BGer I 393/2004
 
BGer I 393/2004 vom 07.12.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 393/04
Urteil vom 7. Dezember 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
gegen
R.________, 1952, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 1. Juni 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene R.________ meldete sich am 26. Oktober 1999 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 26. Mai 2000). Die Verwaltung stützte sich dabei auf den Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 16. Januar 2000, gemäss welchem aufgrund eines chronisch-rezidivierenden, myofaszialen Panvertebralsyndroms mit einer im Vordergrund stehenden cervicospondylogenen/lumbospondylogenen Komponente beidseits und eines sekundären Fibromyalgiesyndroms, bezüglich der letzten Tätigkeit als Beschichterin in einer Lampenfabrik, wie auch hinsichtlich jeglicher ausserhäuslichen Tätigkeit, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht.
Anlässlich einer Geschäftsprüfung bemängelte das Bundesamt für Sozialversicherung den Entscheid der IV-Stelle in materieller Hinsicht, da sich diese beim Verfügungserlass auf widersprüchliche Angaben des behandelnden Arztes gestützt habe. Im Rahmen eines daraufhin vorgezogenen Revisionsverfahrens im April 2001 beauftragte die IV-Stelle die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit einer interdisziplinären Begutachtung. Die Ärzte der MEDAS diagnostizierten vor allem ein chronisches Panvertebralsyndrom, ein multilokuläres Schmerzsyndrom sowie eine leichtgradige, depressive Episode (Gutachten vom 27. März 2002). Sie schätzten die Versicherte - unter Berücksichtigung der psychiatrischen und rheumathologischen Konsilien vom 5. und 6. November 2001 - für eine leidensangepasste Tätigkeit (leichte Tätigkeit, unter Vermeidung von stereotypen Bewegungsmustern, Zwangshaltungen sowie Heben von Lasten über 10 kg und Überkopfarbeiten bei rückengerechter Arbeitsplatzsituation und Möglichkeit der freien Zeiteinteilung und Einlegen entsprechender Erholungspausen) zu rund 70 % arbeitsfähig, wovon ausgehend die IV-Stelle neu einen Invaliditätsgrad von 35 % ermittelte. In der Folge teilte sie R.________ mit Verfügung vom 9. Oktober 2002 wiedererwägungsweise mit, sie habe ab 1. Dezember 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 35 % keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente und entzog einem allfällig dagegen erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.
B.
Hiegegen liess R.________ Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2002 sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Gleichzeitig ersuchte sie um Wiederherstellung der verfügungsweise entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, was das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2003 ablehnte. Mit Entscheid vom 1. Juni 2004 hiess das Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verwaltungsverfügung vom 9. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch neu verfüge. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Verwaltung habe - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs - zu Unrecht lediglich einen leidensbedingten Abzug von 15 anstatt 20 % vorgenommen, sodass neu auf der Grundlage eines nunmehr ermittelten Invaliditätsgrades von 40 % eine Härtefallprüfung vorzunehmen und sodann über die Höhe des Rentenanspruchs zu entscheiden sei.
C.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verwaltungsverfügung vom 9. Oktober 2002 zu bestätigen.
In Verweisung auf den zutreffenden vorinstanzlichen Entscheid verzichtet R.________ auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst in seiner Stellungnahme auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. Oktober 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt, beurteilt sich der strittige Rechtsanspruch nach den materiellrechtlichen Bestimmungen des IVG in der vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (1. Januar 2003) sowie der am 21. März 2003 beschlossenen 4. IVG-Revision (1. Januar 2004; AS 2003 3837 ff.) gültig gewesenen Fassung (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar. Die im ATSG enthaltenen und die gestützt darauf in den Spezialgesetzen auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen gelangen daher bereits zur Anwendung (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. Das ATSG regelt das Sozialversicherungsverfahren in den Art. 34 ff. und kennt kein Vorbescheidverfahren, wie es Art. 73bis IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) in der Invalidenversicherung bisher vorgesehen hat. Auf den 1. Januar 2003 wurde deshalb Art. 73bis Abs. 1 IVV ersatzlos aufgehoben. Danach hatte die IV-Stelle, bevor sie über die Ablehnung eines Leistungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisherigen Leistung beschloss, der versicherten Person oder deren Vertreter Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten ihres Falles einzusehen (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 Erw. 1.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 In formell-rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Grundsätze über die Verletzung des rechtlichen Gehörs (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 116 V 185 Erw. 1, je mit Hinweisen), insbesondere im Zusammenhang mit dem bis 31. Dezember 2002 in der Invalidenversicherung geltenden Vorbescheidverfahren von Art. 73bis IVV (BGE 125 V 401, 124 V 180, je mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2 Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 9. Oktober 2002 zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden lediglich festgehalten, dass sie diese überprüft habe und es unterlassen, darzulegen, weshalb die vom Rechtsvertreter genannten Einwände unbehelflich sind. Damit kam die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht der summarischen Begründungspflicht nicht genügend nach, weshalb mit der Vorinstanz die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen ist (BGE 124 V 180).
Eine Rückweisung zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens kommt jedoch auf Grund der geänderten Verfahrensbestimmungen nicht mehr in Frage (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 Erw. 1.4 mit Hinweisen). Möglich wäre lediglich eine Rückweisung an die Verwaltung unter Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2002 zum erneuten Erlass einer Verfügung und allenfalls anschliessendem Einspracheverfahren. Ein solches Vorgehen ist jedoch - unter Berücksichtigung der konkreten Umstände - vor allem auch im Interesse der Versicherten - nicht opportun. Zum einen würde das Verfahren unnötig verlängert, zum andern liegt keine Häufung von Rechtsverletzungen vor (BGE 124 V 183 Erw. 4b). Zudem geht es weder um eine Missachtung der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht, noch um eine Verweigerung der Akteneinsicht; auch verhält es sich nicht so, dass der Verwaltung sowohl eine Verletzung der Anhörungspflicht wie auch eine Verletzung der Begründungspflicht vorzuwerfen wäre. Somit liegt keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die einer Heilung im kantonalen Verfahren nicht zugänglich wäre (vgl. Urteil A. vom 20. Juli 2004, I 7/04 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen ist ausnahmsweise die Möglichkeit der Heilung des Mangels zu bejahen, zumal die Versicherte eine Gehörsverletzung weder vor- noch letztinstanzlich geltend macht.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 28 Abs. 2 IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung), die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bei einer anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes oder dessen erwerblichen Auswirkungen (Art. 41 IVG in Verbindung mit Art. 88a IVV) sowie die Praxis, dass eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 41 IVG darstellt (BGE 112 V 37 unten mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend dargelegt wird die Rechtsprechung - welche in Art. 53 Abs. 2 ATSG eine ausdrückliche Regelung erfahren hat (Kieser, ATSG-Kommentar, N 18 zu Art. 53) - nach welcher die Verwaltung berechtigt ist, die, noch keiner richterlichen Prüfung unterzogenen, Invalidenrente aufzuheben oder herabzusetzen, wenn die formell rechtskräftige Leistungszusprechung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist und dass dieser Grundsatz der Revisionsordnung nach Art. 41 IVG vorgeht (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).
4.
Es steht aufgrund der Akten fest und wird nicht bestritten, dass seit Erlass der ursprünglichen, eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 1999 zusprechenden Verfügung vom 26. Mai 2000 bis zum massgebenden Zeitpunkt der Wiedererwägungsverfügung vom 9. Oktober 2002 weder in gesundheitlicher noch erwerblicher Hinsicht eine im Sinne von Art. 41 IVG relevante Besserung des Zustands eingetreten ist. Namentlich ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS vom 27. März 2002 nicht auf einer aktenmässig ausgewiesenen (Urteile S. vom 21. Oktober 2003 [I 652/02] Erw. 2 und P. vom 31. Januar 2003 [I 559/02] Erw. 3.2 mit Hinweis), revisionsbegründenden Tatsachenänderung beruht (wozu etwa auch die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die grundsätzlich gleichgebliebene Behinderung gehören kann; vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 255), sondern es sich um eine revisionrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Krankheitsbildes handelt; gegen eine objektive Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit mit entsprechenden positiven Auswirkungen erwerblicher Art spricht unter anderem auch der Umstand, dass im Jahr 2001 nebst den körperlichen Leiden fachärztlicherseits erstmals eine leichte depressive Störung - Differenzialdiagnose: beginnende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F32.0) und Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) - diagnostiziert wurden, wobei aber aus rein psychiatrischer Sicht für eine den somatischen Beschwerden angepasste Tätigkeit keine wesentliche Einschränkung besteht (Konsilium des Dr. med. V.________ vom 5. November 2001).
5.
5.1 Nachdem die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung ohne Weiteres erfüllt ist, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c, SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c) und keine Rolle spielt, dass der Anstoss zur Wiedererwägung von einer aufsichtsbehördlichen Direktive ausging (Urteil B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02), bleibt zu prüfen, ob das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung zu bejahen ist, sodass diese der Wiedererwägung zugänglich wäre, welche mithin der Korrektur eine anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts [BGE 117 V 17 Erw. 2c mit Hinweis]) dient.
5.2 Die IV-Stelle legte ihrer Verfügung vom 26. Mai 2000 die Stellungnahme des damaligen Hausarztes Dr. med. M.________ (vom 16. Januar 2000) zur Arbeitsfähigkeit zu Grunde, wonach die Versicherte für jegliche ausserhäusliche Tätigkeit - im Gegensatz zur Hausarbeit, welche sie mit Ausnahme der schweren Tätigkeiten uneingeschränkt ausführen könne - vollständig arbeitsunfähig sei. Das vorliegende Beschwerdebild, welches sich hauptsächlich aus den den Bewegungsapparat betreffenden Leiden zusammensetzt, wobei aus arbeitsmedizinischer Sicht die verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans sowie der linken Schulter von relevanter Bedeutung ist (Gutachten der MEDAS vom 27. März 2002), erscheint nicht als derart komplex, diffus oder von persönlichkeitsbedingten Einflüssen überlagert, dass es keine differenziertere Schätzung der Arbeitsfähigkeit als jene des Dr. med. M.________ zulassen würde. Dieser setzt sich überhaupt nicht mit möglichen Verweisungstätigkeiten auseinander und legt in keiner Weise dar, warum die somatischen Leiden innerhäusliche Verrichtungen (bis auf schwere Arbeiten) erlauben, ausserhäusliche Aktivitäten jedoch gar nicht möglich sein sollen. Wenn der Hausarzt im Rahmen des Revisionsverfahrens am 17. Mai 2001 ausführt, ausserhäusliche Tätigkeiten könnten deswegen nicht ausgeführt werden, weil dabei das Arbeitstempo und die Arbeitsintensität nicht individuell angepasst sowie keine beliebigen Arbeitspausen eingeschaltet werden könnten, vermischt er zudem die durch ihn zu schätzende Arbeitsfähigkeit mit der Aufgabe der Verwaltung, diese ärztliche Stellungnahme in zumutbaren Verweisungstätigkeiten erwerblich umzusetzen (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). Indem die IV-Stelle ohne weitere Abklärungen einzig auf den bezüglich der Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in sich widersprüchlichen Bericht des Dr. med. M.________ abstellte, erging die Verfügung auf Grund einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Zusprechung der ganzen Invalidenrente unter Annahme eines Invalidengrades von 100 % als qualifiziert unrichtig und rechtsfehlerhaft im wiedererwägungsrechtlichen Sinne anzusehen.
6.
6.1 Mit Blick auf die Festsetzung des Valideneinkommens stützen sich Vorinstanz und Verwaltung zu Recht auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 2. Dezember 1999. Bei einem monatlichen Verdienst von Fr. 3'300.- resultiert (unter Anrechnung eines 13. Monatslohns) ein Einkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 42'900.- im Jahr. Auf Grund des aus medizinischer Sicht definierten Zumutbarkeitsprofils und unter Berücksichtigung der fehlenden Ausbildung, ist für die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens vom Zentralwert des standardisierten monatlichen Einkommens der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen, der sich 1998 auf Fr. 3'505.- pro Monat bzw. Fr. 42'060.- pro Jahr belief (LSE 1998, Tabelle A1). Wird dieser auf 40 Wochenstunden basierende Betrag auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2001, S. 80 Tabelle B 9.2) hochgerechnet und die allgemeine Nominallohnerhöhung von 1998 auf 1999 (0.3 %; Die Volkswirtschaft 02/2001, S. 81 Tabelle B 10.2) berücksichtigt, resultiert ein Einkommen von Fr. 3'674.- pro Monat resp. Fr. 44'084.- pro Jahr. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ergibt sich ein Betrag von Fr. 30'859.- im für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 128 V 174, 129 V 222).
6.2 Somit bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie bei der Festsetzung des Invalideneinkommens vom Tabellenlohn einen leidensbedingten Abzug von 20 % vornahm, mithin den von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug von 15 % um 5 % korrigierte, in unzulässiger Weise in das Vewaltungsermessen eingriff, wie die Beschwerdeführerin einwendet.
6.2.1 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt unbestrittenermassen von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25 %, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). Der für alle einkommensrelevanten Einzelfallumstände gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar, bei deren Überprüfung es nicht darum gehen kann, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle desjenigen von Verwaltung und Vorinstanz setzt. Bei der Überprüfung der Angemessenheit (Art. 132 lit. a OG; Erw. 2 hievor) geht es wohl um die Frage, ob der Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Will das Sozialversicherungsgericht aber in das Verwaltungsermessen eingreifen, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
6.2.2 Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung kann sich das kantonale Gericht gerade nicht auf Gegebenheiten abstützen, welche die abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen, zumal es, nebst der leidensbedingten Einschränkung in der Verweisungstätigkeit, einzig einen allenfalls vorzunehmenden Branchenwechsel als lohnmindernd qualifiziert. Wirken sich hingegen weder Alter, Nationalität noch Beschäftigungsgrad auf das Erwerbseinkommen aus, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Verwaltung ihr Ermessen bei der Festsetzung eines behinderungsbedingten Abzugs von 15 % richtig ausgeübt. Damit bestand für die vorinstanzlich vorgenommene Ermessenskorrektur (im Umfang von 5 %) kein Raum, da sie einzig ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzte, womit diese unzulässigerweise erfolgte.
6.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 42'900.- und Invalideneinkommen: Fr. 30'859.-; Erw. 4.1 hievor), resultiert bei einem behinderungsbedingten Abzug von 15 % ein Invaliditätsgrad von 39 % (zur Rundung: BGE 130 V 121), weshalb die einen Rechtsanspruch verneinende Verwaltungsverfügung im Ergebnis Stand hält.
7.
Es bleibt festzuhalten, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV). Aus diesem Grund und mangels Meldepflichtverletzung wirkt die Wiedererwägung ex nunc et pro futuro, wovon Verwaltung und Vorinstanz zu Recht ausgingen; sie zieht demnach nicht die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (vgl. Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG; BGE 119 V 432 Erw. 2, 110 V 301 Erw. 2a).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2004 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: