Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.175/2004
1A.176/2004 /gij
Urteil vom 25. November 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Frei,
gegen
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 3, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juli 2004.
Sachverhalt:
A.
Aufgrund einer Verdachtsmeldung der Bank A.________ an die Meldestelle für Geldwäscherei des Bundesamtes für Polizei eröffnete die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt. Nachdem die BAK IV gestützt auf Art. 67a IRSG eine Meldung an die deutschen Strafjustizbehörden (Staatsanwaltschaften Nürnberg-Fürth und Saarbrücken) erstattet hatte, bezog die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth den von der Verdachtsmeldung betroffenen Kontoinhaber in ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei ein (Sachverhaltskomplex "Müllverbrennungsanlage Nürnberg"). Am 20. April 2003 ersuchte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die schweizerischen Behörden um rechtshilfeweise Herausgabe von Konteninformationen bzw. der Ermittlungsakten der BAK IV. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Mai 2003 ordnete die BAK IV bei der Bank A.________ Kontenerhebungen an. Mit Schlussverfügung vom 14. November 2003 bewilligte die BAK IV die rechtshilfeweise Herausgabe von Konteninformationen an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Einen vom Kontoinhaber dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss (Nr. UK030180) vom 7. Juli 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Nach Eingang der oben genannten Meldung des BAK IV an die deutschen Justizbehörden teilte der Leitende Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Saarbrücken der BAK IV am 24. Juli 2003 mit, dass gegen den von der Verdachtsmeldung betroffenen Kontoinhaber und gegen weitere Angeschuldigte ein separates Ermittlungsverfahren wegen aktiver bzw. passiver Bestechung hängig sei (Sachverhaltskomplex "Abfallheizkraftwerk Neunkirchen-Saar"). Gleichzeitig ersuchte er die schweizerischen Behörden um rechtshilfeweise Herausgabe von Konteninformationen. Das Saarbrückener Ersuchen wurde am 13. Februar 2004 ergänzt. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 26. Mai 2003 hatte die BAK IV bei der oben genannten Bank bereits entsprechende Kontenerhebungen angeordnet. Mit Schlussverfügung vom 14. November 2003 bewilligte die BAK IV die rechtshilfeweise Herausgabe von Konteninformationen an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken. Einen vom Kontoinhaber dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss (Nr. UK030181) vom 7. Juli 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen den Beschluss Nr. UK030180 des Obergerichtes vom 7. Juli 2004 (Nürnberger Ersuchen) gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. August 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung (Verfahren 1A.175/ 2004). Die kantonalen Instanzen haben auf Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Justiz (BJ) beantragt mit Eingabe vom 27. August 2004 die Abweisung der Beschwerde, nimmt aber zur Streitsache 1A.175/2004 inhaltlich nicht Stellung.
D.
Gegen den Beschluss Nr. UK030181 des Obergerichtes vom 7. Juli 2004 (Saarbrückener Ersuchen) gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. August 2004 ebenfalls an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung (Verfahren 1A.176/2004). Die kantonalen Instanzen haben auf Vernehmlassungen je ausdrücklich verzichtet. Das BJ beantragt mit Stellungnahme vom 27. August 2004 die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die vorliegenden Rechtshilfeersuchen massgeblich sind primär das von Deutschland und der Schweiz ratifizierte Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (GwUe, SR 0.311.53), die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351. 913.61). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt (nach dem sogenannten "Günstigkeitsprinzip") das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339).
1.1 Der Beschwerdeführer ficht zwei separate Rechtshilfeentscheide an. Die Entscheide beziehen sich auf konnexe Sachverhalte und betreffen das gleiche Bankkonto. Daher rechtfertigt sich die Prüfung der beiden Beschwerden im gleichen Entscheid.
1.2 Bei den angefochtenen Entscheiden des Obergerichtes handelt es sich um letztinstanzliche kantonale Entscheide über Schlussverfügungen (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
1.3 Als Inhaber des von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Bankkontos ist der Beschwerdeführer zur Prozessführung legitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen).
1.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der beiden Beschwerden bilden (BGE 130 II337 E. 1.4 S. 341 mit Hinweisen).
I. Nürnberger Ersuchen (1A.175/2004)
2.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ermittelt (im Fall "Müllverbrennungsanlage Nürnberg") wegen Geldwäscherei.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachdarstellung des Nürnberger Ersuchens sei "offensichtlich lückenhaft" und erlaube keine Prüfung der Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit. Der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth lägen "überhaupt keine Erkenntnisse über strafbare Handlungen des Beschwerdeführers in Deutschland vor". Sie sei "nicht einmal in der Lage, Angaben zum ungefähren Zeitraum" zu machen, in welchem die angeblich verdächtigen Zahlungen erfolgt seien. Im Ersuchen werde auch nicht erwähnt, "worin die verbrecherische Vortat der mutmasslichen Geldwäscherei bestehen könnte".
2.2 Art. 6 GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Die Vertragsparteien arbeiten untereinander "für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, in grösstmöglichem Umfang zusammen" (Art. 7 Ziff. 1 GwUe). Auf Rechtshilfeersuchen hin gewähren sie sich "grösstmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen". "Diese Unterstützung umfasst insbesondere jede Massnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Vermögenswerte" (Art. 8 GwUe).
2.3 Die Rechtshilfe ist nicht zulässig, soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen stützt, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; vgl. auch Art. 64 Abs. 1 IRSG). Geldwäscherei begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
2.4 Das Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens nennen, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausserdem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe).
Eines der Ziele des GwUe besteht darin, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straftaten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. "reingewaschen" werden soll. Nach der Praxis des Bundesgerichtes braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2 S. 99; vgl. Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 367). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen erscheinen, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100).
2.5 Im Übrigen werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgeblichen GwUe aus, wenn die Angaben im Ersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss oder ob Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 18 GwUe vorliegen.
Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Zwar müssen sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137; 367 E.2cS.371; 120 Ib251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
2.6 In BGE 1A.154/2003 vom 25. September 2003 hatte das Bundesgericht ein monegassisches Rechtshilfeersuchen zu beurteilen. Gemäss jenem Ersuchen hatten die Angeschuldigten mehrmals (zunächst erfolglos) versucht, Bankverbindungen für dubiose Geschäfte herzustellen. Anschliessend erfolgten "geldwäschereitypische" verdächtige Finanzoperationen im Gesamtbetrag von rund 25 Millionen USD. In den komplexen Kontenbewegungen waren zahlreiche Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter sogenannte "Off-Shore-Gesellschaften") involviert. Zwar wurde im Ersuchen nicht ausdrücklich erwähnt, worin die verbrecherische Vortat (im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB) der mutmasslichen Geldwäscherei bestünde. Das Bundesgericht verwies jedoch auf seine Praxis, wonach in solchen "geldwäschereitypischen" Rechtshilfefällen grundsätzlich noch keine konkreten Angaben zur verbrecherischen Vortat notwendig seien (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.2 S. 99). Im Übrigen wurde erwogen, dass sich die monegassische Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei auf analoge oder gleichgeartete Delikte bezog, wie sie schon den separat eingeleiteten Strafuntersuchungen in der Schweiz und in den USA wegen grossangelegten Betruges zugrunde lagen. Bei Betrug (Art. 146 StGB) handle es sich um eine verbrecherische Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 1A.154/2003, E. 4-5). Auch in dem BGE 129 II 97 zugrunde liegenden Sachverhalt waren hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert worden (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100).
2.7 Der im Nürnberger Ersuchen dargestellte Sachverhalt wird im angefochtenen Entscheid wie folgt zusammengefasst:
Der Beschwerdeführer habe zwischen August 1996 und Frühjahr 2003 insgesamt 1 Mio. EUR in bar auf sein Zürcher Konto einbezahlt. Als wirtschaftlichen Hintergrund der Bargeldtransaktionen nenne der Beschwerdeführer seine Vermittlungstätigkeit im Industrieanlagenbau für die Fa. B.________ als Inhaber der Fa. C.________. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe ihm am 2. Oktober 2000 ein anderer Vermittler für Geschäfte im Bereich der Abfallentsorgung und Energieversorgung dessen Vermittlungsvertrag mit der Fa. B.________ für die Submission der Kehrichtverbrennungsanlage in Freiburg/Br. abgetreten. Die ersuchende Behörde äussert den Verdacht, dass die genannten Bargeldbeträge von 1 Mio. EUR dem Beschwerdeführer im Rahmen von Schmiergeldzahlungen übergeben worden seien. Die betreffenden Geldbeträge habe er - ebenfalls in bar - teilweise von einem Rechtsanwalt ausgehändigt erhalten. Dieser Rechtsanwalt sei den Untersuchungsbehörden aus anderen ähnlich gelagerten Fällen bekannt. Dabei seien für die Vergabe von Aufträgen betreffend Bau, Unterhalt bzw. Renovation von diversen Müllverwertungsanlagen in Deutschland an die Firmen B.________ bzw. D.________ seitens der beauftragen Unternehmen erhebliche "Barprovisionen" über Vermittler an Entscheidungsträger der Auftragsvergaben geflossen.
Die Barzahlungen über 1 Mio. EUR an den Beschwerdeführer stünden möglicherweise in einem Zusammenhang mit dem Auftrag "Müllverbrennungsanlage Nürnberg", an dem auch die Fa. D.________ beteiligt gewesen sei. Sowohl die Einzahlungen als auch die Abhebungen auf dem Konto des Beschwerdeführers seien jeweils in bar erfolgt. Zusätzlich habe die Fa. D.________ dem Beschwerdeführer DEM 120'000.-- in bar zukommen lassen. Der Zeitpunkt und der Rechtsgrund dieser Bargeldübergabe seien nicht bekannt. Der untersuchte Sachverhalt sei "vor dem Hintergrund der bekannten Bestechungsaffäre um den vormaligen Chef der Bonner Stadtwerke und ehemaligen CDU-Politiker Reiner Schreiber" zu sehen. Zudem bestehe der Verdacht, dass zur Tarnung der fraglichen Schmiergeldzahlungen "lediglich Scheinverträge abgeschlossen worden" seien, "um rechtsgrundlose als Untreue der Zahlenden zu wertende Geldleistungen zu legitimieren, oder dass die Geldbeträge aus anderen rechtswidrigen Handlungen stammten, die durch die Barübernahmen und -einzahlungen in der Höhe von einer Million Euro hätten verschleiert werden sollen (Geldwäscherei)". Das Ersuchen diene der "Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere der Herkunft und des Verbleibs der Gelder".
2.8 Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens entspricht den Anforderungen von Art. 25 ff. GwUe. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth untersucht wegen mutmasslicher Geldwäscherei im Fall "Müllverbrennungsanlage Nürnberg". Zwar werden noch keine konkreten strafbaren Vortaten der Geldwäscherei genannt. Es wird jedoch ausdrücklich erwähnt, dass die Untersuchung vor dem Hintergrund einer grossen Bestechungsaffäre im Rahmen von Submissionen für regionale Kehrichtverbrennungsanlagen bzw. Heizkraftwerke geführt wird (Bestechung von Entscheidungsträgern für die Vergabe von Grossaufträgen). Ausserdem sei zu prüfen, ob seitens der verantwortlichen Entscheidungsträger strafbare "Untreue" zum Nachteil der involvierten Unternehmen bzw. Trägerschaften vorliege. Ob es sich bei den mutmasslichen Vortaten um gemeinrechtliche Wirtschaftsdelikte wie z.B. ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) oder um Korruptionsdelikte ( Art. 322ter-322octies StGB ) handelt, kann die ersuchende Behörde beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen noch nicht näher konkretisieren. Dies stellt jedoch im vorliegenden Fall kein Rechtshilfehindernis dar.
Wie dargelegt brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden (BGE 129 II 97 E. 3.2 S. 99). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen erscheinen, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Empfänger in verschiedenen Staaten transferiert werden (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit diversen hohen Bargeldbeträgen sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich verdächtig (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Kommentar Einziehung - organisiertes Verbrechen - Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 305bis StGB N. 327 ff., 342; Mark Pieth, in: Basler Kommentar StGB, Bd. II, Basel 2003, Vor Art. 305bis StGB N. 6 f.; s. auch BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f.; 122 IV 211 E. 2b-c S. 215 f.; 119 IV 242 E. 1d S. 244 f.). Darüber hinaus hat der Rechtshilferichter nicht das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale aller möglichen strafbaren Vortaten der mutmasslichen Geldwäscherei zu prüfen. Sowohl ungetreue Geschäftsbesorgung als auch aktive und passive Bestechung sind mit Zuchthaus (bis zu fünf Jahren) bedroht und kommen somit als verbrecherische Vortat der Geldwäscherei in Frage. Dies gilt namentlich auch für die allfällige Bestechung von Privaten, die öffentliche Aufgaben erfüllen (vgl. Art. 322octies Ziff. 3 i.V.m. Art. 322ter und 322quater StGB ).
Die Einwände des Beschwerdeführers begründen keine offensichtlichen Fehler oder Widersprüche des Ersuchens, welche die genannten Verdachtsgründe sofort entkräften. Dies gilt namentlich für die Vorbringen, er habe "nie Zahlungen von der Fa. B.________ erhalten", er habe gegenüber seiner Bank "unzutreffende Angaben" zur Herkunft von Bareinzahlungen gemacht, und es seien auf dem betroffenen Konto "immer Bareinzahlungen und -auszahlungen vorgenommen" worden. Dass das Ersuchen nicht näher erläutert, worin die verbrecherische Vortat der mutmasslichen Geldwäscherei konkret bestünde, stellt wie erwähnt kein Rechtshilfehindernis dar. Es genügt der Nachweis von ausreichenden Verdachtsgründen für geldwäschereitypische Finanztransaktionen in einem einschlägigen Kontext.
2.9 Nach dem Gesagten ist in Bezug auf das Nürnberger Ersuchen das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe erfüllt.
II. Saarbrückener Ersuchen (1P.176/2004)
3.
Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ermittelt in einem konnexen Sachzusammenhang (Fall "Abfallheizkraftwerk Neunkirchen-Saar") in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich wegen aktiver und passiver Bestechung.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Saarbrückener Ersuchen sei "offensichtlich lückenhaft" und erfülle die formellen Anforderungen nicht. Ausserdem sei die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht gegeben. Der Staatsanwaltschaft Saarbrücken lägen "überhaupt keine Erkenntnisse über strafbare Handlungen des Beschwerdeführers in Deutschland" vor. Die Verdachtsmeldung stamme von den Schweizer Behörden. Da sich "alle Beteiligten" in der Schweiz aufhielten, sei es Aufgabe der BAK IV, weitere Abklärungen vorzunehmen, ein "Umweg über die Rechtshilfe" sei unzulässig. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ermittle ausschliesslich wegen Privatbestechung bzw. "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr". Da das schweizerische Strafrecht jedoch "nur die Bestechung gegenüber Amtsträgern" inkriminiere, sei die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt.
3.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 IRSG bestimmt (für die sogenannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
3.3 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (vgl. zur betreffenden Praxis oben, E. 2.5).
3.4 Gemäss Art. 14 Ziff. 2 EUeR hat das Ersuchen die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten. Das vorliegende Rechtshilfegesuch erfüllt diese Anforderungen. Im angefochtenen Entscheid wird der inkriminierte Sachverhalt wie folgt zusammengefasst:
Der Beschwerdeführer werde verdächtigt, als Vermittler für den Bau von Kehrichtverbrennungsanlagen in Deutschland Schmiergeldzahlungen weitergeleitet zu haben. In den Jahren 1997, 1998 und 2000 seien im Zusammenhang mit der Renovation des Abfallheizkraftwerkes Neunkirchen-Saar (AHKW Neunkirchen) insgesamt DEM 525'850.-- in vier Teilsummen auf das Konto eines Angeschuldigten bei einer Bank in Saarbrücken überwiesen worden. Innert Wochenfrist habe dieser jeweils 75 % dieser Beträge auf ein Bankkonto des Beschwerdeführers in Saarbrücken weitertransferiert. Der weitere Verbleib der Gelder sei ungeklärt. Laut ergänzendem Ersuchen seien zwischen 1997 und 2003 insgesamt ca. DEM 800'000.-- an Bestechungsgeldern ausbezahlt worden. Die Überweisungen stammten mutmasslich von einem deutschen Unternehmen, welches den Zuschlag zum Bau der thermischen Anlage des AHKW Neunkirchen erhalten habe. Der genannte Angeschuldigte habe von diesem Unternehmen ab Januar 1997 ausserdem monatlich ca. DEM 10'000.-- als angebliches "Beratungshonorar" erhalten. Der gleiche Angeschuldigte habe ausgesagt, ein Teil der bezahlten "Provisionen" sei an den Beschwerdeführer geflossen.
Der erwähnte Angeschuldigte habe Kontakte mit der Gesellschaft gepflegt, welche im öffentlichen Auftrag des kommunalen Entsorgungsverbandes Saar (EVS) das AHKW Neunkirchen betreibe. Die gleiche Gesellschaft baue bzw. betreibe weitere deutsche Kehrichtverbrennungsanlagen bzw. Heizkraftwerke in Velsen, Pirmasens und Freiburg/Br. Mitglieder des EVS, einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, seien die Städte und Gemeinden des Bundeslandes Saarland, in deren Auftrag das AHKW Neunkirchen gebaut und renoviert worden sei. Aus Vertretern des EVS und der Betreiberfirma sei ein technischer Ausschuss für die Submission zur Lieferung und Errichtung der thermischen Anlage des AHKW Neunkirchen gebildet worden. Es bestehe der Verdacht, dass die (im März bzw. Juni 1997 nachträglich geänderte) Auftragsvergabe durch Bestechungsgelder an Vertreter des Submissionsausschusses, darunter kommunale Amtsträger, beeinflusst worden sei. Zwischen 1999 und 2001 sei das AHKW Neunkirchen mit zwei neuen Verbrennungskesseln im Wert von rund DEM 130 Mio. renoviert worden. Der Beschwerdeführer und weitere Angeschuldigte werden verdächtigt, Bestechungsgelder an Verantwortliche und Entscheidungsträger der erwähnten Submissionen weitergeleitet zu haben. Zur Klärung des Geldflusses ersucht auch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken um Kontenerhebungen bezüglich des betroffenen Zürcher Kontos des Beschwerdeführers.
3.5 Aus dieser Sachverhaltsdarstellung ergeben sich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der passiven bzw. aktiven Bestechung (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.5 S. 466). Nach schweizerischem Recht ist die beidseitige Strafbarkeit aufgrund der am 1. Mai 2000 in Kraft gesetzten neuen Korruptionsstrafnormen zu prüfen, da das Saarbrückener Ersuchen erst nach diesem Datum gestellt wurde (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465 mit Hinweisen). Gemäss Art. 322octies Ziff. 3 StGB gelten die Strafdrohungen von Art. 322ter bzw. Art. 322quater StGB auch für die Bestechung von Privaten, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Bei der regionalen Abfallentsorgung bzw. Energieversorgung handelt es sich grundsätzlich um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe. Selbst wenn diese vom Staat an private oder teilprivate Trägerschaften delegiert wird (sogenannte "belehnte Verwaltung"), sind die betreffenden privaten Entscheidungsträger nach dem Sinn und Zweck des neuen Korruptionsstrafrechts und dem klaren Wortlaut von Art. 322octies Ziff. 3 StGB den "Amtsträgern" (im Sinne von Art. 322ter und Art. 322quater StGB ) "gleichgestellt". Auch die Vergabe und Überwachung gemischtwirtschaftlicher Grossprojekte durch Private kann unter die öffentlichen Aufgaben im Sinne von Art. 322octies Ziff. 3 StGB fallen (vgl. Botschaft zur Revision des Korruptionsstrafrechts, BBl 1999 V 5497 ff., 5526; Pieth, a.a.O., Art. 322ter N. 9; a.M. Marco Balmelli, Die Bestechungstatbestände des schweizerischen Strafgesetzbuches, Diss. BS 1996, S. 125 f.).
Im Saarbrückener Ersuchen und dessen Ergänzung wird dargelegt, der kommunale Entsorgungsverband Saar (EVS) sei Auftraggeber für den Bau bzw. die Renovierung des Abfallheizkraftwerkes Neunkirchen-Saar (AHKW Neunkirchen) gewesen. Beim EVS handle es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; deren Mitglieder seien die saarländischen Städte und Gemeinden, vertreten durch die kommunalen Bürgermeister. Betreiberin des AHKW Neunkirchen sei die Fa. E.________. Aus Vertretern des EVS und der Betreiberfirma sei ein technischer Ausschuss für die Submission zur Lieferung und Errichtung der thermischen Anlage des AHKW Neunkirchen gebildet worden. Es bestehe der Verdacht, dass die (im März bzw. Juni 1997 nachträglich geänderte) Auftragsvergabe durch Bestechungsgelder an Vertreter des technischen Ausschusses, darunter kommunale Amtsträger, beeinflusst worden sei.
3.6 Der Beschwerdeführer wendet ein, die deutschen Behörden ermittelten "ausschliesslich" wegen Privatbestechung bzw. "Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr". Da das schweizerische Strafrecht "nur die Bestechung gegenüber Amtsträgern" inkriminiere, sei die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt. Diesem Einwand ist nach dem Gesagten nicht zu folgen. Zum einen werden gemäss Art. 322octies Ziff. 3 StGB Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, den Amtsträgern gleichgestellt. Zum andern ermittelt die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ausdrücklich auch wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit von kommunalen Amtsträgern. Nach den Darlegungen im Ersuchen ist der inkriminierte Sachverhalt im Falle einer Verurteilung auch nach deutschem Recht als aktive bzw. passive Bestechung strafbar. Der Rechtshilferichter hat nicht zu prüfen, welche Tatbestände des deutschen Korruptionsstrafrechts erfüllt wären und welche intertemporalrechtlichen Bestimmungen des deutschen Rechts gelten (vgl. BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa S. 94 mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., Rz. 346 ff.).
3.7 Die Einwände des Beschwerdeführers begründen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche des Ersuchens, welche den genannten Verdacht sofort entkräften. Er macht namentlich geltend, dem Saarbrückener Ersuchen lägen "überhaupt keine Erkenntnisse über strafbare Handlungen des Beschwerdeführers in Deutschland" zugrunde; das Ersuchen stütze sich auf eine Mitteilung der BAK IV gemäss Art. 67a IRSG. Zwar habe er im Jahre 2000 mit der Fa. B.________ einen Vertrag zu Vertretung dieser Firma für das Projekt Müllverwertungsanlage Freiburg Br. abgeschlossen, er habe jedoch "nie Zahlungen von der Fa. B.________ erhalten". Bei den im Ersuchen genannten Zahlungen an den Beschwerdeführer handle es sich um "gewöhnliche Provisionen für die Auftragsvermittlung im Zusammenhang mit der Renovierung des AHKW Neunkirchen". Die inkriminierten Zahlungen seitens der Unternehmensgruppe, die "schliesslich den Zuschlag erhielt", seien "nichts Unerlaubtes, sondern die logische Folge der erfolgreichen Tätigkeit eines Industrievertreters". Entgegen der Sachdarstellung des Ersuchens habe der technische Ausschuss des AHKW Neunkirchen auf die Auftragsvergaben "keinen Einfluss" nehmen können.
Der Beschwerdeführer wird von den deutschen Behörden der Teilnahme an aktiver Bestechung verdächtigt. Insbesondere besteht der Verdacht, dass er Schmiergelder an deutsche Entscheidungsträger für Submissionen weitergeleitet oder vermittelt haben könnte. Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit kommt es nicht darauf an, ob er dabei "in Deutschland" oder allenfalls nur in der Schweiz tätig war. Rechtshilfe würde im Übrigen gar nicht voraussetzen, dass dem von Zwangsmassnahmen Betroffenen selbst strafbare Handlungen vorgeworfen werden. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er selbst habe "fälschlicherweise erklärt", von einem in Bestechungsvorwürfe verwickelten Rechtsanwalt "Geld erhalten" zu haben; die inkriminierten Zahlungen seitens einer deutschen Unternehmensgruppe im Fall AHKW Neunkirchen beruhten auf legalen "Provisionen". Wie es sich mit diesen (teilweise widersprüchlichen) Aussagen beweisrechtlich verhält, ist jedoch nicht im Rechtshilfeverfahren zu prüfen, sondern - im Falle einer Anklageerhebung - vom zuständigen Strafrichter. Das Gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisvorkehren (wie Zeugeneinvernahmen usw.) namentlich zur Frage der Zuständigkeiten im Submissionsverfahren.
3.8 Dass den beiden Ersuchen bzw. den in Deutschland eingeleiteten Ermittlungen eine Verdachtsmeldung der Schweizer Behörden (gemäss Art. 67a IRSG) vorausging, begründet kein Rechtshilfehindernis. Analoges gilt für den Umstand, dass (angesichts der örtlichen Zuständigkeiten) zwei separate Strafuntersuchungen in Deutschland hängig sind. Es wird Sache der deutschen Justiz sein zu prüfen, ob sich nach deutschem Strafprozessrecht eine Zusammenlegung der Verfahren aufdrängt. Ein rechtskräftiges Urteil mit allfälliger Ausschlusswirkung in Rechtshilfesachen ("ne bis in idem") liegt nicht vor.
3.9 Nach dem Gesagten ist auch in Bezug auf das Saarbrückener Ersuchen das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR) erfüllt.
4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer (in beiden Verfahren) eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die rechtshilfeweise erbetenen Bankunterlagen seien für die Strafuntersuchungen in Deutschland nicht von Nutzen und würden vom Untersuchungszweck nicht gedeckt. Es bestünden Anhaltspunkte für eine unzulässige Beweisausforschung bzw. "fishing expedition" durch die Staatsanwaltschaften Nürnberg-Fürth und Saarbrücken.
4.1 Gemäss Art. 27 Ziff. 1 lit. b-e GwUe und Art. 14 Ziff. 2 EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 125 II 65 E. 6b/aa S. 73; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407). Bei der Frage, welche Rechtshilfemassnahmen sachlich geboten und zulässig erscheinen, ist ausserdem das Ersuchen sachgerecht zu interpretieren. Damit können namentlich unnötige Prozessleerläufe (durch das Einreichen neuer konnexer Ersuchen) vermieden werden (vgl. BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).
4.2 Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde grundsätzlich aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten (vgl. BGE 122 II 367 E. 2d S. 372).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den erhobenen Bankunterlagen ergebe sich "lediglich, welche Wertschriften der Beschwerdeführer" deponiert habe. Da auf dem betroffenen Konto "immer Bareinzahlungen und -auszahlungen vorgenommen" worden seien, ergebe sich aus den Kontounterlagen "nichts, was - ausser zu fiskalischen Zwecken - von Nutzen sein könnte". Die Rechtshilfe sei zumindest zu beschränken auf die Kontoeröffnungsunterlagen und die internen Notizen der Bank bzw. auf Unterlagen, welche den Zeitraum nach 1997 betreffen. Aus den Rechtshilfeakten zu entfernen seien sodann alle Unterlagen, die sich auf Zahlungen der Fa. F.________ beziehen. Zwar treffe es zu, dass die Fa. G.________ die Ofen-/Kesselanlage und den Elektrofilter für das AHKW Neunkirchen geliefert habe. Der blosse Umstand, dass auch die Fa. F.________ "im Müllanlage- und Verbrennungsbau tätig" sei, begründe jedoch keinen Sachzusammenhang. Die Fa. F.________ habe "nichts mit der B.________ zu tun" und "auch nie einen Auftrag für Abfallverbrennungsanlagen in Deutschland" erhalten.
4.4 Laut den beiden Ersuchen wird der Beschwerdeführer verdächtigt, er habe über das von den Rechtshilfemassnahmen betroffene Konto Ein- und Auszahlungen vorgenommen, welche in Zusammenhang stehen mit mutmasslichen Schmiergeldzahlungen an Entscheidungsträger für Submissionen im Bereich regionale Abfallentsorgung und Energieversorgung (vgl. dazu oben, E. 2.7 und E. 3.4). Damit besteht ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den rechtshilfeweise erhobenen Bankunterlagen und dem Gegenstand der hängigen deutschen Strafuntersuchungen. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, die verdächtigen Transaktionen seien in bar erfolgt. Insbesondere ist für die ersuchenden Behörden von Interesse, in welcher Stückelung und an welchen Daten Ein- und Auszahlungen in bar stattfanden und ob im fraglichen Zeitraum neben Bartransaktionen auch Giro- oder Checküberweisungen an bzw. von Personen oder Firmen erfolgten, die (direkt oder indirekt) in die untersuchte Korruptions- und Geldwäschereiaffäre involviert sind. Der blosse Umstand, dass die fraglichen Teilnehmer am Zahlungsverkehr nicht mit den unmittelbar verdächtigten Firmen und Entscheidungsträgern identisch sind, lässt die betreffenden Bankunterlagen nicht als offensichtlich unerheblich erscheinen. Dies gilt namentlich für Überweisungen von Firmen und Personen, die ebenfalls in Bereich Umwelttechnik und Abfallentsorgung geschäftstätig sind. Auch in zeitlicher Hinsicht erscheint der Umfang der erbetenen Konteninformationen nicht unverhältnismässig. Laut den Ersuchen hätten die verdächtigen Bareinzahlungen im August 1996 begonnen; mutmassliche Schmiergeldzahlungen im Zusammenhang mit dem AHKW Neunkirchen seien ab 1997 erfolgt.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden (1A.175/2004 und 1A.176/2004) werden abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr (für beide Verfahren) von insgesamt Fr. 8'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: