BGer U 13/2004 |
BGer U 13/2004 vom 10.12.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 13/04
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Urteil vom 10. Dezember 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold
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Parteien
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Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8024 Zürich, Beschwerdeführerin,
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gegen
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G.________, 1951, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen
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(Entscheid vom 26. November 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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G.________, geb. 1951, war bei der Versicherung X.________ als Aussendienstmitarbeiter tätig, als er am 14. Januar 2000 bei einer Auffahrkollision laut Zeugnis des erstbehandelnden Arztes ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt (Unfallmeldung der Arbeitgeberin vom 19. Januar 2000; Arztzeugnis des Dr. med. W.________ vom 22. Januar 2000). Die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) anerkannte in ihrer Eigenschaft als obligatorischer Unfallversicherer ihre Leistungspflicht für das gemeldete Ereignis, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder auf der Grundlage einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Mit Verfügung vom 27. Juni 2002 eröffnete sie G.________, gestützt auf die laut Mitteilung der Organe der Invalidenversicherung rückwirkend ab Januar 2001 zugesprochene ganze Invalidenrente resultiere zum 31. Mai 2002 eine Überentschädigung in Höhe von Fr. 25'132.20; weiter werde das Taggeld ab 1. Juni 2002 neu auf Fr. 110.10 (statt wie bisher Fr. 154.55) gekürzt. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Einsprache hob die Helsana die Verfügung vom 27. Juni 2002 im Überentschädigungspunkt auf, während sie die Neufestsetzung des Taggeldes bestätigte (Einspracheentscheid vom 12. August 2002).
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B.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und hob den Einspracheentscheid sowie die Verfügung vom 27. Juni 2002 auf (Entscheid vom 26. November 2003).
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C.
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Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
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G.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit reicht keine Vernehmlassung ein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Bundesrecht verletzte (Art. 104 lit. a OG), indem sie zwecks Vermeidung einer zukünftigen Überentschädigung das Taggeld mit Verfügung vom 27. Juni 2002, bestätigt im Einspracheentscheid vom 12. August 2002, auf den 1. Juni 2002 hin von bisher Fr. 154.55 neu auf Fr. 110.10 festsetzte. Dem Beschwerdegegner war nach Lage der Akten im Frühsommer 2002 rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden, woraus für die Zeit von Januar 2001 bis Mai 2002 laut Mitteilung der Ausgleichskasse Y.________ vom 17. Mai 2002 ein Nachzahlungsbetrag von Fr. 42'976.- resultierte. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung dieser Frage einschlägigen altrechtlichen, d.h. bis am 31. Dezember 2002 in Geltung gestandenen Bestimmungen und Grundsätze in allen Teilen zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
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2.
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2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist zu Recht allseits unstrittig, dass Taggeldleistungen über den 31. Mai 2002 hinaus erbracht wurden, weil gemäss Einspracheentscheid vom 12. August 2002 die auf den 23. April 2001 verfügte Einstellung der vorübergehenden Geldleistungen auf Einsprache hin am 20. Juli 2001 aufgehoben worden war.
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2.2 Treffen Taggelder der Unfallversicherung mit einer Rente der Invalidenversicherung zusammen, beginnt die für die Globalrechnung (BGE 117 V 394) nach aArt. 40 UVG (aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) massgebende Berechnungsperiode mit der Entstehung des Taggeldanspruchs (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 8. November 1991, U 15/91); sie endet - auch dies hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt - in der Regel mit dem Abschluss der vorübergehenden Geldleistungen; d.h. die Globalrechnung ist erst nach Einstellung der Taggelder vorzunehmen (RKUV 2000 Nr. U 376 S. 182 Erw. 2b). Hinreichende Gründe, abweichend davon den Beginn der Rentenleistungen gemäss IVG als Endpunkt für eine erste Berechnungsperiode gemäss aArt. 40 UVG festzusetzen, um für die Zukunft auf der Grundlage der entsprechenden Überentschädigungsrechnung das Taggeld neu festzusetzen, sind nicht ersichtlich (zur Praxisänderung: BGE 129 V 292 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Insbesondere sind überversicherungserhebliche Änderungen im Taggeld- oder Rentenverlauf nicht ausgeschlossen, geht doch die Beschwerdeführerin anscheinend davon aus, die Voraussetzungen für einen Fallabschluss seien nicht gegeben, wie die fortgesetzte Taggeldausrichtung zeigt. Die von der Beschwerdeführerin verfügte Taggeldkürzung ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig und der kantonale Entscheid zu bestätigen.
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3.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; nicht veröffentlichte Erw. 1 des in BGE 117 V 394 teilweise publizierten Urteils M. vom 8. November 1991, U 21/91). Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses hat der obsiegende Beschwerdegegner zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin Anspruch auf eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Helsana Versicherungen AG haben dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 10. Dezember 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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