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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
2A.478/2003 /zga
Urteil vom 22. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Fux.
Parteien
EWD Elektrizitätswerk Davos AG,
Talstrasse 35, 7270 Davos Platz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Ausnahme von der Steuerpflicht,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 26. August 2003.
Sachverhalt:
A.
In der Volksabstimmung vom 26. November 2000 der Gemeinde Landschaft Davos wurde beschlossen, das kommunale Elektrizitätswerk aus der Gemeindeverwaltung auszugliedern und mit Aktiven und Passiven auf eine neu zu gründende privatrechtliche Aktiengesellschaft zu übertragen. In der Folge wurde eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. OR gegründet und am 21. Dezember 2000 unter der Firma "EWD Elektrizitätswerk Davos AG" (im Folgenden auch: EWD AG), mit Sitz in Davos, im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt laut Statuten die Erzeugung, Beschaffung, Verteilung und den Verkauf von elektrischer Energie und erbringt die damit verbundenen Dienstleistungen aller Art. Sie kann ihre Tätigkeiten auf weitere Gebiete ausdehnen, Zweigniederlassungen errichten, sich an andern Unternehmungen des In- und Auslandes beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen, Grundstücke erwerben oder weiterveräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen (vgl. im Einzelnen Art. 2 der Statuten vom 18. Dezember 2001). Das Aktienkapital ist in Namenaktien aufgeteilt. Diese dürfen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats übertragen und können durch Beschluss der Generalversammlung auf dem Weg der Statutenänderung in Inhaberaktien umgewandelt werden (Statuten, Art. 3, 4, 5). Das Aktienkapital ist voll liberiert; sämtliche Namenaktien befinden sich zurzeit im Eigentum der Gemeinde Landschaft Davos. Die Veräusserung von mehr als 49 % des jeweiligen Aktienkapitals, eine Aktienkapitalveränderung oder eine Fusion, welche die Gemeinde kapital- oder stimmenmässig in die Minderheit setzt, bedarf der obligatorischen Volksabstimmung (Landschaftsbeschluss vom 26. November 2000, Art. 7).
Am 29. Januar/18. Februar 2002 wurde zwischen der Gemeinde Landschaft Davos und der EWD AG ein "Vertrag über die Elektrizitätsversorgung" abgeschlossen (im Folgenden als "Versorgungsvertrag" bezeichnet). Darin erteilt die Gemeinde der EWD AG das Recht, während der Dauer des Vertrags auf ihrem Gebiet gewerbsmässig elektrische Energie abzugeben sowie die erforderlichen Anlagen zu erstellen, zu betreiben, zu erneuern und zu unterhalten (Ziff. 1 Abs. 1). Die EWD AG ist ihrerseits verpflichtet, die Bezüger von elektrischer Energie auf dem gesamten Gemeindegebiet zu erschliessen (Ziff. 1 Abs. 3) und mit Elektrizität zu versorgen (Ziff. 2 Abs. 1). Die EWD AG legt "allgemein verbindliche Gebühren und Preise" für Anschluss und Lieferung von elektrischer Energie fest, ist jedoch verpflichtet, "im Rahmen der Grundversorgung den Kunden von Elektrizität innerhalb der gleichen Konsumentengruppen gleiche Preise zu verrechnen" (Ziff. 5 Abs. 1). Die Gemeinde erhält von der EWD AG eine jährliche Abgeltung (Ziff. 9) und wird bei Ablauf des Vertrags gegen eine zu vereinbarende Entschädigung Eigentümerin der auf ihrem Gebiet liegenden, für die Versorgung mit Elektrizität notwendigen Betriebsteile der EWD AG (Ziff. 10, "Heimfall").
B.
Die EWD AG stellte am 21. März 2001 sowie am 13. Mai 2002 bei der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden ein Gesuch um teilweise Steuerbefreiung, weil sie mit der Erzeugung, Beschaffung, Verteilung und dem Verkauf von elektrischer Energie weiterhin einen öffentlichen Zweck erfülle und weil sie zu 100 % im Besitz der Gemeinde sei.
Die Kantonale Steuerverwaltung lehnte das Gesuch ab und verfügte, die EWD AG unterliege vollumfänglich der Gewinn- und der Kapitalsteuer (Feststellungsverfügung vom 18. Dezember 2002). Auf Einsprache hin bestätigte sie ihren Entscheid am 11. März 2003. Sie hielt zusammenfassend fest, "dass die von der EWD AG getätigten Aufgaben infolge Gewinnerzielungsabsicht nicht im öffentlichen Interesse liegen"; die EWD AG könne deshalb nicht von den Steuern auf Gewinn und Kapital befreit werden, auch dann nicht, wenn ihr Vermögen im Fall einer Liquidation an die Gemeinde fallen würde.
C.
Die EWD AG focht den Einspracheentscheid am 10. April 2003 mit Rekurs (betreffend die kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuern) und Beschwerde (betreffend die Gewinnsteuer bei der direkten Bundessteuer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden an. Dieses wies mit Urteil vom 26. August 2003 Rekurs und Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, die EWD AG, die eine Monopolstellung für die Versorgung der Gemeinde mit Energie habe, verfolge Erwerbszwecke und wirtschafte "klar erfolgsorientiert", wie die Erfolgsrechnungen der Jahre 2000 und 2001 zeigten. Sie sei frei, ihre Preise so anzusetzen, dass sie hohe Gewinne erzielen könne, ohne an das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip gebunden zu sein, wie sie für kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe gälten. Der Erwerbszweck überwiege den öffentlichen Zweck bei weitem. Hinzu komme, dass eine wirksame Aufsicht des Gemeinwesens über die EWD AG nicht bestehe. Schliesslich sei die Gemeinde selber in ihrem Amtsbericht zur Landschaftsabstimmung vom 26. November 2000 davon ausgegangen, dass die (zu gründende) EWD AG der Ertrags- und Kapitalbesteuerung unterliegen werde.
D.
Die EWD Elektrizitätswerk Davos AG hat am 7. Oktober 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2003 sei aufzuheben und sie, die EWD AG, sei von der Gewinn- und Kapitalsteuer des Kantons Graubünden sowie von der Gewinnsteuer bei der direkten Bundessteuer rückwirkend ab 1. Januar 2001 teilweise zu befreien. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In der Beschwerde wird im Ergebnis geltend gemacht, die EWD AG erfülle sowohl nach kantonalem Steuerrecht als auch nach Bundessteuerrecht als auch nach der Steuerpraxis die Voraussetzungen für eine teilweise Steuerbefreiung, weshalb ein entsprechender Rechtsanspruch bestehe.
E.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Elektrizitätswerk Davos war vor seiner Ausgliederung aus der Gemeindeverwaltung ein kommunales Unternehmen und als solches von jeder Steuerpflicht befreit (Art. 56 lit. c DBG; Art. 23 Abs. 1 lit. c StHG; Art. 78 Abs. 1 lit. c des bündnerischen Steuergesetzes vom 8. Juni 1986 [StG/GR]). Umstritten ist, ob sich die Beschwerdeführerin nach der Umwandlung in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft (Art. 620 ff. OR) nunmehr auf die für juristische Personen geltenden Steuerbefreiungsgründe gemäss Art. 56 lit. g DBG, Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG sowie Art. 78 Abs. 1 lit. f StG/GR berufen kann.
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Urteil des Verwaltungsgerichts sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer (teilweise Steuerbefreiung bei der Gewinnsteuer) als auch der kantonalen Steuern (teilweise Steuerbefreiung bei der Gewinn- und Kapitalsteuer) angefochten.
I. Eintreten, Art des Rechtsmittels, Kognition, kassatorische Wirkung
2.
2.1 Das Urteil des Verwaltungsgerichts kann hinsichtlich der direkten Bundessteuer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11). Die Beschwerdeführerin geht zutreffend davon aus, dass auch hinsichtlich der kantonalen Steuern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist, gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14): Der Streitgegenstand, die Steuerbefreiung von juristischen Personen, ist harmonisierungsrechtlich in Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG geregelt, der von der Verweisung in Art. 73 Abs. 1 StHG miterfasst wird. Da es um die Steuerpflicht ab 1. Januar 2001 geht, ist zudem die Anpassungsfrist (von acht Jahren) gemäss Art. 72 StHG abgelaufen, so dass das Bundesrecht direkt anwendbar wäre, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widersprechen sollte (Art. 72 Abs. 2 StHG; vgl. BGE 128 II 56 E. 1 und 2 S. 58 ff.).
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit sowohl mit Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch auf die kantonalen Steuern grundsätzlich einzutreten, wobei sich die Frage der (teilweisen) Steuerbefreiung in beiden Bereichen in gleicher Weise stellt.
2.2 Das Bundesgericht überprüft das angefochtene Urteil auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 OG). An die Feststellung des Sachverhalts ist es gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
2.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wendet das Bundesgericht das massgebende Bundesrecht von Amtes wegen an, ohne an die Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 zweiter Halbsatz OG); es kann die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis). Hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf, so entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 114 Abs. 2 erster Satz OG).
Im Unterschied dazu kann das Bundesgericht bei Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Bezug auf die kantonalen Steuern nicht selbst entscheiden (Art. 73 Abs. 3 StHG). Die Beschwerde nach Art. 73 StHG hat nur kassatorische Wirkung (Ulrich Cavelti, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 13 zu Art. 73 StHG): Das Bundesgericht kann nur den angefochtenen Entscheid aufheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen (BGE 130 II 509, E. 8.3 S. 511). Darüber hinausgehende Anträge sind nicht zulässig.
II. Direkte Bundessteuer
3.
3.1 Art. 56 lit. g DBG, der im Wesentlichen gleich lautet wie Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG, regelt die Steuerbefreiung von juristischen Personen, die "öffentliche oder gemeinnützige Zwecke" ("des buts de service public ou de pure utilité publique") verfolgen. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, mit ihrer Tätigkeit gemeinnützige Zwecke zu verfolgen. Auch anerkennt sie (inzwischen) ausdrücklich ihre Steuerpflicht für die Gewinne aus den Bereichen Stromerzeugung (Kraftwerke Glaris und Frauenkirch), Hausinstallationen und Installationskontrollen sowie Verwaltung eigener Liegenschaften. Sie macht indessen geltend, im Bereich der Stromversorgung (Beschaffung, Verteilung und Verkauf von elektrischer Energie) verfolge sie auch als juristische Person des Privatrechts "öffentliche Zwecke", weshalb sie aufgrund der erwähnten bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen und auch nach der Steuerpraxis einen Rechtsanspruch auf teilweise Steuerbefreiung habe.
3.2 Nach Art. 61 des Wasserrechtsgesetzes des Kantons Graubünden vom 12. März 1995 (BWRG) sorgen die Gemeinden für die Erschliessung und Belieferung ihres Gebietes mit elektrischer Energie. Sie können zur Erfüllung dieser Aufgabe eigene regionale oder überregionale Energieversorgungsunternehmungen bilden oder die Aufgabe an private Versorgungsunternehmungen übertragen (Art. 62 BWRG). Wieweit sich ein solcher Versorgungsauftrag der Gemeinden noch aus anderen kantonalen Rechtsnormen herleiten liesse (Art. 42 Abs. 3 lit. a der Kantonsverfassung vom 2. Oktober 1892 in der Fassung vom 8. Dezember 1974; Art. 4 lit. e des Gemeindegesetzes vom 28. April 1974; Art. 7 und 19 [in der Fassung vom 6. Dezember 1987] des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 20. Mai 1973), kann dahingestellt bleiben (vgl. Urteil 2P.293/1999 vom 24. März 2000, E. 3e). Vorliegend hat die Gemeinde Landschaft Davos die Elektrizitätsversorgung der Beschwerdeführerin übertragen. Gemäss dem erwähnten Versorgungsvertrag verpflichtet sich diese, die Strombezüger auf dem gesamten Gemeindegebiet zu erschliessen, an ihr Netz anzuschliessen und ausreichend, wirtschaftlich und sicher mit Elektrizität zu versorgen. Die Beschwerdeführerin nimmt somit - jedenfalls in den Bereichen Erschliessung, Verteilung und Verkauf - eine kommunale Aufgabe wahr, die im öffentlichen Interesse liegt oder (synonym verstanden) "öffentlichen Zwecken" dient. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie insoweit von der Steuerpflicht ohne weiteres befreit wäre. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des geltend gemachten Steuerbefreiungsgrundes im Einzelnen erfüllt sind.
3.3 Eine Steuerbefreiung gemäss Art. 56 lit. g DBG setzt nach dessen Wortlaut voraus, dass die betreffende juristische Person öffentliche (oder gemeinnützige) Zwecke verfolgt und dass der Gewinn ausschliesslich und unwiderruflich der steuerbefreiten Tätigkeit gewidmet ist (Madeleine Simonek, Steuerbefreiung und Privatisierung, in: Der Schweizer Treuhänder Nr. 1-2/2001, S. 230 ff., 233; dieselbe, Massgeblichkeitsprinzip und Privatisierung, in: IFF Forum für Steuerrecht, Universität St. Gallen 2002, S. 3 ff., 4). Der Begriff des öffentlichen Zwecks ist mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Steuern (Art. 127 Abs. 2 BV) restriktiv auszulegen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, 1. Aufl., Therwil/Basel 2004, N 81 und N 104 zu Art. 56). Wie bereits erwähnt, dient die Grundversorgung mit elektrischer Energie durchaus öffentlichen Zwecken. Nach der Rechtsprechung und Steuerpraxis ist jedoch eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine juristische Person in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, auch wenn diese zugleich öffentlichen Zwecken dienen. Vorbehalten bleibt eine (gegebenenfalls teilweise) Steuerbefreiung, wenn eine solche juristische Person durch öffentlichrechtlichen Akt (z.B. Gesetz) mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betraut wurde, diese öffentliche Aufgabe in konkret überprüfbarer Weise tatsächlich erfüllt, keine Dividenden ausschüttet, einer gewissen Aufsicht des Gemeinwesens unterliegt und ihr Eigenkapital statutarisch ausschliesslich und unwiderruflich den öffentlichen Zwecken gewidmet hat (vgl. BGE 127 II 113 E. 6b S. 118 f.; ASA 70 S. 294 E. 2c S. 297 f., je mit Hinweisen; Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994 der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. II/4, in: ASA 63 S. 130 ff.; vgl. auch Locher, a.a.O., N 83 f., 99 f.; Marco Greter, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, N 37 zu Art. 56 DBG; derselbe, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 28 f. zu Art. 23 StHG; Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 11 ff. zu Art. 56 lit. g sowie Peter Agner/Angelo Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/Gotthard Steinmann, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 11a).
In der neueren Lehre wird dieser Rechtsprechung zugestimmt (vgl. ASA 72 S. 18 f. und dortige Hinweise) und überdies die Auffassung vertreten, eine öffentliche Zweckverfolgung im Sinn von Art. 56 lit. g DBG müsse immer dann verneint werden, wenn der Endzweck eines Unternehmens in erster Linie in der Gewinnerzielung liege. Insbesondere im Fall von Privatisierungen könne eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke von vornherein nur gewährt werden, wenn der die öffentliche Aufgabe übernehmende Rechtsträger keinen oder nur einen geringen Gewinn erziele (Simonek, a.a.O., S. 235; dieselbe, a.a.O., S 6; zustimmend: Locher, a.a.O., N 106). Jede Steuerbefreiung, auch eine teilweise, sei ausgeschlossen, wenn die juristische Person Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolge, die ein gewisses Ausmass überstiegen (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 39 ff.; dieselben, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 39 ff. zu § 61 lit. f).
3.4 Die beschwerdeführende EWD AG ist eine privatrechtliche Aktiengesellschaft im Sinn der Artikel 620 ff. OR. Weder wurde sie durch ein besonderes kantonales Gesetz gegründet (vgl. Art. 763 OR), noch wurde der Gemeinde in den Statuten der Gesellschaft ein Aufsichtsrecht oder das Recht eingeräumt, Vertreter in den Verwaltungsrat oder in die Revisionsstelle abzuordnen (vgl. Art. 762 OR). Solche Aktiengesellschaften verfolgen regelmässig und typischerweise wirtschaftliche Zwecke in der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter verteilt wird (Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., Bern 2004, S. 104 N 10 und S. 366 f. N 28 ff.; vgl. auch Art. 706 Abs. 2 Ziff. 4 OR, wonach die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft grundsätzlich sogar nur mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufgehoben werden könnte). Juristische Personen, die als Endzweck Wirtschaftlichkeit und Gewinn anstreben, verfolgen in der Regel keine öffentlichen Zwecke im Sinn von Art. 56 lit. g DBG. Sie können sich deshalb grundsätzlich nicht auf diesen Steuerbefreiungsgrund berufen. Eine Steuerbefreiung wäre mit der geltenden Gesetzesbestimmung nur vereinbar, wenn der auf Gewinn abzielenden Erwerbstätigkeit gesamthaft betrachtet eine völlig untergeordnete Bedeutung zukäme beziehungsweise wenn der nach Art. 56 lit. g DBG steuerprivilegierte "öffentliche Zweck", den die Gesellschaft tatsächlich verfolgt, den Erwerbszweck deutlich überwiegen würde (vgl. Simonek, a.a.O., S. 233 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N 42 f. zu Art. 56 DBG). Derartige für privatrechtliche Aktiengesellschaften atypische Verhältnisse liegen bei der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht vor:
3.4.1 In den eingangs zitierten Statuten der Beschwerdeführerin wird der Zweck (im Sinn des Tätigkeitsfeldes der Gesellschaft) weit umschrieben: Erfasst werden nicht nur alle Bereiche der Elektrizitätsversorgung, also auch diejenigen, die nicht "öffentlichen Zwecken" dienen und daher zum Vornherein nicht steuerlich privilegiert werden könnten (wie Stromerzeugung, Dienstleistungen), sondern die Gesellschaft kann generell ihre Tätigkeiten auf weitere Gebiete ausdehnen, insbesondere technische Dienstleistungen, Planungen, Datenaufbereitungen und Datenauswertungen, Energieberatung sowie Kontrollen und Sicherheitsprüfungen. Die Zweckumschreibung (vgl. im Einzelnen Art. 2 der Statuten) hat eindeutig kommerziellen Charakter und geht weit über die Erfüllung des vertraglich übernommenen Versorgungsauftrags hinaus. Ferner belegen die Geschäftsbücher des ersten Geschäftsjahres die (erfolgreiche) Gewinnstrebigkeit der Beschwerdeführerin: In der Erfolgsrechnung 2001 steht dem Aufwandposten "Einkauf Energie und Material" von Fr. 8'956'459.98 ein entsprechender Ertrag "Energieverkauf" von Fr. 20'447'784.85 gegenüber; in der Bilanz per 31. Dezember 2001 wird ein Jahresgewinn von Fr. 632'574.41 ausgewiesen. Auch die beabsichtigte Ausschüttung von Dividenden spricht für eine gewinnorientierte Tätigkeit. Weiter erhält die Beschwerdeführerin für die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags keine Entschädigung, sondern schuldet ihrerseits der Gemeinde Landschaft Davos eine "jährliche Abgeltung". Das setzt voraus, dass sie sich mit ihren Stromlieferungen mehr als nur kostendeckend finanzieren kann und wirtschaftlich auf Gewinnerzielung ausrichten muss. Die Beschwerdeführerin finanziert - mangels entsprechender hoheitlicher Befugnisse - die Erfüllung ihres Versorgungsauftrags nicht etwa über (öffentlichrechtliche) Gebühren, was nur eine begrenzte Gewinnerzielung im Rahmen des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips zuliesse und grundsätzlich gegen eine Gewinnorientierung sprechen würde (vgl. Simonek, a.a.O., S. 234). Sie kann vielmehr marktmässige Preise verlangen und ist in der Tarifgestaltung frei, mit der einzigen Einschränkung, dass sie vertraglich verpflichtet ist, im Rahmen der Grundversorgung innerhalb der gleichen Konsumentengruppe gleiche Preise zu verrechnen. Schliesslich werden Erwerbszweck und Gewinnorientierung auch dadurch indiziert, dass bereits bei der Gründung der beschwerdeführenden EWD AG (mit-)beabsichtigt war, der Gemeinde "den regelmässigen Geldzufluss aus dem EWD so weit als möglich zu erhalten" (Amtsbericht zur Landschaftsabstimmung vom 26. November 2000).
3.4.2 Alle diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass bei der Beschwerdeführerin der Erwerbszweck im Vordergrund steht und sie in erster Linie Gewinn anstrebt. Schon deshalb fällt eine Steuerbefreiung wegen öffentlicher Zweckverfolgung im Sinn von Artikel 56 lit. g DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG nicht in Betracht, auch nicht eine teilweise (vgl. E. 3.3 hiervor). Davon abgesehen wären die gesetzlichen Voraussetzungen auch insofern nicht erfüllt, als der Gewinn, für den die Beschwerdeführerin Steuerbefreiung beansprucht, nicht ausschliesslich und unwiderruflich den öffentlichen Zwecken gewidmet ist (vgl. dazu Locher, a.a.O., N 83 f. und N 100 zu Art. 56 DBG; zu den teils kontroversen Lehrmeinungen betreffend das Zweckentfremdungsverbot bei der Verfolgung öffentlicher Zwecke siehe Simonek, a.a.O., S. 232 ff.). Die Gesellschaftsstatuten sehen im Fall der Liquidation keinen Rückfall des Vermögens an die Gemeinde vor, und der vertraglich vereinbarte "Heimfall" an die Gemeinde im Fall einer Kündigung erfolgt nur gegen volle Entschädigung (vgl. Versorgungsvertrag, Ziff. 10). Schliesslich wären entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch nicht alle Voraussetzungen des Kreisschreibens Nr. 12 erfüllt. Ohne dass darauf näher einzugehen wäre, sei - neben dem soeben genannten, ebenfalls fehlenden Zweckentfremdungsverbot - nur etwa erwähnt, dass die verlangte Aufsicht durch das Gemeinwesen institutionell, d.h. durch entsprechende Absicherung in den Gesellschaftsstatuten, nicht gewährleistet ist.
3.4.3 Es mag hier angemerkt werden, dass sowohl die Gemeinde als auch die Beschwerdeführerin ursprünglich selber anscheinend von der Steuerpflicht der EWD AG ausgingen: Die Gemeinde hält im Amtsbericht zur Landschaftsabstimmung vom 26. November 2000 fest, die Ausgliederung des EWD in eine Aktiengesellschaft habe zur Folge, "dass das EWD in Zukunft der Ertrags- und Kapitalsteuer unterliegt". Die Beschwerdeführerin ihrerseits weist in der Erfolgsrechnung 2001 einen "Steueraufwand (Direkte Steuern)" von Fr. 263'000.-- aus. Ferner vertrat auch die Regierung des Kantons Graubünden in Beantwortung einer Interpellation im Grossen Rat (betreffend "Wettbewerbsgleichheit von privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Elektrizitätswerken") generell die Auffassung, dass privatrechtlichen juristischen Personen nur zurückhaltend eine Steuerbefreiung gewährt werden könne. Wer mit der Ausgliederung einer bisher von der Gemeinde ausgeübten Tätigkeit die grössere Flexibilität der Privatwirtschaft anstrebe, solle nicht gleichzeitig die Vorteile der öffentlichen Hand beanspruchen können (Sitzungsprotokoll Nr. 1273 vom 14. August 2001).
4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass sie (auch) Erwerbszwecke verfolgt. Sie vertritt aber die Auffassung, es sei "letztlich gar nicht entscheidend, ob die EWD AG nun einen Erwerbs- oder Selbsthilfezweck erfüllt oder eben nicht und in welchem Umfang". Sie versucht nachzuweisen, dass sie die besonderen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäss dem erwähnten Kreisschreiben Nr. 12 allesamt erfülle. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht sinngemäss eine Bundesrechtsverletzung vor, weil es zusätzliche Voraussetzungen geschaffen habe, die im Widerspruch zum Kreisschreiben stünden und sachlich nicht begründet seien. So verlange das Kreisschreiben mit keinem Wort, dass das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip einzuhalten seien, auch nicht bei einer monopolartigen Stellung. Es setze für eine Steuerbefreiung ferner nicht voraus, dass die ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht umfangreich sein dürfe; Schranke könne vielmehr nur der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Steuern bilden.
4.1 Es ist zunächst festzuhalten, dass Kreisschreiben (gleich wie etwa Wegleitungen, Merkblätter, Richtlinien, Rundschreiben und Weisungen) der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zum Bundesrecht im Sinn von Art. 104 lit. a OG gehören. Sie vermögen deshalb keine Rechte oder Pflichten der Bürger zu begründen und binden das Bundesgericht nicht. Derartige "Vorschriften" dienen einer einheitlichen Anwendung des Gesetzes (vgl. Art. 102 Abs. 2 DBG); ihnen kommt der Stellenwert einer Meinungsäusserung der Verwaltung über die Auslegung des anwendbaren Bundesrechts zu (Robert Patry, Le problème des directives de l'Administration fédérale des contributions, in: ASA 59 S. 23 ff.; statt vieler: ASA 70 S. 294 E. 2b S. 297, mit Hinweisen). Demnach geht es nicht um die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht angeblich zusätzlich verlangten Voraussetzungen vom betreffenden Kreisschreiben Nr. 12 abweichen, sondern, ob diese mit dem massgebenden Bundesrecht (insbesondere mit Art. 56 lit. g DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG) vereinbar sind.
4.2 Ob sich die Beschwerdeführerin als juristische Person auf den Steuerbefreiungsgrund von Art. 56 lit. g DBG berufen kann, hängt entgegen ihrer Auffassung entscheidend davon ab, ob sie Erwerbszwecke verfolgt und in welchem Umfang (vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor). Wenn das Verwaltungsgericht die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach diesen Kriterien beurteilt und eine Steuerbefreiung ausgeschlossen hat, weil der Erwerbszweck den öffentlichen Zweck bei weitem überwiege, hat es somit das massgebende Bundesrecht richtig angewandt. Dass die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse beruhe, etwa hinsichtlich des Umfangs der Erwerbstätigkeit, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
4.3 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass bei einer Steuerpflichtigen, die in der Elektrizitätsversorgung eine "monopolartige Stellung" innehabe, nicht mehr von einem vorherrschenden öffentlichen Zweck gesprochen werden könne, wenn sie im Verhältnis zu ihren Endbezügern nicht an das Kostendeckungs- und an das Äquivalenzprinzip gebunden sei. Dem ist beizufügen, dass eine Steuerbefreiung nach Art. 56 lit. g DBG sogar trotz Geltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips im Einzelfall nicht in Betracht fiele, wenn die betreffende Unternehmung überwiegend Erwerbszwecke verfolgt, selbst wenn sie keinen Gewinn erzielt. Das gilt gleichermassen für juristische Personen, die in einem Monopolbereich tätig sind. Da die Beschwerdeführerin in erster Linie Erwerbszwecke verfolgt, braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob eine Steuerbefreiung allenfalls mit dem aus Art. 27 und Art. 94 BV abgeleiteten Gebot der Wettbewerbsneutralität vereinbar wäre (siehe dazu ausführlich: Locher, a.a.O., N 3 zu Art. 56 DBG). Immerhin ist festzuhalten, dass die Frage nicht mit dem allgemeinen Hinweis beantwortet werden könnte, der Grundsatz gelte in Monopolbereichen nicht. Die Beschwerdeführerin greift mit dieser Auffassung in doppelter Hinsicht zu kurz: Sie übergeht zum einen, dass die EWD AG lediglich über ein faktisches Monopol verfügt; zum andern trägt sie dem Umstand nicht Rechnung, dass nach neuerer Rechtsprechung das Kartellgesetz auf den Elektrizitätsbereich grundsätzlich anwendbar ist (BGE 129 II 497 ff.). Das hat zur Folge, dass trotz der Ablehnung des Elektrizitätsmarktgesetzes (in der Volksabstimmung vom 22. September 2002), welches einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt hätte schaffen sollen, Konkurrenzverhältnisse im Bereich der Elektrizitätsversorgung nicht mehr ausgeschlossen sind.
5.
Zusammengefasst nimmt die Beschwerdeführerin mit der Grundversorgung der Strombezüger auf dem gesamten Gemeindegebiet zwar eine öffentliche Aufgabe wahr. Da ihre Tätigkeit im Endzweck indessen in erster Linie auf Erwerb und Gewinnerzielung ausgerichtet ist, kann sie sich nicht auf den Steuerbefreiungsgrund der öffentlichen Zweckverfolgung im Sinn von Art. 56 lit. g DBG berufen. Daran vermag ihre "monopolartige Stellung" oder die Beteiligung der Gemeinde (zurzeit 100 %) nichts zu ändern.
III. Kantonale Steuern
6.
Die einschlägige kantonale Steuerbefreiungsnorm (Art. 78 Abs. 1 lit. f StG/GR) lautet im wesentlichen Inhalt gleich wie die entsprechenden Bundesnormen (Art. 56 lit. g DBG und Art. 23 Abs. 1 lit. f StHG); sie wird denn auch, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausführt, "weitgehend gleich" ausgelegt. Was zur direkten Bundessteuer erwogen und ausgeführt wurde, gilt deshalb analog auch für die kantonalen Steuern, so dass auch mit Bezug auf diese die anbegehrte Steuerbefreiung ausgeschlossen ist.
IV. Kosten und Entschädigung
7.
Nach dem Gesagten hält das angefochtene Urteil vor Bundesrecht stand und ist die Beschwerde abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Bezug auf die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Bezug auf die kantonalen Steuern wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 8'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2004
Im Namen der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: