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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 210/04
Urteil vom 10. Dezember 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
M.________, 1951, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 24. August 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene M.________ stellte am 30. September 2002 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, da er befürchtete, seine Arbeitgeberin, die Hochschule X.________, werde das befristete und an diesem Tag auslaufende vollzeitliche Anstellungsverhältnis infolge "Modularisierung" des Schulbetriebs nur mit reduziertem Pensum weiterführen. In der Folge bezog er Taggelder.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2003 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den Versicherten wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für neun Tage ab dem 1. November 2002 in der Anspruchsberechtigung ein. Derselbe Grund führte am 31. März 2003 erneut zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung für vier Tage ab dem 1. März 2003. Diese Anordnungen wurden mit den Einspracheentscheiden vom 19. November 2003 bestätigt.
B.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 24. August 2004).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________, die Einspracheentscheide sowie der vorinstanzliche Gerichtsentscheid seien aufzuheben.
Das AWA, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden (mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen über die Pflicht der versicherten Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis). Wenn jedoch dem Versicherten grössere Anstrengungen in quantitativer Hinsicht hätten zugemutet werden können, ist er wegen ungenügender persönlicher Bemühungen um Arbeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände an. Im Sinne einer Grössenordnung ist jedoch zu beachten, dass einige Kassen durchschnittlich zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen im Monat verlangen (BGE 124 V 234 Erw. 6 mit Hinweis).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer sich vor der Reduktion des Arbeitspensums sowie in den Kontrollperioden Oktober 2002 und Februar 2003 genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat. Des Weitern hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Angemessenheit der Einstellungsdauer von neun respektive vier Tagen zu beurteilen.
2.1 Der Beschwerdeführer war vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 als Mathematiklehrer an der Hochschule X.________ mit einem Vollzeitpensum von 22 Lektionen pro Woche angestellt. Für jedes Semester (6 Monate) wurde jedoch ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen. Ende Sommersemester erfolgte auf den 1. Oktober 2002 eine Neuanstellung im Umfang von 22,59 Prozent.
2.2
2.2.1 Die Einstellungsverfügung vom 7. Januar 2003 bezieht sich auf den Monat vor der Herabsetzung der Arbeitszeit per 1. Oktober 2002 sowie auf die Kontrollperiode Oktober 2002. Im September 2002 konnte der Beschwerdeführer lediglich zwei Bewerbungen vorweisen (ETH Zürich und Hochschule X.________). Für den Monat Oktober 2002 fehlen jegliche Nachweise für Stellenbewerbungen.
2.2.2 Der Versicherte macht geltend, es sei im September wie auch im Oktober 2002 unklar gewesen, wie sich die definitiven Dozenten-Stundenpläne zu Semesterbeginn gestalten würden. Durch die Umstellung im Schulbetrieb habe sich eventuell eine Reduktion der Anzahl der zu erteilenden Lektionen ergeben können, weshalb ihm ein dafür zuständiger Professor empfohlen habe, sich nach Ende der Sommersemesteranstellung (30. September 2002) sicherheitshalber bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Aufgrund des Einstellungsgespräches sei er jedoch davon ausgegangen, dass er bis zur Pensionierung mit einem 100 Prozent-Pensum an der Hochschule X.________ werde arbeiten können. Er sei somit im Oktober 2002 in Warteposition gewesen, um das ihm zugesagte Pensum zu übernehmen. Überraschenderweise sei ihm dann aber ein kleineres Pensum zugeteilt worden.
2.2.3 Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich der Arbeitnehmer bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen um eine neue Stelle bemühen, sofern ihm der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 12. Dezember 1995, C 239/95). Selbst wenn dem Beschwerdeführer beim seinerzeitigen Einstellungsgespräch ein Vollzeitpensum bis zur Pensionierung in Aussicht gestellt worden sein sollte, durfte er aufgrund der Umstellung vom Klassen- auf den Modulbetrieb nicht mehr darauf vertrauen. Denn gemäss seinen Aussagen wusste er schon vor dem Abschluss des neuen Arbeitvertrages und somit vor der Reduzierung seines Pensums, dass es zu einer Änderung bezüglich der Arbeitszeit kommen konnte. Dafür spricht auch, dass er sich im September 2002 nicht nur an der Hochschule X.________, sondern auch an der ETH Zürich beworben hat. Bei diesem Informationsstand wäre er so lange zur Arbeitssuche verpflichtet gewesen, bis ihm eine Anstellung verbindlich zugesichert worden wäre. Spätestens Anfang Oktober 2002 stand mit dem neuen Arbeitsvertrag fest, dass der Versicherte nur noch ein Pensum von 22,59 Prozent erhalten würde. Dies ist aus der Arbeitgeberbescheinigung der Hochschule X.________ vom 7. Oktober 2002 ersichtlich. Auch wenn der Beschwerdeführer trotzdem in der Zeit bis zum Semesterbeginn (21. Oktober 2002) auf ein Vollzeitpensum hoffte, hätte er sich angesichts seines neuen Arbeitvertrages im Klaren sein müssen, dass eine solche Pensumerhöhung wahrscheinlich nicht stattfinden würde. Deshalb wäre er vor und nach der Reduktion der Arbeitszeit in Nachachtung der ihm obliegenden Pflicht zur Schadenminderung (Art. 17 Abs. 1 AVIG) gehalten gewesen, sich auch anderweitig um zumutbare Arbeit zu bemühen.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich die ausschliesslich im September 2002 vorgenommenen Arbeitsbemühungen (eine Stellenbewerbung und Weiterführung der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber) als quantitativ absolut ungenügend erweisen. Dem Beschwerdeführer wären grössere Anstrengungen zumutbar gewesen. Insofern ist der Einstellungsgrund nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG gegeben. Das AWA nahm dabei leichtes Verschulden im mittleren Bereich an und stellte den Beschwerdeführer für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein, was das kantonale Gericht bestätigte. Dies lässt sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als angemessen bezeichnen.
2.3
2.3.1 Am 31. März 2003 wurde die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2003 verfügt. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Monat eine Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro und insgesamt fünf Bewerbungen vorweisen, wovon drei (Hochschule X.________, Gymnasium Y.________ und Gymnasium Q.________ ) bereits im Monat Januar 2003 ausgewiesen worden waren. Somit handelt es sich im Februar 2003 um zwei neue Bewerbungen und eine Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro.
2.3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe seine Bemühungen nachgewiesen und alles Mögliche unternommen, um seine Teilzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Er habe sich auch ausserhalb seines Berufes, zum Beispiel bei Grossbanken, beworben.
2.3.3 Zwei neue Bewerbungen innerhalb eines Monates und eine Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro sind in quantitativer Hinsicht klar als ungenügend zu bezeichnen. Des Weitern ist auch aufgrund des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat Februar 2003 nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer, wie er selbst behauptet, ausserhalb seines Berufes beworben hätte. Er tätigte im Februar 2003 ausschliesslich Stellenbewerbungen als Dozent. Um Arbeitslosigkeit zu vermeiden, war er jedoch von Gesetzes wegen (Art. 17 Abs. 1 AVIG) gehalten, auch ausserhalb seines bisherigen Berufes Arbeit zu suchen. Das AWA hat unter diesen Umständen zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG verfügt. Die Einstellungsdauer von vier Tagen, entsprechend einem leichten Verschulden, trägt den konkreten Gegebenheiten angemessen Rechnung.
3.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einstellungen in der Anspruchsberechtigung für neun Tage ab dem 1. November 2002 und für vier Tage ab dem 1. März 2003 aufgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen zu Recht erfolgt sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 10. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: