BGer I 443/2004
 
BGer I 443/2004 vom 02.12.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 443/04
Urteil vom 2. Dezember 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
H.________, 1988, Beschwerdeführer, vertreten
durch seine Mutter,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 15. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
H.________, geboren am 7. September 1988, hatte von September 1990 bis August 1992 (unter anderem) Anspruch auf einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades, von September 1992 bis September 1994 für eine Hilflosigkeit mittleren Grades und ab Oktober 1994 für eine Hilflosigkeit schweren Grades. Anlässlich einer Revision der Pflegebeiträge nahm die IV-Stelle des Kantons St. Gallen diverse Abklärungen vor und sprach mit Verfügung vom 5. Juli 2002 mit Wirkung ab dem 1. September 2002 nur noch einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu, da H.________ in den Lebensbereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" sowie "Essen" nicht mehr hilfsbedürftig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. Juni 2003 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurück, da die IV-Stelle für den Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" nur auf telefonische Auskünfte abgestellt habe, während betreffend "Essen" eine Hilflosigkeit bestehe.
In Nachachtung dieses Entscheides führte die Verwaltung am 8. Oktober 2003 eine Abklärung an Ort und Stelle durch und setzte mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 mit Wirkung ab November 2003 die Pflegebeiträge nurmehr für eine Hilflosigkeit mittleren Grades fest. Auf erhobene Einsprache hin nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2004 ihre Verfügung von Oktober 2003.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. Juni 2004 ab. Das Gericht erkannte - entgegen der Verwaltung - zwar auf eine Hilflosigkeit im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", verneinte neu jedoch eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich der Körperpflege.
C.
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm weiterhin ein Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, da eine erneute Abklärung ergeben habe, dass H.________ in allen sechs massgebenden Lebensbereichen hilflos sei und der dauernden Überwachung bedürfe. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG; Urteile L. vom 2. Juni 2004, I 127/04, sowie D. vom 1. April 2004, I 815/03, beide zusammengefasst resp. erwähnt in HAVE 2004 S. 241 sowie ZBJV 2004 S. 747), den Anspruch Minderjähriger auf Pflegebeiträge (Art. 20 Abs. 1 IVG; in Kraft gewesen bis Ende 2003) sowie die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterscheidungskriterien (Art. 36 IVV in der bis Ende 2003 geltenden Fassung; Urteil D. vom 1. April 2004, I 815/03, zusammengefasst resp. erwähnt in HAVE 2004 S. 241 sowie ZBJV 2004 S. 747) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). Da der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2004 datiert und ein Anspruch auf Pflegebeiträge ab November 2003 streitig ist (vgl. Erw. 2 hienach), wäre gemäss diesem allgemeinen Grundsatz die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene 4. IVG-Revision hier massgebend. Die Schlussbestimmungen dieser Gesetzesnovelle vom 21. März 2003 halten in lit. a Abs. 1 jedoch fest, dass die nach bisherigem Recht zugesprochenen Hilflosenentschädigungen, Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige und Beiträge an die Kosten der Hauspflege innert eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung zu überprüfen seien. Dieser ex lege vorgesehenen Revision darf im Rahmen dieses Verfahrens nicht vorgegriffen werden, vielmehr ist nur deren Grundlage - d.h. der bis Ende 2003 bestehende Anspruch (vgl. auch die Vergleichsrechnung in lit. a Abs. 4 der Übergangsbestimmung) - zu überprüfen. Damit besteht hier eine der allgemeinen Übergangsregelung vorgehende spezielle Norm, weshalb die 4. IVG-Revision nicht anwendbar ist und folglich die bis Ende 2003 geltenden Bestimmungen massgebend sind.
2.
Streitig ist, ob der Versicherte auch über November 2003 hinaus Anspruch auf einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit schweren Grades hat.
2.1 Die Vorinstanz hat - im Gegensatz zur Auffassung der Verwaltung im Einspracheentscheid von Februar 2004 - die Hilflosigkeit im Bereich "Aufstehen/Abliegen/Absitzen" zwar bejaht, sie jedoch neu im Bereich der Körperpflege verneint, da die Mutter des Versicherten eine Dritthilfe verneint habe, das angegebene Putzen der Zahnspange nicht ausreiche und die Notwendigkeit der Kontrolle, ob Ohren und Hals gründlich gewaschen seien, nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehe, sondern Folge des Lebensalters sei. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird demgegenüber vorgebracht, dass eine Dritthilfe beim Waschen notwendig sei, nicht Nachlässigkeit, sondern fehlende Gelenkigkeit das Waschen an allen Stellen verunmögliche und neu auch eine Hilflosigkeit bei der Rasur bestehe. In ihrer Vernehmlassung anerkennt die IV-Stelle - nicht zuletzt aufgrund einer erneuten Abklärung im August 2004 - die Hilflosigkeit im Bereich "Aufstehen/Abliegen/Absitzen", während sie eine Hilfe im Bereich der Körperpflege bereits bisher als notwendig erachtet hat und auch weiterhin als nötig ansieht.
2.2 Nach Lage der Akten ist erstellt und auch nicht mehr bestritten, dass der Versicherte im Bereich "Aufstehen/Abliegen/Absitzen" hilflos ist.
2.3 Betreffend Waschen ist im Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2003 die Frage, ob eine regelmässige Hilfe notwendig sei, mit nein angekreuzt worden, wobei jedoch zusätzlich vermerkt ist, dass Hals und Ohren nicht immer gründlich gereinigt würden, da sich der Beschwerdeführer selber wasche. Die Mutter führt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich aus, dass diese Mängel der Reinigung nicht Folge einer Nachlässigkeit seien, sondern auf einer mangelnden Gelenkigkeit beruhten, was die Verwaltung aufgrund ihrer Abklärungen bestätigt. Damit ist die Hilflosigkeit auch in diesem Bereich zu bejahen. Offen bleiben kann deshalb, ob die letztinstanzlich erstmals erwähnte Hilfsbedürftigkeit beim Rasieren schon im Herbst 2003 notwendig gewesen ist oder ob der Bartwuchs erst später in einem Umfang eingesetzt hat, der ein Rasieren (und allenfalls eine diesbezügliche Hilfestellung) notwendig macht.
Damit ist davon auszugehen, dass der Versicherte in allen alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist und der dauernden persönlichen Überwachung bedarf, weshalb ein Anspruch auf einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit schweren Grades über November 2003 hinaus besteht (Art. 36 Abs. 1 IVV in der bis Ende 2003 geltenden Fassung).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über November 2003 hinaus Anspruch auf einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit schweren Grades hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: