaren Handlungen hinreissen lassen, und er sei "der Versuchung erlegen", sich "auf billige Art und Weise Geld zu beschaffen" (angefochtener Entscheid S. 7). Daraus folgt, dass offensichtlich kein Grund für eine Begutachtung bestanden hat. Sein Hinweis auf ein früheres Urteil, in welchem eine leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit festgestellt worden ist, geht an der Sache vorbei. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ging es damals um Drohung und Beschimpfung und damit um "affektbetonte Delikte" (ange-fochtener Entscheid S. 8). Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall um rein finanziell motivierte Straftaten, die mit den früheren Delikten in Bezug auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu vergleichen sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
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5.
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Der Beschwerdeführer wendet sich im Übrigen ganz allgemein gegen die Strafzumessung durch die Vorinstanz. Bei der Strafzumessung hat die kantonale Behörde jedoch einen weiten Spielraum des Ermessens, und das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Miss-brauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21). Auch in diesem Punkt kann in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid S. 9 - 12 E. 3).
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Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Sein Leu-mund wurde nicht vor allem wegen der Betreibungen als getrübt angesehen, sondern wegen des Umstandes, dass er mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft ist (angefochtener Entscheid S. 11). Dass er persönliche Probleme hat, wurde von der Vorinstanz nicht übersehen (vgl. angefochtener Entscheid S. 12). Auch wenn man diese Probleme etwas stärker gewichten will, als es die Vorinstanz getan hat, liegt die Strafe immer noch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Problemen ist auch zu berücksichtigen, dass er innert 3 ½ Wochen sich mehr als 11'000 Franken angeeignet hat (angefochtener Entscheid S. 12). Diese hohe Summe lässt sich nicht ausschliesslich mit finanziellen Problemen, sondern mindestens teilweise nur mit der von der Vorinstanz angeführten kriminellen Energie erklären. Und schliesslich ist es von Bundesrechts wegen unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafe von "nur" vier bis sechs Monaten Gefängnis beantragt hatte. Indem die Vorinstanz auf das obere Strafmass erkannte, verletzte sie kein Bundesrecht. Ge-samthaft gesehen erweist sich die ausgefällte Strafe als bundes-rechtskonform, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
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6.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur bewilligt werden, wenn das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG). Angesichts des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafe von "nur" vier bis sechs Monaten Gefängnis beantragt hatte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde jedenfalls teilweise nicht von vornherein aussichtslos war. Da der Beschwerdeführer zudem von der Sozialhilfe unterstützt wird (act. 8), kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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