Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.310/2004 /ast
Urteil vom 7. Dezember 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg-Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Parteien
A.________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Baer,
gegen
B.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Klaus.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Aufhebungsvereinbarung,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Juni 2004.
Sachverhalt:
A.
A.________ (nachstehend: Arbeitnehmerin) arbeitete seit dem 16. Mai 1966 bei der B.________ (nachstehend: Arbeitgeberin). Die Arbeitnehmerin begann ihre Tätigkeit im Radio-Studio X.________, wo sie bis 31. August 1968 ganztags arbeitete. Ab Juli 1969 war sie im Radio-Studio Y.________ in der Abteilung Unterhaltung als Programmgestalterin Musik mit einem Teilzeitpensum tätig. Per 1. Januar 1976 schloss die Arbeitnehmerin mit der Arbeitgeberin im Rahmen eines Gesamtarbeitsvertrages einen Vertrag mit einem Pensum von 24 Stunden pro Woche. Ihr Monatslohn für das 60%-Pensum belief sich im Jahr 2001 auf brutto Fr. 5'492.20.
Nachdem gegen die Beklagte bzw. deren Direktion anonyme Schreiben eingereicht worden waren, welche ihr Verhalten gegenüber dem Team Unterhaltungs-Musik in scharfen Worten kritisierten, schöpfte die Arbeitgeberin den Verdacht, die Arbeitnehmerin hätte etwas damit zu tun, bzw. hätte Informationen nach Aussen bzw. an ihren Ehemann geliefert.
Die Arbeitgeberin gab deshalb bei der Z.________ AG zur Untersuchung von drei anonymen Schreiben eine Expertise in Auftrag. Diese wurde am 27. Oktober 2000 ausgefertigt und kam zum Schluss, anhand des zur Zeit verfügbaren Untersuchungsmaterials bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Klägerin anonyme Schreiben verfasst haben könnte. Der schlüssige Beweis lasse sich jedoch zur Zeit nicht führen.
Mit Schreiben vom 17. November 2000 teilte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin mit, das notwendige Vertrauensverhältnis für eine weitere Zusammenarbeit sei nicht mehr gegeben, weshalb sich die Arbeitgeberin veranlasst sehe, sich von der Arbeitnehmerin zu trennen. Die Arbeitgeberin überlasse es der Arbeitnehmerin, das Arbeitsverhältnis bis zum 24. November 2002 selbst aufzulösen, ansonsten die Arbeitgeberin die Kündigung aussprechen werde.
Im Schreiben vom 24. November 2000 bestritt die Arbeitnehmerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe und rügte, dass ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Weiter ersuchte die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin, von einer Kündigung abzusehen und gab an, sie würde eine solche als missbräuchlich erachten.
Am 28. November 2000 fand eine Besprechung statt, an der Vertreter der Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin den Eindruck erweckten, die Schriftenexpertise der Z.________ AG enthalte Beweise dafür, dass die Arbeitnehmerin oder ihr Umfeld für die anonymen und verunglimpfenden Schreiben verantwortlich seien. Zudem wurde der Arbeitnehmerin für den Fall, dass sie einer Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht zustimme, mit einer Strafanzeige und der Publikmachung der Vorwürfe gedroht.
Am 20./21. Dezember 2000 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung "betreffend einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses". Diese sah vor, dass das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2001 ende und die Besoldung inkl. Anteil 13. Monatslohn bis zu diesem Zeitpunkt auszurichten sei, wobei die Arbeitgeberin ab dem 29. Dezember 2000 auf die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin verzichte. Weiter sah die Vereinbarung vor, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin das im Oktober 2000 fällig gewordene Dienstaltersgeschenk und eine Abgangsentschädigung in der Höhe eines Jahresgehalts bezahlt. Alsdann verpflichteten sich die Parteien gegenseitig, von Vorwürfen und Verdächtigungen Abstand zu nehmen und solche weder intern noch extern zu verbreiten. Schliesslich kamen die Parteien überein, dass sie mit der Erfüllung dieser Vereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis vorbehaltlos per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien und sie gegenseitig auf rechtliche Schritte verzichteten.
Am 26. November 2001 reichte die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht Zürich gegen die Arbeitgeberin eine Klage ein, mit den Anträgen, es sei vorfrageweise festzustellen, dass seitens der Arbeitgeberin eine Lohnfortzahlungspflicht über den 30. Juni 2001 hinaus bestehe; es sei die Arbeitgeberin zu verpflichten, der Arbeitnehmerin Lohn für die Monate Juli bis November 2001 in Höhe von je Fr. 5'492.20 brutto, insgesamt Fr. 29'749.40 brutto (einschliesslich 13. Monatslohn) zu bezahlen.
Die Forderung auf Lohnfortzahlung begründete die Arbeitnehmerin damit, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist am 30. Juni 2001 weiter gedauert habe, weshalb die Arbeitnehmerin nach ihrer Erkrankung ab dem 1. Juni 2001 Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer der Krankheit d.h. bis Ende November 2001 gehabt habe. Die Aufhebungsvereinbarung stehe der Geltendmachung dieser Ansprüche im Sinne von Art. 336c Abs. 2 OR nicht entgegen, da die Lohnfortzahlungspflicht während der Kündigungsfrist bzw. während der verlängerten Kündigungsfrist auf einer unabdingbaren und zwingenden Gesetzesvorschrift beruhe. Die Arbeitgeberin machte dagegen geltend, die Arbeitnehmerin habe mit der Aufhebungsvereinbarung einen Vergleich abgeschlossen und in diesem Rahmen auf weitere Ansprüche verzichten können. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 14. Januar 2002 erläuterte das Arbeitsgericht die Rechtslage aus seiner Sicht, worauf die Arbeitgeberin die Klage vollumfänglich anerkannte.
B.
Mit Eingabe vom 17. September 2002 erhob die Arbeitnehmerin (nachstehend: Klägerin) gegenüber der Arbeitgeberin (nachstehend: Beklagte) beim Arbeitsgericht Zürich eine weitere Klage. Damit stellte die Klägerin die Begehren, es sei vorfrageweise die Ungültigkeit und Rechtsunwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 20./21 Dezember 2000 festzustellen. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu den selben Arbeitsbedingungen, welche im Zeitpunkt der vorgenannten Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien galten, weiter zu beschäftigen. Eventuell sei die Beklagte zur Leistung von Schadenersatz an die Klägerin zu verpflichten. Zur Begründung führte die Klägerin an, sie fechte die Aufhebungsvereinbarung vom 20./21. Dezember 2002 wegen Irrtums, Täuschung und Furchterregung im Sinne von Art. 23 ff. bzw. 28 ff. OR an. Zwar habe die Beklagte die Klägerin am 28. Dezember 2000 zu einem Gespräch über die drohende Kündigung empfangen, doch habe die Beklagte keine Diskussionsbereitschaft erkennen lassen. Vielmehr sei ein Zurückkommen auf den Kündigungsentscheid rundweg abgelehnt worden, wobei C.________ namens der Beklagten auf eine "Schrift- und Urkundenexpertise" der Z.________ AG hingewiesen habe, welche beweise, dass die Klägerin für anonyme, verunglimpfende Schreiben unmittelbar oder jedenfalls mittelbar verantwortlich sei. Die Einsichtnahme in dieses Gutachten sei jedoch verweigert worden. Da die Vertreter der Beklagten sowohl am 17. November 2000 wie auch am 28. November 2000 mit strafrechtlichen Schritten und Publikmachung der Angelegenheit gedroht hätten, habe sich die Klägerin genötigt gefühlt, die Vereinbarung vom 20./21. Dezember 2000 zu unterzeichnen, um die damit verbundene drohende ausserordentliche persönliche Belastung zu vermeiden.
Erst als die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Arbeitsgericht Zürich am 14. Januar 2002 das fragliche Gutachten habe einsehen können, habe sie festgestellt, dass mit dem Gutachten nicht ein einziger ihr gegenüber erhobener Vorwurf habe nachgewiesen werden können. Sie sei damit über den Inhalt des Gutachtens getäuscht worden und hätte in Kenntnis des Gutachtens die Aufhebungsvereinbarung vom 20./21. Dezember 2000 nie unterzeichnet.
Weiter stellte die Klägerin sich auf den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis dauere noch an, da die Beklagte dieses am 17. November 2000 nicht gekündigt, sondern lediglich eine Kündigung in Aussicht gestellt habe. Die Beklagte habe daher die Klägerin weiter zu beschäftigen oder sie bis zur möglichen Pensionierung schadlos zu halten. Überdies habe die Beklagte der Klägerin für das erlittene Unrecht eine Genugtuung zu zahlen.
Die Beklagte ging davon aus, entsprechend ihrer Klageanerkennung im ersten Verfahren sei davon auszugehen, dass der Aufhebungsvertrag nichtig sei. Demzufolge könne er nicht mehr angefochten werden. Jedoch sei der Beklagten bereits am 17. November 2000 ordentlich gekündigt worden. Die Klägerin könne deshalb nicht mehr weiter beschäftigt werden. Damit fehle auch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. auf Ausrichtung einer Genugtuung.
Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2002 ab. Zur Begründung führte es an, aufgrund der Anerkennung der ersten Klage habe die Vereinbarung vom 20./21. Dezember 2000 als nichtig zu gelten. Das Schreiben der Beklagten vom 17. November 2000 habe jedoch im Zusammenhang mit der Aufhebungsvereinbarung als Kündigung verstanden werden müssen. Die Klägerin sei denn auch selbst von einem gekündigten Arbeitsverhältnis ausgegangen. Damit sei der Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. weitere Lohnzahlung zu verneinen. Angesichts der Rechtmässigkeit der Kündigung sei auch keine Genugtuung geschuldet.
Die Klägerin focht dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich mit Berufung an, mit der sie beantragte, es sei die Beklagte in Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Bestätigung der Klageanträge zur Leistung von Schadenersatz und einer angemessenen Genugtuungszahlung an die Klägerin zu verpflichten.
Mit Urteil vom 8. Juni 2004 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 10'000.-- Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, die umstrittene Aufhebungsvereinbarung habe zwar insoweit vor Art. 341 OR nicht standgehalten, als die Saldoklausel der geltend gemachten Lohnfortzahlung für die Dauer der Krankheit nicht entgegen stehen konnte. Die Aufhebungsvereinbarung sei insoweit als teilnichtig zu betrachten, was jedoch nicht zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung führe, da anzunehmen sei, die Parteien seien im Übrigen mit dem Vertrag einverstanden gewesen. Entgegen der Annahme der Klägerin sei die Aufhebungsvereinbarung vom 20./21. Dezember 2000 nicht mit einem Willensmangel behaftet, da kein wesentlicher Irrtum, keine unrechtmässige Furchterregung und auch keine erhebliche Täuschung vorliege. Als Eventualbegründung führte das Obergericht an, selbst wenn von der Unverbindlichkeit der Aufhebungsvereinbarung auszugehen sei, fehle es an einer Grundlage für die von der Klägerin beanspruchten Lohnfortzahlungen bzw. Schadenersatzleistungen, da die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 17. November 2000 und die nachfolgende Korrespondenz tatsächlich als Kündigung verstanden habe und das Arbeitsverhältnis daher ohnehin beendigt worden wäre.
C.
Die Klägerin erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 8. Juni 2004 sei aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde und es sei die Beklagte zur Entschädigung des entgangenen Lohns der Klägerin in Höhe von Fr. 290'295.-- zu verpflichten.
Die teilweise Abweisung des Klagebegehrens auf Zahlung von Genugtuung wird von der Klägerin nicht angefochten.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG ). Auf die form- und fristgerechte Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG). Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit c OG). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die Berufung nicht gegeben (BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 486).
1.3 Das Obergericht nahm an, die Klägerin habe nicht mit angeblich gegen sie oder ihren Ehemann gerichteten Beweisen betreffend die anonymen Schreiben getäuscht werden können, da für die Klägerin nach ihren eigenen Angaben völlig klar war, dass weder sie noch ihr Ehemann die anonymen Schreiben zu verantworten hatten. Damit ist das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, die Klägerin habe der Aussage der Beklagten, ein Gutachten würde ihr Umfeld belasten, keinen Glauben geschenkt.
Abweichend von diesen Feststellungen gibt die Klägerin in ihrer Berufung dem Sinne nach an, sie habe den Aussagen der hochrangigen Vertreter der Beklagten geglaubt und sei deshalb irrtümlich davon ausgegangen, das Gutachten würde ihren Ehemann oder ihr "Umfeld" belasten. Da die Klägerin insoweit keine der genannten Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geltend macht, übt sie mit diesen Angaben unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz.
2.
2.1 Das Obergericht ging davon aus, die Klägerin könne sich bezüglich des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung nicht auf einen wesentlichen Irrtum berufen. Zur Begründung führte das Obergericht dem Sinne nach aus, ein Irrtum sei namentlich dann wesentlich, wenn er einen Sachverhalt betreffe, welcher vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werde. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, sie habe sich bezüglich der gegen sie gerichteten und von ihr bestrittenen Vorwürfe geirrt, weil sie auf eine Abklärung bzw. Überprüfung dieser Vorwürfe verzichtet habe. Dies gelte auch hinsichtlich des ihr damals nicht zur Einsichtnahme vorgelegten Gutachtens der Z.________ AG. Gerade die Frage, ob die Klägerin die fraglichen Schreiben zu vertreten habe und was allenfalls aus dem Gutachten abgeleitet werden könne, sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 20./21. Dezember 2000 umstritten gewesen und sei nicht weiter geklärt worden. Da über die fraglichen Tatsachen Ungewissheit bestanden habe, habe darüber nicht geirrt werden können. Damit könne die Vereinbarung vom 20./21. Dezember 2000 nicht wegen Irrtums über eine notwendige Grundlage des Vertrages gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR angefochten werden.
2.2 Die Klägerin macht geltend, es sei unbestritten geblieben, dass ihr die Beklagte die verlangte Aushändigung des Gutachtens der Z.________ AG verweigert habe. Die Klägerin habe somit keineswegs auf die Überprüfung des Gutachtens verzichtet. Vielmehr sei durch die Vorenthaltung des Gutachtens eine Überprüfung verhindert worden. Zudem sei für die Klägerin immer klar gewesen, dass ihr bzw. ihrem "Umfeld" gegenüber der Vorwurf im Raume stand, für anonyme, ehrverletzende Schreiben und damit für die angebliche Vergiftung des Betriebsklimas verantwortlich zu sein. Gewissheit habe für die Klägerin auch darüber bestanden, dass die Beklagte ernsthaft strafrechtliche Konsequenzen und Publikmachung der Vorwürfe in den Raum stellte. Die Klägerin habe sich beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung damit in einem wesentlichen Irrtum befunden, indem sie auf Grund der Umstände habe annehmen müssen, dass zumindest ihr Umfeld und damit mittelbar auch sie selbst von diffamierenden Strafrechtsverfahren und öffentlichen Verlautbarungen betroffen würden.
2.3 Da nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Obergerichts die Klägerin nicht davon ausging, das umstrittene Gutachten könne sie oder ihren Ehemann belasten, konnte sie sich insoweit nicht irren. Damit ist insoweit die Frage nach einem freiwilligen Verzicht auf die Einsichtnahme ohne Bedeutung. Ein Irrtum kann auch bezüglich der Androhung einer strafrechtlichen Anzeige und der öffentlichen Verlautbarungen verneint werden, weil diese Androhungen tatsächlich erfolgten. Demnach hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es annahm, es liege kein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vor.
3.
3.1 Die Klägerin machte vor Obergericht geltend, die Beklagte habe ihr widerrechtlich mit einer Strafanzeige und der öffentlichen Ausbreitung des Verdachts gedroht, dass die Klägerin die Quelle, Urheberin oder Veranlasserin der gegen die Beklagte bzw. deren Direktion gerichteten anonymen Schreiben sei. Die Aufhebungsvereinbarung sei daher gemäss Art. 29 f. OR wegen Furchterregung unverbindlich. Das Obergericht führte dem Sinne nach aus, es sei unbestritten, dass der Beklagten anonyme Schreiben zugestellt worden waren, mit denen das Verhalten der Direktion gegenüber dem Team "U-Musik" in ehrverletzender Weise gerügt wurde. Es habe damit der Beklagten zugestanden, diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen. Sowohl eine Strafanzeige im Hinblick auf die Feststellung der Urheberschaft dieser Schreiben als auch eine Publikmachung habe daher nicht widerrechtlich sein können. Widerrechtlich wäre eine Drohung mit einer Strafanzeige und Publikmachung des Verdachts nur dann gewesen, wenn ein innerer Zusammenhang mit dem angestrebten Zweck der Abklärung der Vorwürfe gefehlt hätte. Die Beklagte habe jedoch klären wollen, woher die anonymen Schreiben und die gegen sie gerichteten Vorwürfe stammten, wobei sich der Verdacht gegen die Klägerin und ihr Umfeld gerichtet hätte. Die Aufhebungsvereinbarung vom 20./21. Dezember 2000, mit der sich die Parteien gegenseitig verpflichteten, von Vorwürfen und Verdächtigungen Abstand zu nehmen und solche weder intern noch extern zu verbreiten, wäre daher nur dann als unverbindlich anzusehen, wenn die Beklagte sich darin übermässige Vorteile im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OR hätte einräumen lassen. Davon könne aber angesichts der Regelung in der fraglichen Vereinbarung nicht die Rede sein, da die Kündigungsfrist eingehalten worden sei und die Beklagte ebenso an ihrem bereits zuvor geäusserten Willen, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufzuheben, hätte festhalten können. Die Beklagte habe daher mit dem Abschluss der Vereinbarung keine Ansprüche erhältlich gemacht, die ihr ansonsten nicht zugestanden hätten. Die Auflösungsvereinbarung vom 20./21. Dezember 2000 könne daher auch nicht unter dem Titel der widerrechtlichen Furchterregung im Sinne von Art. 29 f. OR als für die Klägerin unverbindlich bezeichnet werden.
3.2 Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, für die Anwendung von Art. 30 Abs. 2 OR bestehe kein Raum, da diese Bestimmung eine rechtmässige Drohung voraussetze. Im vorliegenden Fall sei aber die Drohung an sich unrechtmässig gewesen, da die Beklagte gewusst habe, dass mit dem angeführten Gutachten die gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe nicht bewiesen werden konnten. Die Drohung mit einer Strafanzeige sei auch deshalb widerrechtlich gewesen, weil ein innerer Zusammenhang mit dem Zweck einer solchen erkennbar sei. So habe die Beklagte vorbehaltlos und dezidiert erklärt, an der Urheberschaft bzw. Miturheberschaft der Klägerin bestehe kein Zweifel. Dies zeige, dass die Beklagte entgegen den Ausführungen des Obergerichts mit der angedrohten Strafanzeige nicht habe klären wollen, wer für die anonymen Schreiben verantwortlich war. Vielmehr habe die Beklagte nur das Ziel verfolgt, die Klägerin - aus unerfindlichen Gründen - loszuwerden. Wenn mit einer Strafanzeige gegen eine konkrete Person gedroht werde, welche bereits als Täterin hingestellt und vorverurteilt werde, so sei von einer unzulässigen, widerrechtlichen Drohung auszugehen. Dies erst recht, wenn sich die Brandmarkung auf vorgespielte Beweise stütze.
3.3 Ist ein Vertragsschliessender von dem anderen oder einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich (Art. 29 Abs. 1 OR). Gemäss der französischen Fassung darf die Furchterregung nicht "sans droit" erfolgen. Demnach fallen Drohungen, welche ohne Recht bzw. Rechtsgrundlage erfolgen, unter Art. 29 Abs. 1 OR (vgl. Schmidlin, Berner Kommentar, N. 35 zu Art. 29/30 OR). Solche Drohungen können auch den Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllen, welcher voraussetzt, dass jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun oder zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 181 StGB ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn ein begründeter Verdacht besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb). Dies hat auch im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 OR zu gelten. Die Drohung mit einer an sich zulässigen Strafanzeige wird jedoch widerrechtlich, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn versucht wird, mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 101 IV 47 E. 2b S. 49 mit Hinweisen). Kein Zusammenhang besteht zum Beispiel, wenn mit einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung gedroht wird, um den Bedrohten zum Abschluss eines Kaufvertrags zu bewegen. Dagegen darf mit einer Strafanzeige für den Fall gedroht werden, dass der Schädiger den von ihm verursachten Schaden nicht ersetzt (vgl. BGE 125 III 353 E. 2 S. 355 mit Hinweisen). Entsprechend hat das Bundesgericht erkannt, dass ein Zahnarzt wohl seiner Büroangestellten eine Strafanzeige androhen durfte, um sie zur Anerkennung einer Forderung auf Rückerstattung angeblich veruntreuter Gelder zu bewegen, er jedoch zu weit ging, als er ihr darüber hinaus einen Betrag von Fr. 220.-- als "freiwilligen" Zuschlag abnötigte (BGE 69 IV 168 E. 3). Alsdann hat das Bundesgericht angenommen, ein Käufer, dem ein Auto mit einem schwächeren Motor als angegeben verkauft wurde, hätte mit der Androhung, den Fall in der Fernsehsendung "Kassensturz" zur Sprache zu bringen, allenfalls seinem Anspruch auf Ersatz des Minderwerts Nachdruck verschaffen dürfen, nicht hingegen einer nicht liquiden Forderung von Fr. 500.-- für angebliche Auslagen für eine Expertise und andere Umtriebe (BGE 106 IV 125 E. 3b). Diese Grundsätze haben auch bei der Berücksichtigung der Furchterregung hinsichtlich eines Willensmangels zu gelten. So wird gemäss Art. 30 Abs. 2 OR die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes nur dann berücksichtigt, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen.
3.4 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Klägerin bzw. ihren Ehemann verdächtigt, für anonyme ehrverletzende Schreiben verantwortlich zu sein. Entgegen der Annahme der Klägerin kann daraus, dass das angeführte Gutachten nicht beweistauglich war, nicht abgeleitet werden, es habe kein begründeter Verdacht vorgelegen, zumal die Klägerin selbst angibt, sie habe sich mit Bezug auf ihren Ehemann oder ihr "Umfeld" nicht sicher sein können. Unter diesen Umständen war die Androhung mit einer Strafanzeige grundsätzlich zulässig. Die Beklagte durfte die Klägerin jedoch mit der Androhung nicht zum Abschluss eines Vertrages bestimmen, welcher mit der vermuteten Straftat bzw. mit dem Anliegen, eine solche künftig zu verhindern, keinen Zusammenhang hat. Vorliegend ist indessen ein innerer Zusammenhang gegeben. Die Aufhebungsvereinbarung bezweckte zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche deshalb einen Zusammenhang mit der Strafanzeige hatte, weil die Beklagte die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des geltend gemachten Verdachts als unzumutbar erachtete. Zum anderen beinhaltete die Aufhebungsvereinbarung die gegenseitige Verpflichtung, von Vorwürfen Abstand zu nehmen, welche ebenfalls auf den genannten Verdacht zurückzuführen ist. Demnach ist entgegen der Annahme der Klägerin ein genügender Zusammenhang zwischen der Androhung der Strafanzeige und dem danach abgeschlossenen Vertrag zu bejahen. Dabei ist unerheblich, ob die Beklagte mit der Strafanzeige die Abklärung der Urheberschaft der anonymen Schreiben oder die Verhinderung weiterer solcher Schreiben erreichen wollte. Dass die Klägerin der Beklagten in der Aufhebungsvereinbarung übermässige Vorteile zugestanden hatte, ist mit dem Obergericht zu verneinen. Demnach hat dieses bundesrechtskonform angenommen, die Klägerin könne sich nicht auf Furchterregung im Sinne von Art. 29 f. OR berufen.
4.
4.1 Schliesslich ging das Obergericht davon aus, die Aufhebungsvereinbarung könne nicht wegen absichtlicher Täuschung als für die Klägerin unverbindlich erklärt werden. Zur Begründung führte es dem Sinne nach aus, zwar habe die Beklagte gegenüber der Klägerin den falschen Anschein erwecken wollen, sie verfüge über ein Gutachten, das Hinweise dafür enthalte, dass die Klägerin oder ihr Umfeld für die anonymen und verunglimpfenden Schreiben verantwortlich sei. Ebenso habe die Beklagte gehofft, dieser Anschein würde die Klägerin dazu bewegen, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die Vorspiegelung könne jedoch nur dann relevant sein, wenn der erweckte Anschein für den Vertragsabschluss kausal war. Dies sei zu verneinen, wenn die betroffene Partei der Vorspiegelung keinen Glauben schenke, weil sie den wahren Sachverhalt kennt. Davon sei vorliegend auszugehen, da die Klägerin nach ihrer Darstellung stets sicher war, dass ihr weder unmittelbar noch mittelbar über ihren Ehemann etwas angelastet werden könne. Die Klägerin habe auch gewusst, dass es sie belastende Beweise nicht habe geben können. Eine Täuschung sei daher nicht möglich gewesen, da aus der Sicht der Klägerin entsprechende Beweise als Möglichkeit nicht im Raum gestanden hätten.
4.2 Die Klägerin übt in diesem Zusammenhang unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, indem sie behauptet, sie sei tatsächlich getäuscht worden (vgl. E. 1.3 hiervor). Ansonsten legt die Klägerin nicht dar, inwiefern das Obergericht bei der Verneinung der Täuschung Bundesrecht verletzt haben soll, was auch nicht erkennbar ist.
5.
Das Obergericht führte an, selbst wenn ein erheblicher Willensmangel bejaht würde, könnte die Klage nicht gutgeheissen werden, weil bei Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung die Kündigung vom 17. November 2000 ihre Wirkung entfalten würde. Dieser Eventualbegründung kommt neben der bundesrechtskonformen Hauptbegründung keine selbständige Bedeutung zu, weshalb auf die gegen die Eventualbegründung gerichtete Kritik der Klägerin mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
6.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: