BGer 5A.36/2004 |
BGer 5A.36/2004 vom 06.12.2004 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
5A.36/2004 /bnm
|
Urteil vom 6. Dezember 2004
|
II. Zivilabteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Raselli, Präsident,
|
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
|
Gerichtsschreiber Zbinden.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
|
gegen
|
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
|
Gegenstand
|
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
|
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 21. September 2004.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
A.a X.________ (Beschwerdeführer) reiste am 15. Februar 1988 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Gegen den abschlägigen Bescheid erhob er am 23. September 1991 Beschwerde. Noch während des Beschwerdeverfahrens heiratete er am 6. September 1993 die am 4. September 1953 geborene Schweizer Bürgerin, Y.________.
|
A.b Am 26. Januar 1997 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Verlaufe des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 16. Juni 1998 eine Erklärung, wonach sie "in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen". Die Eheleute nahmen überdies unterschriftlich zur Kenntnis, "dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht". Ferner wurden sie dahin belehrt, dass eine Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führen könne. Am 21. Juli 1998 wurde der Beschwerdeführer eingebürgert und erhielt das Gemeindebürgerrecht der Gemeinde A.________.
|
B.
|
B.a Mit Klage vom 4. Mai 1999 beantragte der Beschwerdeführer die Scheidung der Ehe. Anlässlich der Scheidungsverhandlung erklärte er, er habe mit seiner Ehefrau eine Familie gründen wollen. Der Kinderwunsch sei jedoch unerfüllt geblieben, obwohl sich die Ehefrau habe ärztlich behandeln lassen. Beide Eheleute hätten deshalb beschlossen, friedlich auseinander zu gehen und sich scheiden zu lassen. Am 29. Juni 1999 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden, worauf der Beschwerdeführer am 24. Oktober 1999 in Pakistan eine 19-jährige pakistanische Staatsangehörige ehelichte.
|
B.b Diese Ehe nahm das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) zum Anlass, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzuleiten. In diesem Verfahren wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch seine geschiedene Ehefrau befragt und auch die Scheidungsakten beigezogen. Nachdem der Heimatkanton des Beschwerdeführers am 16. Juni 2003 die Zustimmung erteilt hatte, erklärte das IMES die erleichterte Einbürgerung mit Verfügung vom 18. Juli 2003 für nichtig.
|
B.c Die gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD; Departement) mit Entscheid vom 21. September 2004 ab. Es hielt im Wesentlichen dafür, der Beschwerdeführer habe die Ehe unter dem stillschweigenden Vorbehalt der Familiengründung aufrecht erhalten und sei angesichts des unerfüllten Kinderwunsches unverzüglich bereit gewesen, seine Ehe zu opfern. Dass er sich nach mehreren Ehejahren wegen ausbleibender Nachkommen um Scheidung bemüht habe, stelle klar, dass für ihn die Ehe mit seiner Lebenspartnerin keinerlei Wert mehr hatte, und zwar nicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem er erstmals Scheidungsabsichten geäussert habe, sondern bereits im September 1997, als ihm die geringe Wahrscheinlichkeit gemeinsamer Kinder bewusst geworden sei. Mit der Erklärung vom 16. Juni 1998 habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer stabilen Ehe bestätigt und zudem unterschriftlich zur Kenntnis genommen, dass eine erleichterte Einbürgerung namentlich dann nicht möglich sei, wenn keine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft besteht; eröffnet worden sei ihm ferner, dass eine Verheimlichung einer solchen Tatsache zur Nichtigerklärung der Ehe [recte: Nichtigerklärung der Einbürgerung] führen könne. Dem Beschwerdeführer sei damals bewusst gewesen, dass seine Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau lediglich der Durchsetzung persönlicher Interessen diente und daher keine echte intakte Lebensgemeinschaft darstellte. Er habe die Absicht, die Ehe letztlich nur im nicht sehr wahrscheinlichen Fall der Geburt von Kindern fortzuführen, verschwiegen und damit die erleichterte Einbürgerung erschlichen.
|
C.
|
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Departementes vom 21. September 2004 vollumfänglich aufzuheben. Dem Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nach Anhörung des Departementes mit Verfügung vom 11. November 2004 entsprochen worden.
|
In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
1.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden. Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" stammt zwar aus dem Zivilgesetzbuch (Art. 159 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche sich auf die Literatur stützt, unterscheidet sich der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 und 28 BüG aber von jenem des ZGB (BGE 121 II 49 E. 2b S. 51 mit Hinweis auf die Lehre). Eine eheliche Gemeinschaft im Sinn des Bürgerrechtsgesetzes setzt nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52; 128 II 97 E. 3a S. 98). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310; 128 II 97). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
|
1.2 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (Urteil 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E. 2b; BGE 5A.18/2004 vom 7. September 2004, E. 2).
|
2.
|
2.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff.). Für eine belastende Verfügung - wie hier - trägt die Verwaltung die Beweislast. Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Im Wesentlichen geht es dabei um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 626; vgl. auch Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff., 178 ff. und Gygi, a.a.O., S. 282 ff.; Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f. zu Art. 8 ZGB).
|
2.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Diese gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Nun liegt es beim vorliegend zur Diskussion stehenden Thema in der Natur der Sache, dass solche der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur der Betroffene darüber Bescheid weiss. Es ist daher Sache des Betroffenen, der nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 13 VwVG), sondern angesichts der gegen ihn sprechenden tatsächlichen Vermutung selber ein eminentes Interesse daran hat, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 5A.18/2004 vom 7. September 2004, E. 3.2).
|
2.3 Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass der am 1. Januar 1967 geborene Beschwerdeführer am 15. Februar 1988 in die Schweiz einreiste, wo er ein Asylgesuch stellte und gegen den abschlägigen Bescheid am 23. September 1991 Beschwerde führte. Noch während des Beschwerdeverfahrens heiratete er am 6. September 1993 eine am 4. September 1953 geborene, mithin um vierzehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Am 26. Januar 1997 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, worauf er am 21. Juli 1998 erleichtert eingebürgert wurde. Nur rund zehn Monate später, nämlich mit Klage vom 4. Mai 1999, beantragte er die Scheidung der Ehe, welche am 29. Juni 1999 ausgesprochen wurde; am 24. Oktober 1999 ehelichte der Beschwerdeführer schliesslich in Pakistan eine 19-jährige pakistanische Staatsangehörige.
|
Die besagten konkreten Umstände (namentlich der grosse Altersunterschied des Beschwerdeführers im Verhältnis zur Schweizer Ehefrau, der während des hängigen Asylverfahrens vollzogene Eheschluss, die Scheidung der Ehe nur wenige Monate nach der erleichterten Einbürgerung und die anschliessende Heirat einer wesentlich jüngeren pakistanischen Staatsangehörigen) begründen die tatsächliche Vermutung, dass der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten und dass infolgedessen die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde.
|
3.
|
Was der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorträgt, vermag keine Zweifel zu wecken.
|
3.1 Nach den Darstellungen des Beschwerdeführers im Verfahren galt der nicht erfüllte Kinderwunsch als Scheidungsgrund. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er habe in seiner Erklärung vom 16. Juni 1998 keineswegs bewusst falsche Angaben gemacht. Entgegen der Auffassung des Departementes sei für ihn im September 1997 noch nicht klar gewesen, dass dem Ehepaar das Kinderglück verwehrt bleibe, habe doch die Therapie eine Erhöhung der Zeugungsfähigkeit bewirkt und damit zusätzliche Hoffnung auf eine Erfüllung des Kinderwunsches keimen lassen. Er habe sich auf die Angaben des Hausarztes verlassen, wonach der Kinderwunsch keineswegs als aussichtslos erschienen sei. Im Juni 1998 sei diese Hoffnung noch durchaus intakt gewesen. Beide Eheleute hätten damals angenommen, dass ihrem Kinderglück nichts im Wege stehe. Den Tatsachen entsprechend habe er bestätigt, mit seiner Frau in einer stabilen Ehe zu leben. Erst danach habe sich herausgestellt, dass sich der Kinderwunsch definitiv nicht verwirklichen werde, wobei er die Hoffnung auf Kinder erst ca. vier Monate vor der Scheidung aufgegeben habe. Die Eheleute hätten sich in der Folge entschlossen, die Ehe auflösen zu lassen.
|
3.2 Nach dem in den Akten befindlichen Arztzeugnis von Dr. Z.________ war der Beschwerdeführer vom 25. Februar 1997 (erste Konsultation) bis zum 16. September 1997 (letzte Konsultation) in Behandlung. Laut dem behandelnden Arzt zeigten sich ganz ursprünglich in den ersten Untersuchungen massivste Einschränkungen der Zeugungsfähigkeit, wobei nach einer Behandlung sich eine deutliche Verbesserung der Samendichte einstellte; aufgrund anderer massiv reduzierter Parameter habe die Zeugungsfähigkeit - so der Arzt - jedoch letztlich immer noch als stark beeinträchtigt beurteilt werden müssen. Hinzu kommt, dass die geschiedene Ehefrau im Jahre 1997 bereits 44 Jahre alt war. Unter Berücksichtigung der als stark eingeschränkt bezeichneten Zeugungsfähigkeit des Beschwerdeführers und des Alters der Schweizer Ehefrau galt damit eine Schwangerschaft als sehr unwahrscheinlich. Unter diesen konkreten Umständen vermag die Aussage des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, er habe zum damaligen Zeitpunkt noch auf eine Schwangerschaft der Schweizer Ehefrau gehofft und beide Eheleute hätten noch an die Verwirklichung ihres Kindeswunsches geglaubt. Als nahe liegender erscheint vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer bereits damals mit dem fehlenden Kindersegen hat abfinden müssen. Da sich im Übrigen der Kinderwunsch trotz der angeblichen Hoffnung auch bis zum 16. Juni 1998 nicht verwirklichen liess, überzeugt auch nicht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erklärung noch mit der Erfüllung seines Wunsches gerechnet hatte. Als Schutzbehauptungen können die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Stand aber für den Beschwerdeführer am 16. Juni 1998 fest, dass sich sein Kinderwunsch mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen wird, lebten die Eheleute bereits anlässlich der am gleichen Tag abgegebenen Erklärung nicht in einer stabilen, in die Zukunft gerichteten Ehe, wessen sich der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten persönlichen Verhältnisse auch bewusst gewesen ist. Mit seiner gegenteiligen wahrheitswidrigen Bestätigung hat er demnach die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Das Departement hat folglich kein Bundesrecht verletzt.
|
4.
|
Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
|
2.
|
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 6. Dezember 2004
|
Im Namen der II. Zivilabteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|