Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6S.379/2004 /gnd
Urteil vom 29. November 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Heimgartner.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
gegen
Y.________, Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Betrug,
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
vom 19. August 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________ war am 9. September 2000 in eine Kollision verwickelt, bei welcher das nachfolgende Fahrzeug vor einer Lichtsignalanlage auf seinen Wagen auffuhr. Er klagte in der Folge über Schmerzen, welche ihn daran hindern würden, seinem Beruf nachzugehen. Ärztliche Zeugnisse, darunter ein ausführliches Gutachten, attestierten ihm aufgrund eines Schleudertraumas eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit. Er gab vor, dass zwei Versuche, die Arbeit wieder aufzunehmen, gescheitert seien. Von zwei Versicherungs-gesellschaften erwirkte X.________ wegen seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit bis am 7. Juni 2001 Zahlungen von Fr. 85'008.-- und Fr. 5'160.--. Tatsächlich ging er jedoch wie gewohnt und - wie sich aus der durchgeführten Observation ergab - ohne Anzeichen von Beschwerden seiner Tätigkeit als selbständiger Storenmonteur nach und erzielte im fraglichen Zeitraum ein ähnlich hohes Einkommen wie in einem Vergleichszeitraum vor dem Unfall (Oktober 2000 bis September 2001: ca. Fr. 150'000.--; März 1999 bis Juni 2000: ca. Fr. 217'000.--).
B.
Mit Urteil vom 19. August 2004 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau X.________ auf Berufung hin wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sieben Monaten und zu einer Busse von Fr. 3'000.--.
C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Schuldspruch wegen Betrugs sei aufzuheben. Zur Begrün-dung führt er aus, es fehle am Tatbestandsmerkmal der Arglist.
Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ist nicht eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfordert unter anderem eine arglistige Täuschung. Bei der Prüfung der Arglist ist der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit wie auch der besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Betroffenen Rechnung zu tragen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Betrug scheidet aus, wenn das Opfer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können, es mithin die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen leichtfertig nicht beachtet hat (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a je mit Hinweisen). In diesem Sinne bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses, mise en scène) bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens-verhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).
2.
Dem Beschwerdeführer war es gelungen, die Ärzte - darunter einen Spezialisten, der ein ausführliches Gutachten erstellte - bezüglich seines Gesundheitszustands hinters Licht zu führen. Gestützt auf deren Atteste verlangte er von den Versicherungsgesellschaften auch mittels eines Anwalts Versicherungsleistungen wegen Arbeitsunfähig-keit. Bei einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter einer Versi-cherungsgesellschaft erklärte er, von seinen Ersparnissen leben zu müssen. In Tat und Wahrheit führte er ohne ernsthafte Beschwerden seine Arbeitstätigkeit im bisherigen Umfang fort. Der Beschwerde-führer macht geltend, Arglist sei zu verneinen, weil es ein Leichtes gewesen wäre, seine Angaben zu überprüfen. Das trifft offensichtlich nicht zu. Erst aufgrund einer mehrtägigen Observation und der im Strafverfahren durchgeführten Buchprüfung liess sich ermitteln, dass der Beschwerdeführer weiterhin - und zwar im bisherigen Umfang - erwerbstätig geblieben war. Der Einwand des Beschwerdeführers, durch einen Besuch zu den üblichen Geschäftszeiten oder mit einer fingierten Auftragserteilung zu einer Storenreparatur hätte seine Darstellung überprüft werden können, geht fehl. Selbst nach Aufdeckung seiner Erwerbstätigkeit durch die Observation hielt er hartnäckig daran fest, nur unter Schmerzen und dank Medikamenten sowie unter Beizug einer Drittperson unter grösster Mühe Aufträge ausgeführt zu haben, um seine Existenzgrundlage zu retten. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zu derartigen Ausreden gegriffen hätte, wenn die Versicherungen ihn mit dem Ergebnis einer Überprüfung mittels den angeführten Massnahmen konfrontiert hätten. Da selbst im Strafverfahren einiger Aufwand betrieben werden musste, die Ausflüchte des Beschwerdeführers zu widerlegen, kann nicht die Rede davon sein, dass die geschädigten Versicherungsgesellschaften die erforderliche Aufmerksamkeit bei der Auszahlung der Versicherungsleistungen hätten vermissen lassen. Sie haben vielmehr auf überzeugende ärztliche Atteste und die nur schwer zu überprüfende Sachdarstellung des Beschwerdeführers abgestellt. Die Vorinstanz hat somit, ohne Bundesrecht zu verletzen, das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejaht.
3.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: