BGer I 410/2004 |
BGer I 410/2004 vom 07.12.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 410/04
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Urteil vom 7. Dezember 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Parteien
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A.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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(Entscheid vom 8. Juni 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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A.a A.________, geboren 1958, war als Hilfsarbeiter/Dachdecker tätig und meldete sich am 13. März 1996 zur Umschulung bei der Invalidenversicherung an. Gemäss Bericht von Frau Dr. med. M.________, Spezialärztin für innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, vom 3. Juni 1996 litt er an einem chronisch rezidivierenden lumbospondylogenen Syndrom rechtsbetont mit/bei Fehlform und Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule infolge lumbosakraler Übergangsanomalie, einer Beteiligung des Iliosakralgelenks rechts und einem Piriformissyndrom rechts, degenerativen Veränderungen (Spondylarthrose L5/S1 rechts) mit Einengung des Foramen L5/S1 rechts und beginnenden degenerativen Veränderungen der Ileosakralgelenke beidseits. Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 15. Februar 1996. Vom 9. Dezember 1996 bis 8. März 1997 absolvierte der Versicherte in der Eingliederungsstätte V.________ einen Aufenthalt zur Abklärung seiner Einsatz-, Belastungs-, Leistungs-, Lern-, Umschulungs- und Vermittlungsfähigkeit (Bericht vom 23. März 1997). Daran anschliessend war er im Rahmen eines Arbeitstrainings bis am 8. September 1997 bei der Firma Y.________ AG in tätig; ab jenem Zeitpunkt bis 8. Dezember 1997 wurde er bei der selben Firma in eine Servicegruppe umgeschult. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn bezahlte jeweils Taggelder. Ab 9. Dezember gewährte die IV-Stelle während eines Jahres ein gekürztes Taggeld für eine weitere Schulung und Einarbeitung bei der Firma Y.________ AG. Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 berichtete deren Personalverantwortliche, die maximale Leistung des Versicherten als Reparateur belaufe sich auf 75 %. Die am Arbeitsplatz geforderten Zusatzaufgaben könnten nicht erbracht werden und müssten von anderen Gruppenmitgliedern übernommen werden. Die Gesamtleistungsfähigkeit von A.________ betrage demnach ca. 45 %. Aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit werde dem Versicherten 50 % eines vollen Lohnes ausbezahlt. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 58 % und gewährte A.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ab 1. Dezember 1998 eine halbe Invalidenrente nebst Kinderrente (Verfügung vom 5. August 1999).
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A.b Am 17. Juli 2002 meldete der Versicherte, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert. Er leide an vermehrten Schmerzen im Rücken und an den Fersen beidseits. Ab 24. März 2000 arbeitete er nur noch halbtags, ab 8. August 2001 war er vollständig arbeitsunfähig. Per 31. Dezember 2001 wurde das Arbeitsverhältnis von der Firma Y.________ AG aufgelöst. Die IV-Stelle liess A.________ beim ärztlichen Begutachtungsinstitut X.________ GmbH (ABI; Medas) untersuchen. Gemäss Expertise vom 17. Februar 2003 leidet der Versicherte an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei lumbosakraler Übergangsanomalie, einer Fasziitis plantaris beidseits und einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit vorwiegend somatischen wie aber auch leichten psychischen Faktoren und dem Verdacht auf eine depressive Episode leichten Grades. Es wird ausgeführt, er könne als Dachdecker oder Zimmermann nicht mehr arbeiten. Aus medizinischer Sicht sei hingegen eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, adaptierte Tätigkeit ganztags ohne Leistungseinschränkung möglich. Mit Verfügung vom 2. April 2003 hob die IV-Stelle den Rentenanspruch von A.________ per 31. Mai 2003 auf, da sein Invaliditätsgrad nur 21 % betrage. Im Einspracheentscheid vom 30. September 2003 wird an dieser Einschätzung festgehalten und ausgeführt, die ursprüngliche Rentenverfügung sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb die entsprechende Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen sei.
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B.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weist die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 8. Juni 2004).
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C.
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A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides und des vorinstanzlichen Entscheides ab März 2001 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur konkreten beruflichen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um die unentgeltliche Rechtspflege.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62) treten somit grundsätzlich sofort in Kraft.
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1.2 Art. 53 Abs. 2 ATSG wurde in Anlehnung an die vor dem In-Kraft-Treten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Ebenfalls verwiesen werden kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen über die Bedeutung medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie die für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Regeln (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
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Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 41 IVG beziehungsweise Art. 17 ATSG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b).
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2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Rentenrevision keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 Erw. 3.5). Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche durch die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden ist, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind, dem Wortlaut entsprechend, dahin gehend auszu legen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.
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3.
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Streitig ist die Aufhebung der Rente.
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3.1 Die IV-Stelle führt zur Begründung der wiedererwägungsweisen Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung an, der aufgrund der aktuellen Verhältnisse ermittelte Invaliditätsgrad betrage 21 %, was keinen Anspruch auf eine Rente gebe. Aufgrund der Feststellungen im Gutachten vom 17. Februar 2003 habe bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprechung eine volle Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Erwerbstätigkeiten bestanden. Bei der Invaliditätsbemessung sei dazumal einzig auf ein Schreiben der Firma Y.________ AG vom 11. Februar 1999 abgestellt worden, in dem eine Gesamtleistungsfähigkeit von ca. 45 % postuliert worden sei. Der enormen Diskrepanz zwischen der vorhergehenden Abklärung der Eingliederungsstätte V.________ und den Aussagen der Personalverantwortlichen der Y.________ AG sei nicht nachgegangen worden. Es sei demnach zu Unrecht eine Rente verfügt worden. Die Verfügung vom 5. August 1999 sei damit zweifellos unrichtig, weshalb sie in Wiedererwägung zu ziehen sei und die Rentenleistungen eingestellt würden.
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3.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, sein Gesundheitszustand und damit seine Arbeitsfähigkeit habe sich seit Frühjahr 2001 verschlechtert, sodass er auch die leichte angepasste Arbeit als Reparateur bei der Y.________ AG nicht mehr habe verrichten können. Die ursprüngliche Rentenverfügung habe auf einer umfassenden beruflichen Eingliederung und Arbeitsplatzabklärung beruht. Das Gutachten der ABI sei ohne Kenntnis dieser konkreten Abklärungen erstellt worden. Dass in diesem Gutachten bei eher verschlechterten medizinischen Verhältnissen die Arbeitsfähigkeit anders gewertet werde, biete keine Grundlage für eine Wiedererwägung. Eine neue Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit vermöge keine zweifellose Unrichtigkeit zu begründen.
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4.
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4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - rechtsprechungsgemäss so zu handhaben ist, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Mag eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung dann, wenn sie auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden, in der Regel als zweifellos unrichtig gelten (BGE 103 V 128 Erw. a; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158 Erw. 3c), so kann das Gleiche nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen (beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 IVG) liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V 389 f. Erw. 3 mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2; vgl. RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251; ARV 1982 Nr. 11 S. 74 f. Erw. 2c; ZAK 1980 S. 496, 1965 S. 60). Dies bedeutet indes nicht, dass die im Gesetz vorgezeichnete Verfahrensweise bei der Invaliditätsbemessung, namentlich die Vornahme eines Einkommensvergleichs im Rahmen der allgemeinen Bemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 aIVG), im Einzelfall durch eine auf Ermessen beruhende Invaliditätsschätzung ersetzt werden dürfte. Die Ausübung von Ermessen bleibt, auf die Konkretisierung einzelner begrifflicher Elemente der Invalidität beschränkt (vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.; Urteil B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3.2).
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4.2 Allein der Umstand, dass bei der Invaliditätsbemessung von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit geschlossen wird, gestattet, auch wenn dieses Vorgehen nach der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig ist (BGE 114 V 314 Erw. 3c; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b; Urteile F. vom 31. August 2001, I 414/01, und T. vom 5. Mai 1999, I 195/99) und nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen darf (Urteil S. vom 30. Mai 2001, I 35/01, Erw. 3a), noch nicht den Schluss auf zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, müsste vielmehr erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
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4.3
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4.3.1 Wie die Invaliditätsbemessung im Jahre 1999 erfolgte, ist dem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle zu entnehmen. Mit Datum vom 26. November 1997 wurde vermerkt, gemäss einer Besprechung in der Firma Y.________ AG liege die Leistung des Beschwerdeführers bei 75 %. Das Hauptproblem sei nach wie vor, dass er nicht lange in der gleichen Stellung arbeiten könne. Die Qualität der Arbeit sei eher besser als diejenige der Vergleichspersonen. Bei einer 100%igen Leistung würde er Fr. 3675.- verdienen. Gleichentags wurde offenbar verabredet, dass dem Beschwerdeführer von der Firma während eines Jahres ein Lohn von Fr. 2900.- für eine 75%ige Leistung ausbezahlt werde. Die Invalidenversicherung bezahlte währenddessen ein Taggeld von Fr. 950.-, sodass der Beschwerdeführer einen vollen Lohn für die Arbeit als Reparateur erhielt. Aufschlussreich sind die Notizen über Besprechungen mit der Personalchefin der Firma Y.________ AG vom 19. Oktober und 23. November 1998. Demzufolge betrage die durchschnittliche Leistung des Beschwerdeführers beim Kaffeemaschinenservice 10 Stück pro Tag, währenddem die durchschnittliche Leistung im Betrieb 13 bis 14 Stück betrage. Das entspreche einem Rendement von 75 %. Es wird die Frage erörtert, inwieweit der Arbeitgeber bei der Lohnbeurteilung Rücksicht nehmen soll, damit die Rente nicht wegfalle. Da weder der Beschwerdeführer noch der Abteilungsleiter im Betrieb einen Lohn entsprechend der 25%igen Einschränkung akzeptieren wollten, einigte man sich offenbar darauf, dass von Seiten der Firma Y.________ AG eine Zusammenstellung gemacht werde, die einer 60%igen Arbeitsfähigkeit entsprechen würde. Diese erfolgte mit Schreiben vom 11. Februar 1999. Darin wird erklärt, warum trotz einer Leistung als Reparateur von 75 % nur ein Lohn entsprechend einer 50%igen Arbeitsleistung im Betrage von Fr. 1915.- bezahlt werde. Auf dieser Grundlage wurde in der Folge ein Invaliditätsgrad von 58 % ermittelt und der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente verfügt.
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4.3.2 Dies entspricht nicht dem rechtmässigen Vorgehen. Bei der erstmaligen Rentenzusprache wurde offensichtlich nicht der Lohn, den der Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen verdienen könnte mit demjenigen verglichen, den er auf dem allgemeinen offenen Arbeitsmarkt mit seinem Gesundheitsschaden zu verdienen vermöchte. Vielmehr wurde der Invalidenlohn derart bemessen, dass der Versicherte Anspruch auf eine Rente erhält. Damit hatte die IV-Stelle ihren Ermessensspielraum überschritten, was die Verfügung vom 5. August 1999 als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt. Sie war zudem zweifellos unrichtig. Aus dem Fragebogen für Arbeitgeber vom 20. Dezember 2000, welcher im Rahmen eines ersten Rentenrevisionsverfahrens verschickt worden war, ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 1999 tatsächlich ein Lohn von durchschnittlich Fr. 3315.60 x 13 ausbezahlt worden war. Ab 24. März 2000 wurde seine Arbeitszeit auf 4,1 Stunden täglich reduziert, weil ihm nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Ab jenem Zeitpunkt verdiente er noch Fr. 2968.- im Monat. Auch mit jenem Lohn hätte - basierend auf einem Validenlohn von Fr. 59'840.- - ein Invaliditätsgrad resultiert, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergeben hätte. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb ihm am 10. Januar 2001 mitgeteilt worden war, eine Überprüfung seines Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung gezeigt, womit er weiterhin Anspruch auf die bisherigen Rentenleistungen habe. Zusammenfassend hat die IV-Stelle - bestätigt durch das kantonale Gericht - zu Recht erkannt, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung war, sodass sie in Wiedererwägung gezogen werden kann.
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5.
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Zu prüfen bleibt, ob sich die Verhältnisse seither verändert haben, sodass nunmehr ein Anspruch auf eine Rente besteht.
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5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich dermassen verschlechtert, dass er nun Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
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Vergleicht man die Diagnosen der Dr. med. M.________ vom 3. Juni 1996 mit denjenigen, welche im Rahmen der Begutachtung am ABI gestellt wurden, kommen zum bekannten chronischen Lumbovertebralsyndrom eine Fasziitis plantaris beidseits und eine Schmerzverarbeitungsstörung hinzu. Die Ärzte erachteten die Arbeitsfähigkeit durch erstere - bei einer durch die Behinderung am Achsenskelett ohnehin auf eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit limitierten Stelle - nicht zusätzlich eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht wurde keine sichere Diagnose gestellt. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen konnten somatisch nicht, beziehungsweise nicht ausreichend erklärt werden, sodass eine Schmerzverarbeitungsstörung festgestellt wurde. Die Experten erachteten hingegen eine genauere Diagnosestellung als nicht indiziert, da ihre Einschätzung der Gesamtarbeitsfähigkeit davon nicht beeinflusst würde. Aufgrund der Geringgradigkeit der Symptome sei es dem Exploranden aus psychiatrischer Sicht zumutbar die Willensanstrengung aufzubringen, um einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ganztägig ohne Leistungseinschränkung nachzugehen. Das entspricht dem, was in Bezug auf die Belastbarkeit anlässlich der Abklärung der Eingliederungsstätte V.________ vom 9. Dezember 1996 bis 8. März 1997 auch festgestellt werden konnte. Es besteht keine Veranlassung aus rechtlicher Sicht die von den Ärzten bescheinigte Zumutbarkeit zu relativieren.
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5.2 Die Expertise vom 17. Februar 2003, einschliesslich der orthopädischen und psychiatrischen Teilgutachten, entspricht den höchstrichterlichen Kriterien einer beweiskräftigen medizinischen Sachverhaltsfeststellung. Diesbezüglich wird auf die richtigen und ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Es ist darauf abzustellen. Das Gleiche gilt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Verwaltung. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit. Auch der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was daran zweifeln liesse. Damit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
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6.
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Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, die Beschwerde zwar als unbegründet, aber nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. Dezember 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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