BGer 7B.221/2004
 
BGer 7B.221/2004 vom 24.11.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.221/2004 /rov
Urteil vom 24. November 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
Z.________ N.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 20. Oktober 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der gegen Y.________ N.________, laufenden Betreibung Nr. xxx (Gruppen-Nr. yyy) des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, war am 15. Januar 2004 der Liquidationsanteil der Betriebenen an der Erbengemeinschaft Z.________ N.________ gepfändet worden. Am 7. Juli 2004 wurde diese Pfändung nachträglich auch den Miterben Z.________ N.________, X.________ und W.________ als beteiligte Dritte angezeigt (Art. 104 SchKG).
1.2 Mit Beschwerde vom 19. Juli 2004 beantragte Z.________ N.________ beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Einstellung des Betreibungsverfahrens Nr. xxx wegen Nichtigkeit.
Mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen.
1.3 Mit Eingabe vom 9. November 2004 (Postaufgabe: 8. November 2004) hat Z.________ N.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter gezogen. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 20. Oktober 2004 sei aufzuheben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, als Pfändungsobjekt eigne sich jeder verwertbare Vermögenswert, der rechtlich dem Schuldner gehöre und nicht durch Vorschriften des Bundes von der Pfändbarkeit ausgeschlossen sei (Art. 92 ff. SchKG). Weshalb der Erbschaftsanteil der Schuldnerin hierfür nicht infrage kommen solle, werde in der Beschwerde nicht näher begründet. Der Beschwerdeführer verweise in diesem Zusammenhang einzig auf Art. 5 Abs. 3 VVAG; diese Vorschrift bestimme indes nur, wie der Betreibungsbeamte zu verfahren habe, wenn der Wert des Anteilsrechts ohne eingehende Erhebungen nicht ermittelt werden könne. Dass bisher noch keine Schätzung des Pfändungsobjekts erfolgt sei, mache die Pfändung weder nichtig noch anfechtbar (BGE 97 III 18 E. 2 S. 20). Für die Schätzung - namentlich des Liegenschaftsbestandes der Erbschaft N.________ - werde die Dienststelle Wangen voraussichtlich einen Sachverständigen beiziehen und sich nach Eingang des Verwertungsbegehrens die nötigen Kosten hierfür vorschiessen lassen müssen. Diese Umstände aber stünden der Pfändung des Erbschaftsanteils der Betriebenen keineswegs entgegen, weshalb die Beschwerde als unbegründet erscheine, was zu ihrer Abweisung führe. Im Übrigen sei es nicht Sache der Betreibungsbehörden, über die materiell-rechtliche Frage der Existenz einer Erbengemeinschaft bzw. einer als Gemeinderschaft fortbestehenden Erbschaft zu entscheiden (Bundesgerichtsurteil 7B. 143/2004 vom 2. September 2004, E. 2.3).
Die Vorinstanz fährt fort, der Sachverhalt bezüglich der Zahlungsbefehle Nrn. zzz und xxx vom 23. Juni und 12. September 2003 sei bereits auf mehrfache Beschwerden hin festgestellt worden (letztmals im Entscheid des Bundesgerichts 7B. 243/2003 vom 14. Januar 2004). Danach sei der Zahlungsbefehl Nr. xxx in Rechtskraft erwachsen, womit die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsbehauptungen des Beschwerdeführers sich als unhaltbar erwiesen. Ebenso wenig könne in Bezug auf das Urteil Nr. Z 03 364 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen von einem nichtigen Akt gesprochen werden. Das Urteil sei am 26. Mai 2003 rechtsgültig per Gerichtsakte an Y.________ N.________ - für sich und als Vertreterin der damaligen Beklagtschaft (darunter auch der heutige Beschwerdeführer) - eröffnet worden. Die Beschwerde sei auch in dieser Hinsicht als unbegründet abzuweisen.
2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander, sondern bringt dagegen Folgendes vor:
2.2.1 Die Pfändung des Liquidationsanteils von Y.________ N.________ verstosse gegen Art. 144 OR, wie im Entscheid 04 304 vom 29. Oktober 2003 in E. 5 festgestellt worden sei. Der blosse Hinweis auf diesen Entscheid ist unzulässig, denn die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). Auf das Vorbringen kann demnach nicht eingetreten werden.
2.2.2 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Gemeinderschaftsvertrag vom 9. Juni 1976, denn dazu fehlen Ausführungen im angefochtenen Entscheid, und neue Tatsachen können im Verfahren vor Bundesgericht nicht vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Auch nicht entgegen genommen werden können die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Bezug auf das Betreibungsverfahren Nr. zzz, denn die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat sich in ihrem Entscheid vom 14. Januar 2004 (7B.243/2003), E. 3.2, mit dem Erlass eines neuen Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt wegen unrichtiger Schuldnerbezeichnung befasst. Darauf zurück zu kommen ist nicht statthaft.
2.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, eine Pfändung gemäss VVAG sei aufgrund der "primären Haftung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, weil das Vermögen der Gesamthandschaft nicht einen den Gesamthandschaftsgläubigern reservierten Haftungsfond darstelle". Es ist nicht ersichtlich, wie dieser Einwand mit den rechtlichen Ausführungen der Aufsichtsbehörde (E. 2.1 hiervor) im Zusammenhang stehen soll. Auch darauf kann nicht eingetreten werden. Das Gleiche gilt auch für das weitere Vorbringen, eine Pfändung von Vermögenswerten, die nicht genügend individualisiert seien, sei nichtig (BGE 106 III 102 E. 1; 107 73 E. 2). Inwiefern die Pfändung des Liquidationsanteils von Y.________ N.________ an der Erbengemeinschaft Z.________ N.________ sel. nicht genügend bestimmt sein soll, ist nicht ersichtlich. Damit scheint der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz zur noch vorzunehmenden Schätzung des Pfändungsobjekts widersprechen zu wollen, ohne jedoch eine Bundesrechtsverletzung rechtsgenüglich darzutun.
2.2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Urteil Z 03 364 vom 22. Mai 2003 des Gerichtspräsidenten I, Gerichtskreis IV, Aarwangen-Wangen, stelle ein Nichturteil dar und sei nichtig, weil es ihm nicht eröffnet worden sei. Er stützt sich dabei insbesondere auf Vogel/ Spühler (Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., N. 13/14 S. 137 und N. 25 S. 237). In der ersten Zitatstelle führen diese Autoren aus, Gemeinschaften zu gesamter Hand könnten nicht als solche klagen oder eingeklagt werden, und in der zweiten befassen sie sich mit nichtigen Urteilen. Gemäss BGE 122 I 97 ff. existiert ein Urteil solange nicht, bis es den Parteien nicht mitgeteilt worden ist. Darauf kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Gemäss den verbindlichen Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) der Vorinstanz ist das Urteil Nr. Z 03 364 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen am 26. Mai 2003 rechtsgültig per Gerichtsakte an Y.________ N.________ - also der Schuldnerin und dem Haupt der Gemeinderschaft (Urteil 7B.243/2003 vom 14. Januar 2004, E. 3.4 S. 4) -, mithin der gesetzlichen Vertreterin gemäss Art. 341 Abs. 2 ZGB eröffnet worden. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht nicht auseinander, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschwerdeführer sich einerseits mit dem Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde überhaupt nicht auseinander gesetzt und zudem erneut Fragen aufgeworfen hat, die längst beantwortet wurden, hat der Beschwerdeführer gemäss dieser Bestimmung die Verfahrenskosten zu tragen (zweiter Satz).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (V.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Stach), dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, Schloss, 3380 Wangen an der Aare, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: