Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 148/04
Urteil vom 2. Dezember 2004
IV. Kammer
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
U.________, 1966, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Giusto, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 25. März 2004)
Sachverhalt:
A.
U.________ (geboren 1966) ist seit 2. Juni 1998 bei der M.________ GmbH als Mitarbeiter im Versand angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. Januar 2003 verspürte er bei der Arbeit einen Schmerz im Knie. In der Folge setzte er mit der Arbeit aus. Dr. med. J.________ nahm am 24. März 2003 eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial rechts vor. Mit Verfügung vom 15. Mai 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. September 2003, lehnte die SUVA jegliche Leistungen ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. März 2004 gut, hob den Einspracheentscheid vom 2. September 2003 auf und verpflichtete die SUVA zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen.
C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. U.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die zeitliche Anwendung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) und den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 UVV; BGE 129 V 466 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist, ob der Beschwerdegegner sich die Verletzung am Meniskus durch ein unfallähnliches Ereignis zugezogen hat.
2.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (SVR 1997 UV Nr. 74 S. 256 Erw. 2c mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung (BGE 116 V 140 Erw. 4b). Die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können, und daher den Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem Ereignis macht, meistens grösseres Gewicht zukommt als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a; RKUV 2004 Nr. U 515 S. 420 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Sofern der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat, überzeugt es rechtsprechungsgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung darlegt; der Unfallversicherer ist nicht gehalten, diesfalls die versicherte Person zur weiteren Substantiierung des gemeldeten Geschehnisses aufzufordern (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 422 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.2 Aus der Unfallmeldung vom 19. März 2003 ergibt sich nur, der Versicherte habe sich am 23. Januar 2003 "im Versand" und "beim Arbeiten" am rechten Knie verletzt. Der Bericht des Dr. med. J.________, welcher am 24. März 2003 eine arthroskopische Teilmeniskektomie medial rechts und eine Resektion der Plica infrapatellaris vorgenommen hatte, enthält als Indikation:
"Stark störende Meniskusbeschwerden nach Drehtrauma."
In seinem Arztzeugnis vom 1. April 2003 verweist Dr. med. J.________ auf die Angaben des Patienten. Im Fragebogen der SUVA gibt der Versicherte am 7. April 2003 an, die Beschwerden hätten sich sofort bemerkbar gemacht, und führt aus:
"Am Arbeitsplatz Waage gehoben und sich gedreht, dadurch entstand ein Schmerz im Knie."
Die Fragen, ob es sich um eine für ihn gewohnte Tätigkeit gehandelt hat und ob sie unter normalen äusseren Bedingungen verlief, bejahte er. In seiner Einsprache vom 5. Juni 2003 schildert er den Hergang neu:
"Am 23. Januar 2002 ist mir am Arbeitsplatz bei einer besonderen Bewegung ein Schmerz im Knie entstanden."
Dr. med. J.________ gibt in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2003 an, der Patient habe ein adäquates Drehtrauma erlitten und sich dabei eine Meniskusquetschung bzw. einen unvollständigen Meniskusriss zugezogen; er sei nicht einverstanden, dass das Ganze ein normales Krankheitsgeschehen darstelle. In seiner Beschwerde vom 3. Dezember 2003 schildert der Versicherte seine gewöhnliche Tätigkeit sowie das Geschehen vom 23. Januar 2003 erstmals ausführlich:
"Der Beschwerdeführer arbeitet als Packer bei der Firma M.________. In dieser Funktion ist es insbesondere seine Aufgabe, die ihm von den sog. Rüstern an seinen Arbeitsplatz gebrachten Pakete mit Adressen an einem dafür vorgesehenen Ort anzubringen. Die Pakete befinden sich dabei jeweils bereits auf Paletten. In der Regel ist es dem Beschwerdeführer möglich, die auf dem Palett aufgestapelten, teilweise sehr schweren Pakete (zwischen 20 kg bis 30 kg), zu drehen, bis die Stelle, an dem die Adresse aufgeklebt werden muss, zum Vorschein kommt. So gelingt es dem Beschwerdeführer, zu vermeiden, dass er die Pakete aufheben muss. Der Beschwerdeführer achtet darauf, seinen Rücken und insbesondere seine Gesundheit durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht zu schädigen, indem er angemessene und schonende Bewegungen macht. Sobald alle Pakete beschriftet sind, fährt der Beschwerdeführer diese mit einem Palettrolli an einen dafür vorgesehenen Ort und stellt sie dort ab. Bevor der Beschwerdeführer die Pakete an die nächste Arbeitsstation abgibt, prüft er jeweils die Anzahl Stücke, den Inhalt der Pakete sowie die Termine. Ein Staplerfahrer holt die Palette ab und transportiert sie in einen Lift, welcher sie zur Spedition weiterbefördert. Von dort aus werden die Pakete an die Kunden ausgeliefert.
Am 23. Januar 2003 erhielt der Beschwerdeführer von einem Rüster ein Palett, auf welchem fünf Pakete gestapelt waren. Beim Durchlesen des Auftrages bemerkte er, dass bei dieser Sendung eigentlich sechs Pakete dazugehören. Der Beschwerdeführer sah sich veranlasst, das sechste Paket selber zu suchen. Er hätte indessen auch den Rüster damit beauftragen können, ihm das sechste Paket zu suchen und zu überbringen. Der Beschwerdeführer suchte das sechste Paket in einem von seinem Arbeitsplatz nahe gelegenen Speziallager, in welchem die fertige Ware jeweils bereit gestellt ist. Dort hatte er es auch gefunden. Das ca. 20 kg schwere Paket befand sich auf einem Palett auf einer Höhe von ca. 1.60 m. Zu erwähnen ist auch, dass die Palette in diesem Speziallager sehr eng plaziert sind. Es besteht jeweils zwischen den Paletten ein Durchgang von lediglich ca. 80 cm. Die engen Platzverhältnisse erschwerten es ihm, ein Paket mit einem Gewicht von ca. 20 kg über Kopf zu heben. Der Beschwerdeführer ergriff das Paket mit einem Format von 60 cm (Höhe) x 70 cm (Breite) x 80 cm (Länge), welches ihm von oben herab kurz auf die Brust fiel und er eine kleine Rückwärtsbewegung machen musste. In dieser engen Position machte er sodann mit dem Oberkörper mit einem Paket in der oben erwähnten Grösse und einem Gewicht von ca. 20 kg über Kopf eine ungünstige Drehbewegung von ca. 90 Grad. Darauf verspürte er unmittelbar einen Schmerz und musste das Paket auf den Boden stellen. Er war nicht mehr im Stande, seine Arbeit weiter zu verrichten und begab sich notfallmässig ins Spital Z.________."
Anlässlich seiner Stellungnahme im letztinstanzlichen Verfahren wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen vor der Vorinstanz.
2.3 Auf Grund der geschilderten Aktenlage ist erstellt, dass der Versicherte beim Anheben einer ca. 20 kg schweren Waage und anschliessendem Abdrehen einen Schmerz im Knie verspürte und unter sofort einschiessenden Schmerzen litt. Dies wird auch von der SUVA nicht bestritten. Uneinigkeit besteht hingegen, ob diese Drehbewegung mit gebeugtem Knie und das Anheben des Pakets über Kopf erfolgte sowie ob es sich beim Anheben der Waage um einen für ihn alltäglichen Vorgang handelte.
Auffallend ist, dass die Schilderungen des Vorfalles vom 23. Januar 2003 kurz gehalten sind. Dies ist nicht allein auf die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten des Versicherten zurückzuführen. Denn aus der Einsprache ergibt sich ohne Zweifel, dass er bei deren Verfassen auf die Hilfe seines Arbeitgebers zurückgreifen konnte; auch beim Ausfüllen des Fragebogens der SUVA scheint er Unterstützung erhalten zu haben. Dennoch ist in beiden Fällen das Geschehen des 23. Januar 2003 knapp beschrieben. Auch aus den Berichten des Dr. med. J.________ lässt sich nichts Zusätzliches gewinnen. Wenn der Versicherte im Nachgang zur ablehnenden Verfügung und dem ebenfalls negativen Einspracheentscheid in seiner Beschwerde alsdann umso ausführlicher seine normale Tätigkeit sowie den Vorfall vom 23. Januar 2003 schildert, so vermag dies rechtsprechungsgemäss nicht zu überzeugen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bis zum kantonalen Verfahren die für Durchschnittspersonen doch körperlich anspruchsvolle Bewegung des Anhebens-über-Kopf nirgends auch nur ansatzweise erwähnt wurde, zumal es sich - gemäss Schilderung in der Beschwerde - um eine für den Versicherten nicht alltägliche Verrichtung gehandelt haben soll (vgl. RKUV 2004 Nr. U 515 S. 421 Erw. 2 mit Hinweisen). Damit ist für die Beurteilung der Leistungspflicht der SUVA weder von einer Vornahme der Drehbewegung in gebeugter Körperhaltung noch von einem Anheben der Waage über Kopf auszugehen. Bleibt es demnach bei den bis zur Beschwerdeerhebung gemachten Angaben, ist mit der SUVA von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigertem Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen sind (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
3.
Nach Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen). Demnach hat die SUVA keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2004 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 2. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: