Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.670/2004 /kil
Urteil vom 26. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
H.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Gegenstand
Einschätzung 2001,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, vom 29. September 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Entscheid vom 29. September 2004 bestätigte das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) des Kantons Zürich die Einschätzung der Eheleute X.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 100'700.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 19'000.--. Streitig war der von den Steuerpflichtigen geltend gemachte Abzug für die Rückzahlung des Studiendarlehens der "Y.________-Familienstiftung" im Betrag von Fr. 14'000.--.
Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Steuerpflichtige, es sei der verwaltungsgerichtliche Entscheid aufzuheben und der Betrag von Fr. 14'000.-- als Umschulungskosten in der Steuerperiode 2001 als Abzug zuzulassen; eventualiter sei ein anteilsmässiger Betrag von Fr. 6'000.-- zu berücksichtigen.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
2.
Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen und allgemeinen Abzüge abgerechnet; zu diesen (notwendigen) Aufwendungen gehören gemäss ausdrücklicher Vorschrift auch die "mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten" (Abs. 1); andere Abzüge als die gesetzlich vorgesehenen sind nicht zulässig (vgl. Abs. 4). Mit diesen Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes stimmt die zürcherische Regelung überein. § 26 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1977 (StG), wonach die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten beim Einkommen abgezogen werden, verwirklicht Art. 9 Abs. 1 StHG auf kantonaler Ebene. Nicht abzugsfähig sind gemäss ausdrücklicher Vorschrift die Aufwendungen für die Schuldentilgung (§ 33 lit. c StG), was Art. 9 Abs. 4 StHG entspricht.
3.
Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) würdigte die Rückzahlung des Darlehens im Betrag von Fr. 14'000.-- zutreffend als steuerlich nicht abzugsfähige Schuldentilgung und nicht als Aufwendungen für die Kosten der Umschulung oder Weiterbildung. Die Aufwendungen für die Kosten der Umschulung oder Weiterbildung hätten periodengerecht in den Jahren der Ausbildung bzw. Umschulung (1989 - 1994) geltend gemacht werden müssen. Ob es sich um eine Weiterbildung bzw. Umschulung im Sinne von § 26 Abs. 1 lit. d StG oder um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten handelte, konnte das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage offen lassen. Das Verwaltungsgericht hat auch richtig dargelegt, dass die Steuerpflichtigen durch die Rückzahlung des Betrags von Fr. 14'000.-- keinen Reinvermögensabgang erlitten haben, weil mit der teilweisen Rückzahlung des Darlehens die Darlehensschuld sich um diesen Betrag verminderte.
4.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Begründung des Verwaltungsgerichts führe zu einer Besserstellung von Studierenden, die nicht von Drittgeldern abhängig seien und daher während der Ausbildung Aufwendungen machen könnten. Diese Argumentation übersieht, dass die Frage der Abzugsfähigkeit der mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten im Sinne von § 26 Abs. 1 lit. d StG nicht davon abhängt, ob diese aus eigenem Vermögen oder aus darlehensweise beschafften Mitteln bestritten werden. Zudem können solche Aufwendungen nur dann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn und soweit genügend Einkommenssubstrat vorhanden ist. Häufig erfolgt eine solche Ausbildung berufsbegleitend und können diese Kosten vom dabei erzielten Einkommen abgezogen werden. Steuerpflichtige ohne Einkommen, die ihre Weiterbildung oder Umschulung aus eigenem Vermögen finanzieren, können indessen keinen Abzug geltend machen. In dieser Hinsicht sind - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - Steuerpflichtige mit und ohne Vermögen gleich gestellt.
5.
Mit der nicht weiter begründeten Rüge, wonach die Vorinstanzen sozial- und bildungspolitische Gesichtspunkte ausser acht gelassen hätten, verlangt der Beschwerdeführer, dass seine Familie abweichend vom Gesetz behandelt werde. Das ist unter dem Gesichtswinkel der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen nicht angängig.
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: