Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.695/2004 /leb
Urteil vom 14. Dezember 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
A. und B.X.________,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Münstergasse 3, 3011 Bern,
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2000 (Sonderveranlagung),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom
17. Februar 2004.
Sachverhalt:
A.
Bei der Veranlagung der Eheleute A. und B.X.________ erfasste die Steuerverwaltung des Kantons Bern eine im Jahre 2000 fällig gewordene Bonuszahlung der Arbeitgeberin von Fr. 313'068.-- im Rahmen der Sonderveranlagung mit der Jahressteuer 2000. Die ordentliche Veranlagung 1999/2000 (Übergangsperiode) wurde unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Liegenschaftskosten der Jahre 1999 und 2000 im Betrag von Fr. 146'846.-- (Staats- und Gemeindesteuer) bzw. Fr. 146'582.-- (direkte Bundessteuer) revidiert und das steuerbare Einkommen auf null Franken festgesetzt. Eine Einsprache wies die kantonale Steuerverwaltung ab und setzte die Jahressteuer (Sonderveranlagung) für Staat und Gemeinde auf Fr. 49'832.70 fest.
Mit Urteil vom 17. Februar 2004 wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern eine Beschwerde ab. Die Steuerpflichtigen hatten (sinngemäss) geltend gemacht, es sei der im Rahmen der ordentlichen Veranlagung unberücksichtigt gebliebene Teil der Liegenschaftskosten mit dem Einkommen gemäss Sonderveranlagung zu verrechnen. Die Rekurskommission hielt dem entgegen, nach der gesetzlichen Konzeption könnten die ausserordentlichen Aufwendungen der Übergangsperiode nicht mit den ausserordentlichen Einkünften dieser Periode verrechnet werden.
Am 21. August 2004 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Bern für die Jahressteuer 2000 für Staat und Gemeinde eine neue Steuerrechnung über den Betrag von Fr. 92'547.60. Mit Eingabe vom 29. August 2004 an die kantonale Steuerverwaltung verlangten die Steuerpflichtigen, der Steuerbetrag sei auf Fr. 49'832.70 festzusetzen. Mit Schreiben vom 29. September 2004 gab die Steuerverwaltung dem Begehren nicht statt. Sie begründete dies damit, dass in der Einspracheverfügung (vom 10. Oktober 2002) infolge eines Eingabefehlers das satzbestimmende Einkommen mit Fr. 1.-- eingegeben worden sei; das habe zum Steuersatz von 3.000 (statt 5.5715) und zur falschen Steuerberechnung geführt. Diese Rechnungsstellung sei unrichtig und könne nicht als Grundlage betrachtet werden. Die Steuerverwaltung sei daher verpflichtet, den richtigen Steuersatz in Rechnung zu stellen. Die Mitteilung war weder als Verfügung bezeichnet, noch enthielt sie eine Rechtsmittelbelehrung.
B.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 (Postaufgabe 30. November 2004) führen die Steuerpflichtigen Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 17. Februar 2004. Gleichzeitig stellen sie das Gesuch, es sei die Frist für die Beschwerde wieder herzustellen.
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Soweit der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 17. Februar 2004 die direkte Bundessteuer 2000 (Jahressteuer) betrifft, steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen (Art. 146 DBG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und 98 lit. e OG ). Hinsichtlich der Staatssteuer kann dieser Entscheid nur mit Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführer haben denn auch gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereicht. Die vorliegende Beschwerde ist somit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde für die direkte Bundessteuer entgegenzunehmen.
2.
Die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht beträgt gemäss Art. 146 DBG und 106 Abs. 1 OG dreissig Tage seit Eröffnung des Entscheids. Eröffnet wurde der Entscheid der Steuerrekurskommission bereits im Februar 2004. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdefrist mit der vorliegenden Beschwerde vom 29. Oktober 2004 (Postaufgabe 30. November 2004) nicht eingehalten wurde und die Eingabe verspätet ist. Auf die Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist erfüllt sind. Gemäss Art. 35 OG kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist erteilt werden, wenn der Betroffene durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangt; der Hinderungsgrund ist anzugeben und gleichzeitig ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
3.
Auf einen solchen Hinderungsgrund berufen sich die Beschwerdeführer. Sie machen geltend, mit Einspracheverfügung vom 10. Oktober 2002 und Steuerrechnung vom 21. November 2002 habe die Steuerverwaltung die Steuer ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 313'000.-- auf Fr. 49'832.70 festgesetzt. Auf diese Einspracheverfügung hätten sie abgestellt. Sie hätten den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 17. Februar 2004 nur deshalb nicht angefochten, weil der Steuerbetrag von Fr. 49'832.70 lediglich etwa Fr. 10'000.-- über dem von ihnen als richtig betrachteten Steuerbetrag gelegen habe. Mit Steuerrechnung vom 21. August 2004 habe die Steuerverwaltung nunmehr die Steuer auf Fr. 92'547.60 festgesetzt. Diesen Betrag hätten sie nicht akzeptiert. Sie seien durch das Verhalten der kantonalen Steuerverwaltung abgehalten worden, gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission rechtzeitig Beschwerde zu führen.
Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführer auf die Einspracheverfügung vom 10. Oktober 2002 vertraut haben. Im Verfahren vor der Rekurskommission wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass die Steuerschuld gemäss Einspracheentscheid reduziert worden sei (nicht datierte Stellungnahme zur Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung vom 10. Dezember 2002). Bei der Beurteilung der Frage, ob sie den Entscheid der Steuerrekurskommission anfechten sollen, gingen die Beschwerdeführer somit von Grundlagen aus, die falsch und von ihnen nicht zu vertreten waren. Diese Grundlagen betrafen indessen die Staats- und Gemeindesteuern und nicht die direkte Bundessteuer. Sowohl die Steuerrechnung vom 21. November 2002 mit dem Steuerbetrag von Fr. 49'832.70 wie auch die neue Steuerrechnung vom 21. August 2004 betreffen die Staats- und Gemeindesteuer. Von den Beschwerdeführern wird nicht geltend gemacht, der Steuerverwaltung sei auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer ein solcher Fehler unterlaufen. Wiederherstellung der Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht kann somit zum Vornherein nicht gewährt werden. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde definitiv als verspätet.
4.
In der Steuerrechnung vom 21. August 2004 mit einem Steuerbetrag von Fr. 92'547.60 hat die kantonale Steuerverwaltung nicht nur den Steuerbetrag, sondern auch den Steuersatz geändert. Die Beschwerdeführer haben sich gegen diese Rechnungsstellung gewehrt. Die kantonale Steuerverwaltung betrachtet ihr Vorgehen als Berichtigung, ohne aber ihre Mitteilung vom 29. September 2004 explizit als Verfügung zu bezeichnen und ihr eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen (Art. 205 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000). Welche Folgen sich daraus ergeben, ist indessen von den kantonalen Instanzen und nicht vom Bundesgericht zu prüfen.
5.
Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
Von der Auferlegung von Kosten an die Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 156 Abs. 3 OG abzusehen: Anlass zur vorliegenden Beschwerde gab erst die Berichtigung bzw. Änderung der Veranlagung durch die kantonale Steuerverwaltung, welche die Formvorschriften nicht beachtete und ihrer Mitteilung vom 29. September 2004 keine Rechtsmittelbelehrung beifügte. Unter diesen Umständen ist es nicht von den Beschwerdeführern zu vertreten, dass sie sich veranlasst sahen, beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung, der Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: