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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.288/2004 /dxc
Urteil vom 24. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
19. Oktober 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1964), von Beruf Chauffeur, erhält von der Gemeinde Werthenstein/LU wirtschaftliche Sozialhilfe. Nachdem verschiedene Versuche der beruflichen Integration gescheitert waren, wies ihn der Gemeinderat Werthenstein am 20. Januar 2003 an, bei der Stiftung Brändi in Willisau eine Beschäftigung in der Produktion, eventuell auch in der Spedition, aufzunehmen, ansonsten die Sozialhilfe per Ende Februar 2004 eingestellt werde.
Nachdem seine dagegen gerichtete Einsprache abgewiesen worden war, wandte er sich an das Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, welches seine Beschwerde am 22. Juni 2004 abwies.
Gegen diesen Entscheid gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches seine Beschwerde am 19. Oktober 2004 abwies, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. November 2004 beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. Oktober 2004 aufzuheben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer erhebt "staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür, Diskriminierung, Drohung und nicht Aushändigen vom Original-Polizeirapport".
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide (Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit sich der Beschwerdeführer daher auch mit dem Entscheid des Gesundheits- und Sozialdepartementes vom 22. Juni 2004 auseinandersetzt (Beschwerde S. 5 ff.), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch insoweit, als der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt (vgl. BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176, mit Hinweis). Insbesondere hat das Bundesgericht nicht über die Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das kantonale (Straf-)Verfahren zu befinden (vgl. Beschwerde S. 3 und 8).
1.4 Wird eine Verletzung des Willkürverbots behauptet, kann sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen).
2.
Das Verwaltungsgericht ist auf die einlässlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem am 22. November 1996 gegen ihn verfügten Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und zum gegen ihn eröffneten Strafverfahren, die nicht Gegenstand des im kantonalen Verfahren angefochtenen Entscheides bildeten, "mangels Anfechtungsgegenstand" nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, das Vorgehen der kantonalen Behörden beim Führerausweisentzug sowie im Strafverfahren erneut in appellatorischer Weise zu kritisieren, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Das Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989 des Kantons Luzern (SHG/LU) regelt in den §§ 28 bis 30 die wirtschaftliche Sozialhilfe. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Bestimmungen - unter Berücksichtigung der einschlägigen neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - sorgfältig und ausführlich begründet, weshalb der Gemeinderat Werthenstein dem Beschwerdeführer die Weisung, die entsprechende Beschäftigung aufzunehmen, erteilen und sie mit der Androhung verbinden durfte, andernfalls die wirtschaftliche Sozialhilfe einzustellen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht substanziiert auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Anwendung des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht willkürlich sein soll. Was er vorbringt, erschöpft sich vielmehr in einer (unbeachtlichen) appellatorischen Kritik.
3.2 In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, die ihm zugewiesene Beschäftigung in der Stiftung Brändi in Willisau (mit einem Bruttolohn von Fr. 3'000.--) sei ihm nicht zuzumuten, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat einlässlich begründet, weshalb dem Beschwerdeführer die in Frage stehende Beschäftigung im Rahmen der kantonalen sozialen Institution Brändi zugemutet werden darf. Soweit sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung überhaupt auseinandersetzt, lassen seine Vorbringen den angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen werden kann, jedenfalls nicht als unhaltbar erscheinen.
3.3 Der angefochtene Entscheid ist daher verfassungsrechtlich - unter dem Gesichtswinkel der Willkür - nicht zu beanstanden. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Beschäftigung in der in Frage stehenden sozialen Institution diskriminiert würde, vermag er weder aufzuzeigen, noch ist eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV ersichtlich.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, eine Vernehmlassung einzuholen. Entsprechend dem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos erschienen, kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt werden (Art. 152 OG). Den offensichtlich beschränkten finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers wird jedoch bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gesundheits- und Sozialdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: