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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 60/04
Urteil vom 2. Dezember 2004
IV. Kammer
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin,
betreffend S.________
Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
(Entscheid vom 17. Dezember 2003)
Sachverhalt:
A.
S.________ (geboren 1967) arbeitet seit 1. März 1988 bei der W.________ AG und ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Oktober 2002 verspürte sie beim Aufstehen am Arbeitsplatz mit ruckartig schneller Drehung einen Schlag im linken Knie. Tags darauf suchte sie Dr. med. T.________ auf, welcher den Verdacht einer Korbhenkelverletzung äusserte. Am 11. Februar 2003 nahm er eine arthroskopische Teilresektion im Hinterhornbereich des medialen Meniskus links sowie ein Knorpelshaving des medialen Femurkondylus links vor. Bereits am 15. November 2002 hatte die SUVA jegliche Leistungen abgelehnt, woran sie nach Einsprache von S.________ sowie deren Krankenversicherer, der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS), mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 festhielt.
B.
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2004 hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft in Gutheissung der von der CSS hiegegen erhobene Beschwerde den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003 auf und verpflichtete die SUVA zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen.
C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die CSS und S.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die zeitliche Anwendung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen) und den Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG; BGE 129 V 466 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für das Glaubhaftmachen der einzelnen Umstände des massgeblichen Geschehens (BGE 116 V 140 Erw. 4b; SVR 1997 UV Nr. 74 S. 256 Erw. 2c, je mit Hinweisen) sowie die Aussagen der ersten Stunde (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Streitig ist einzig, ob die von der Versicherten geschilderte Bewegung, welche Anlass für den erlittenen Meniskusriss war, ein objektives, sinnfälliges Ereignis darstellt.
2.2 Die Unfallbeschreibung in der Unfallmeldung vom 30. Oktober 2002 lautet: "Am Arbeitsplatz beim Aufstehen ruckartig schnell gedreht und einen Schlag ins Knie erhalten." Im Fragebogen der SUVA beschrieb die Versicherte den Ablauf mit folgenden Worten: "Bei einer Drehbewegung im Büro verspürte ich einen stechenden Schmerz im Knie." Etwas Ungewöhnliches wie Anschlagen oder Sturz verneinte sie; als Zeugen gab sie zwei Arbeitskollegen an, welche von der SUVA in der Folge weder schriftlich noch mündlich befragt wurden. Dr. med. T.________ hielt anlässlich seiner Untersuchung vom 29. Oktober 2002 fest: "Am 28. Oktober 2002 erlitt die Patientin bei einer abrupten Drehbewegung beim Gehen einen plötzlichen Schlag ins linke Kniegelenk, sie hatte nachher sofort medialseitige Knieschmerzen und eine gewisse Extensionshemmung. Die Flexion sei kaum beeinträchtigt. Ein wesentlicher Erguss besteht keiner. In der Vorgeschichte keine Knieverletzungen, sie habe schon einige Zeit etwas medialseitige Knieschmerzen links und rechts gehabt." Im Arztzeugnis vom 18. November 2002 hielt er als Unfallhergang fest: "Bei abrupter Drehbewegung beim Gehen plötzlicher Schlag ins Kniegelenk links mit sofortigen medialseitigen Knieschmerzen und einer gewissen Extensionshemmung". Die Versicherte gibt am 18. Dezember 2002 der SUVA zu Protokoll: "Ich stand vom Bürodrehstuhl in einem Ruck auf (Knie angewinkelt, aber nicht in einer Hockestellung), drehte mich gleichzeitig ab, um am anderen Pult das Telefon abnehmen zu können. Im Moment als ich mich erhob und drehte, verspürte ich den Knacks im linken Knie. Ich bin also wie richtig erwähnt wurde, nirgends hängen geblieben, bin nicht gestolpert, nicht gefallen, habe nirgends angeschlagen und wurde auch nicht von einer Drittperson behindert." Im Operationsbericht vom 11. Februar 2003 wiederholt Dr. med. T.________ seine früheren Schilderungen.
2.3 Bei Verrichtungen des täglichen Lebens ist für die Bejahung des äusseren Faktors ein gesteigertes Schädigungspotenzial erforderlich. Entgegen der Ansicht der SUVA ist dies nicht nur bei einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sondern auch bei Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors gegeben (BGE 129 V 471 Erw. 4.3). So hat die Rechtsprechung das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung etwa bei einem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke oder einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (BGE 129 V 468 Erw. 4.1 mit Hinweisen) sowie beim Weggehen mit Abdrehen und anschliessenden Schmerzen im Knie nach dem Abschliessen der Haustüre, sofern das Ab- oder Umdrehen brüsk erfolgt (BGE 129 V 471 Erw. 4.3), bejaht.
2.4 Im Falle der Versicherten ist gestützt auf die dargelegten Schilderungen davon auszugehen, dass sie beim ruckartigen Aufstehen vom Bürostuhl mit gleichzeitigem Abdrehen einen Knacks im Knie mit sofort einschiessenden Schmerzen verspürte. Dabei kann entgegen der Ansicht der SUVA auch auf die übereinstimmenden Darlegungen von Dr. med. T.________ abgestellt werden: Zwar äussert er sich in seinem Vermerk vom 12. Dezember 2002 in der Krankengeschichte in einer für den medizinischen Experten unzulässigen Weise über die Leistungspflicht der SUVA und damit über eine Rechtsfrage; allerdings hat er bereits anlässlich der Erstuntersuchung am Tag nach dem Ereignis letzteres als abrupte Drehbewegung festgehalten. Abgesehen davon kann es keinen Unterschied machen, ob die Versicherte bei ihrer Schilderung des Geschehens das Aufstehen mit gleichzeitiger Drehbewegung als abrupt, brüsk oder ruckartig beschreibt, wäre doch bei allen dreien von derselben Art Bewegung auszugehen (vgl. etwa RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht die schädigende Bewegung als ruckartig beschreibt). Somit hat die Vorinstanz zu Recht die SUVA zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 28. Oktober 2002 verpflichtet.
3.
3.1 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die unterliegende SUVA hat somit die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
3.2 Nach Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen). Demnach hat die CSS keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der SUVA auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und S.________ zugestellt.
Luzern, 2. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: