BGer 6P.147/2004 |
BGer 6P.147/2004 vom 09.12.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.147/2004
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6S.402/2004 /pai
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Urteil vom 9. Dezember 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Karlen,
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Gerichtsschreiber Schönknecht.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Dr. Suzanne Lehmann, und Advokat Dr. Walter Düggelin,
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gegen
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- C.________, D.________, E.________, vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,
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- F.________, G.________, H.________, I.________,
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vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Mord etc. (Strafzumessung),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 22. Mai 2001 kam es zwischen A.________ und Y.________ zu einer heftigen Auseinandersetzung. B.________, die Ehefrau von A.________, hatte sich ohne dessen Wissen mit Y.________ getroffen. Als A.________ einen Schuss aus seiner Pistole abgegeben hatte, der niemanden traf, kam es zu einem Gerangel. In dieser Situation zog X.________ seine geladene und entsicherte Pistole und feuerte einen Schuss in Richtung Y.________ ab, der diesen jedoch nicht traf. Im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung schlugen A.________ und nach der Anklage auch X.________ mit ihren Pistolen ungezählte Male mit grosser Wucht auf den Kopf des am Boden liegenden Y.________ ein, bis dieser blutüberströmt liegen blieb und sich nicht mehr rührte. Da die Pistole von A.________ nicht mehr funktionierte, verlangte er die Waffe von X.________. Dieser händigte sie A.________ aus, der den Pistolenlauf direkt auf den linken Unterkiefer von Y.________ ansetzte und abdrückte.
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Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 12. November 2002 wegen vorsätzlicher Tötung (begangen in Mittäterschaft), versuchter vorsätzlicher Tötung, Gefährdung des Lebens, Begünstigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 8 Jahren Zuchthaus und 12 Jahren Landesverweisung, letztere mit bedingtem Vollzug.
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Dagegen sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 10. August 2004 X.________ des Mordes, der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Gefährdung des Lebens sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu 14 Jahren Zuchthaus und 12 Jahren Landesverweisung, letztere unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
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B.
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X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts, mit der Nichtigkeitsbeschwerde verlangt er ebenfalls die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. November 2002.
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Das Appellationsgericht ersucht um Abweisung der beiden Beschwerden. Eine Vernehmlassung der Beschwerdegegner und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wurde nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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In der staatsrechtlichen Beschwerde werden verschiedene Sachverhaltsfeststellungen des Appellationsgerichts als willkürlich gerügt.
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Dieser Vorwurf wird in erster Linie gegenüber der Feststellung erhoben, dass auch der Beschwerdeführer mit der Waffe auf das am Boden liegende Opfer eingeschlagen habe. Zur Begründung verweist die Beschwerde vor allem auf das erstinstanzliche Urteil, das solche Schläge nicht für erwiesen erachtete. Mit der differenzierten abweichenden Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer dagegen überhaupt nicht näher auseinander. Seine Rechtsschrift genügt daher in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
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Gleich verhält es sich mit einer weiteren erhobenen Willkürrüge. So wird überhaupt nicht aufgezeigt, wieso die Feststellung des Appellationsgerichts unhaltbar sein sollte, der Beschwerdeführer habe aus familiären Gründen unter keinem unwiderstehlichen Druck von A.________ gestanden.
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Die übrige vorgebrachte Kritik betrifft die Anwendung der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen ist.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
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2.
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Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde verlangt der Beschwerdeführer neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts. In diesem zweiten Punkt ist der gestellte Antrag unzulässig, da die Nichtigkeitsbeschwerde rein kassatorischer Natur ist (Art. 277ter Abs. 1 BStP).
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3.
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In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde vor allem gegen die vorinstanzliche Qualifikation seiner Tat als Mord. Dabei verweist er wiederum vor allem auf das erstinstanzliche Urteil, das auf eine vorsätzliche Tötung erkannt hatte.
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Der Mord (Art. 112 StGB) unterscheidet sich durch besondere Skrupellosigkeit von der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB). Er zeichnet sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung der eigenen Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Weise auf äussere Merkmale (Art der Ausführung der Tat) und innere Elemente (Beweggrund, Zweck der Tat). Ob ein Mord vorliegt, ist anhand der Tat selber zu beurteilen. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind demgegenüber nur heranzuziehen, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 13 f.).
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Die Vorinstanz qualifiziert die Tat des Beschwerdeführers im Unterschied zum Strafgericht als Mord. Diese unterschiedliche Beurteilung erklärt sich hauptsächlich damit, dass die zweite Instanz die Schläge des Beschwerdeführers auf den Kopf des Opfers mit der Waffe als erstellt erachtet. Sie führt aus, Y.________ sei vom Beschwerdeführer und A.________ nicht einfach getötet, sondern abgeschlachtet worden. Sie hätten auf den Kopf des am Boden liegenden Wehrlosen eingeschlagen und dessen Schädel regelrecht zertrümmert. Diese aussergewöhnliche Brutalität offenbare eine besondere Gefühlskälte. Ausserdem sei das Motiv der Tat krass egoistisch zu werten. Die Tötung sei allein erfolgt, um die Familienehre wiederherzustellen, wobei der Beschwerdeführer keinem unwiderstehlichen Druck von A.________ ausgesetzt gewesen sei.
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Die Einwände, die der Beschwerdeführer gegenüber diesen Erwägungen erhebt, weichen teilweise vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab und sind in diesem Umfang von vornherein unzulässig. Im Übrigen vermögen sie keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Eine solche ist im Lichte der erwähnten Rechtsprechung denn auch nicht ersichtlich. Damit ist gleichzeitig der Kritik an der Strafzumessung, die sich allein auf die abweichende Qualifikation der Tat stützt, der Boden entzogen.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach in dem Umfang, in dem auf sie einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG bzw. Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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