Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 384/01
Urteil vom 2. Dezember 2004
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
L.________, 1961, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
gegen
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 8. August 2001)
Sachverhalt:
A.
Die 1961 geborene L.________ arbeitete seit August 1989 als Treuhänderin/Finanzplanerin in der Firma Z.________ AG in X.________. Sie war obligatorisch bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 2. April 1999 erlitt sie als Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gelenkten Auto einen Verkehrsunfall. Im Spital von Y.________ wurde laut Arztzeugnis vom 3. Mai 1999 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. Die Helsana Unfall AG erbrachte die gesetzlichen Leistungen und richtete ein Taggeld basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 97'200.- aus. In der Unfallmeldung hatte die Arbeitgeberin angeführt, das Jahreseinkommen betrage Fr. 109'650.-. Mit Verfügung vom 27. Juni 2000 lehnte es die Helsana Unfall AG ab, dem Gesuch der Versicherten um Erhöhung des versicherten Verdienstes gemäss dem vom Bundesrat in der Verordnung über die Unfallversicherung auf den 1. Januar 2000 neu festgesetzten Höchstbetrag von Fr. 106'800.- zu entsprechen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2001 fest, weil für die Bestimmung des höchstversicherten Verdienstes die im Zeitpunkt des Unfallereignisses gültig gewesenen Verordnungsbestimmungen massgebend seien.
B.
L.________ liess gegen den Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr ab 1. Januar 2000 Taggelder gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 106'800.- auszurichten. Mit Entscheid vom 8. August 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft) die Beschwerde ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Während die Helsana Unfall AG auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), Abteilung Unfall- und Krankenversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit) auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Am 2. Dezember 2004 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 1. Februar 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.
2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). In Art. 22 UVV wird festgehalten, was im allgemeinen als massgebender Lohn und damit als versicherter Verdienst zu qualifizieren ist. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage für das Taggeld und die Renten (abstrakte Bemessungsmethode; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 321). Art. 22 Abs. 3 UVV bestimmt: Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die schematische Lösung, wonach auf den vor dem Unfall bezogenen Lohn abgestellt wird, kann von den wirklichen Lohnverhältnissen und -entwicklungen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit stark abweichen. Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG erteilt dem Bundesrat daher die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung (lit. a). Gestützt hierauf hat der Bundesrat in Art. 23 UVV unter dem Titel "Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen" und in Art. 24 UVV betreffend den massgebenden Lohn für die Renten ergänzende Vorschriften erlassen. Art. 23 Abs. 7 UVV lautet: Hat die Heilbehandlung wenigstens drei Monate gedauert und wäre der Lohn der versicherten Person in dieser Zeit um mindestens 10 Prozent erhöht worden, so wird der massgebende Lohn für die Zukunft neu bestimmt.
2.2 Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 UVG setzt der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und bezeichnet die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 %, aber nicht mehr als 96 % der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind (Satz 2). Gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV in der vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung belief sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf Fr. 97'200.- im Jahr und Fr. 267.- im Tag. Mit Verordnungsänderung vom 28. September 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000, hat der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes neu auf Fr. 106'800.- im Jahr und Fr. 293.- im Tag festgesetzt (AS 1998 III 2588).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, es sei der bei Eintritt des Versicherungsfalles geltende Höchstbetrag des versicherten Verdienstes massgebend. Art. 22 Abs. 3 UVV bezeichne als Grundlage für die Bemessung der Taggelder den letzten vor dem Unfall bezogenen Lohn. Nachdem der Bundesrat im Zusammenhang mit der Erhöhung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes keine Übergangsregelung vorgesehen habe, sei der allgemeinen Regelung folgend der Eintritt des befürchteten Ereignisses als Anknüpfungspunkt zu betrachten. In BGE 123 V 133 habe das Eidgenössische Versicherungsgericht zudem bestätigt, dass bei einer Änderung des in der Verordnung festgelegten Höchstbetrages des versicherten Verdienstes im Verlaufe des Jahres vor dem Unfall für die Berechnung der Invalidenrente der Verordnungstext im Unfallzeitpunkt massgebend sei. Ausgehend vom Unfallereignis vom 2. April 1999 sei der versicherte Verdienst somit auf Fr. 97'200.- festzusetzen.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, ab Januar 2000 hätte sie ein Einkommen von Fr. 150'000.- bis Fr. 180'000.- erzielen können, nachdem sich die Arbeitgeberin mit einem anderen Treuhandbüro zusammengeschlossen habe und sie für einen Einsatz auf der ersten Führungsebene vorgesehen worden sei. Werde nach dem Unfallereignis der höchstversicherte Jahresverdienst heraufgesetzt und weise die versicherte Person nach, dass ihr Lohn um 10 % gestiegen wäre, sei das Taggeld auf der Basis der neuen Höchstgrenze des versicherten Jahresverdienstes zu berechnen. In BGE 123 V 133 sei es lediglich um die Bestimmung des versicherten Verdienstes für die Berechnung einer Invalidenrente gegangen, ohne dass ein Sonderfall vorgelegen hätte. Ein Abstellen auf den Unfallzeitpunkt auch bei Erfüllung der Sachverhaltsvoraussetzungen von Art. 23 Abs. 7 UVV und Art. 24 Abs. 2 UVV habe weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber vorgesehen. In diesen Fällen rechtfertige es sich vielmehr, der Neufestsetzung des höchstversicherbaren Jahresverdienstes Rechnung zu tragen.
3.3 Das BSV stellt sich auf den Standpunkt, der Bundesrat habe nicht normiert, dass ein während der Heilungsdauer angehobener höchstversicherter Verdienst auch für bereits laufende Taggelder gelten solle. Mangels einer Sonderbestimmung finde daher der Grundsatz von Art. 15 Abs. 2 UVG Anwendung, wonach auf den Unfallzeitpunkt abzustellen sei. Wäre im Bereich von Art. 23 Abs. 7 UVV der nach dem Unfall erhöhte Höchstbetrag des versicherten Verdienstes massgebend, käme dies einer ungerechtfertigten Vorzugsbehandlung gegenüber jenen Sachverhalten gleich, bei welchen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm nicht erfüllt seien.
4.
Im von der Vorinstanz erwähnten - in BGE 123 V 133 publizierten - Fall hatte der Unfallversicherer geltend gemacht, bei der Festsetzung des für die Berechnung der Invalidenrente massgebenden versicherten Jahresverdienstes sei dem jeweils geltenden Höchstbetrag des versicherten Lohnes pro rata temporis Rechnung zu tragen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt, da sie sich auf keine gesetzliche oder verordnungsmässige Grundlage zu stützen vermöge. Aufgrund allgemeiner übergangsrechtlicher Überlegungen ging es davon aus, dass der Verordnungstext im Unfallzeitpunkt massgebend sei, wenn der Bundesrat im Verlaufe des Jahres vor dem Unfall den in der Verordnung festgelegten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ändere. Dabei hat es erwogen, der Leistungsanspruch leite sich von einem zeitlich bestimmten Sachverhalt ab, nämlich dem Unfallereignis. Die dannzumal geltende Rechtslage begründe den Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Augenblick des Unfallereignisses sei daher für die Bestimmung des höchstversicherten Verdienstes massgebend (BGE 123 V 135 Erw. 2c). Diese Rechtsprechung bezog sich auf tatsächliche Verhältnisse, in denen der versicherte Verdienst für die Renten nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV zu bemessen war. Zu prüfen ist nachstehend, ob sie auch Gültigkeit hat, wenn der versicherte Verdienst für die Berechnung der Taggelder gestützt auf die Sonderregel von Art. 23 Abs. 7 UVV festgelegt wird.
5.
5.1 Nach dem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung immer wieder bestätigten intertemporalrechtlichen Grundsatz sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 126 V 136 Erw. 4 b mit Hinweisen). Bei dieser Regel handelt es sich um eine Richtlinie, die nicht stereotyp anzuwenden ist. Vielmehr entscheidet sich auch die Frage nach der intertemporalrechtlichen Geltung einer Norm primär nach den allgemeinen, anerkannten Auslegungsgrundsätzen (BGE 126 V 136 Erw. 4c, 123 V 29 Erw. 3b).
5.2 Art. 15 UVG beschränkt sich auf den Grundsatz, wonach als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn gilt (Abs. 2), und überlässt die näheren Bestimmungen über die Festsetzung des versicherten Verdienstes, insbesondere auch dessen Höchstbetrag, und den versicherten Verdienst in Sonderfällen dem Verordnungsgeber (Abs. 3). Während Art. 22 UVV Vorschriften zur Berechnung des versicherten Verdienstes im Allgemeinen enthält, hat der Bundesrat Sonderregelungen im Hinblick auf die Taggeldberechnung in Art. 23 UVV und für die Bemessung der Renten in Art. 24 UVV erlassen. Bezüglich der in den Sondernormen aufgeführten Tatbestände wird das Äquivalenzprinzip, wonach der versicherte Verdienst in der Regel nicht über dem Einkommen liegen darf, auf dem Prämien erhoben wurden (vgl. Art. 115 UVV), zumindest teilweise, durchbrochen (vgl. RKUV 1998 Nr. U 319 S. 599 Erw. 3b). Es werden an der auf den Unfallzeitpunkt abstellenden abstrakten Berechnungsmethode der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 3 und 4 UVV Korrekturen vorgenommen, um unbefriedigende Ergebnisse auszuschliessen oder zumindest zu mildern. So hat der Bundesrat in Art. 23 Abs. 7 UVV für den Fall einer langdauernden Heilbehandlung die Berücksichtigung einer Erhöhung des versicherten Verdienstes nach dem Unfall vorgesehen. Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, ob bei einer Lohnerhöhung für die Taggeldberechnung der im Zeitpunkt des für die Zukunft neu zu bestimmenden massgebenden Lohnes geltende Höchstbetrag des versicherten Verdienstes zu veranschlagen ist, oder ob bei Anwendung der Sonderregelung der Höchstbetrag nach den allgemeinen Regeln von Art. 15 Abs. 2 UVG gemäss der unfallzeitlich in Kraft stehenden Verordnungsbestimmung in die Taggeldbemessung einzubeziehen ist. Anders als beim massgebenden Lohn hat der Bundesrat mit Bezug auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes keine Sonderregelung getroffen. Er hat auch davon abgesehen, zu bestimmen, ob bei einer Erhöhung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes der neue Höchstbetrag auf die laufenden, also nicht abgeschlossenen Versicherungsfälle anzuwenden sei, wie dies beispielsweise Maurer (vgl. a.a.O., S. 323) postuliert hat. Aufgrund des ihm in Art. 15 Abs. 3 UVG eingeräumten Ermessensspielraums wäre es dem Bundesrat offen gestanden, unter Beachtung der durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen eine entsprechende Regelung zu treffen.
5.3 Hinsichtlich der streitigen Rechtsfrage liegt keine vom Gericht auszufüllende Verordnungslücke vor. Denn es kann nicht gesagt werden, dass sich Gesetz und Verordnung diesbezüglich keine Antwort entnehmen lässt. Es handelt sich allenfalls um eine unechte Lücke, indem Gesetz und Verordnung zu keinem befriedigenden Ergebnis führen. Solche rechtspolitischen Mängel hat das Gericht im Allgemeinen jedoch hinzunehmen. Sie regelbildend zu schliessen, steht ihm dort zu, wo der Gesetz- oder Verordnungsgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes oder der Verordnung in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 130 V 47 Erw. 4.3 mit Hinweis). Dies ist indessen nicht der Fall. Vielmehr ist vom Grundsatz gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG auszugehen, dass sich der versicherte Verdienst nach den Verhältnissen bis zum Zeitpunkt des Unfallereignisses zu richten hat. Dass diesem Grundsatz generelle Bedeutung zukommt, ergibt sich aus Art. 22 Abs. 3 und 4 UVV unter dem Titel Versicherter Verdienst "Im Allgemeinen". In derselben Verordnungsbestimmung hat der Bundesrat auch den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes festgesetzt (vgl. Abs. 1). Daraus und aus dem Fehlen einer Sondernorm ist zu schliessen, dass er den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes generell abstrakt auf den Unfallzeitpunkt festlegen wollte, ohne dass bei Änderungen in den konkreten Verhältnissen entsprechende Anpassungen vorzunehmen wären. Der Höchstbetrag kann daher auch im Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 7 UVV nicht nachträglich korrigiert werden. Die in BGE 123 V 133 begründete Rechtsprechung, wonach für die Bestimmung des höchstversicherten Verdienstes der im Zeitpunkt des Unfallereignisses in Kraft stehende Verordnungstext massgebend ist, gibt somit einen generellen Grundsatz wieder und behält daher ihre Gültigkeit analog auch für jene Fälle, in denen der versicherte Verdienst für die Bemessung des Taggeldes oder der Renten nicht in Anwendung von Art. 22 Abs. 3 und Abs. 4 UVV, sondern gestützt auf eine Sondernorm gemäss Art. 23 UVV oder Art. 24 UVV erfolgt.
5.4 Nicht gefolgt werden kann der Meinung der Beschwerdeführerin, wonach im Rahmen von Art. 23 Abs. 7 UVV nicht nur eine Neuberechnung des Taggeldes für die Zukunft vorzunehmen ist, sondern auch die neue Höchstgrenze des versicherten Jahresverdienstes zu berücksichtigen ist, ansonsten jene Personen, die im Unfallzeitpunkt mehr als den damals höchstversicherten Jahresverdienst erzielten, schlechter gestellt würden als jene, die weniger verdienten und von einer Erhöhung des Salärs im Sinne von Art. 23 Abs. 7 UVV profitieren könnten. So zu entscheiden würde bedeuten, eine Sonderregelung zu treffen für Sachverhalte, bezüglich welcher der Verordnungsgeber keine Ausnahmen vorgesehen hat. Zwar mag es im vorliegenden Fall als unbefriedigend erscheinen, dass die Heraufsetzung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes auf den 1. Januar 2000 nicht mitberücksichtigt wird. Es ist jedoch nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, sondern allenfalls des Gesetz- oder Verordnungsgebers, eine andere Regelung vorzusehen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 2. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: