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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.729/2004 /dxc
Urteil vom 16. Dezember 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Gegenstand
Familiennachzug,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 3. November 2004.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1965) stammt aus der Union Serbien/Montenegro und verfügt seit dem 29. Mai 2002 hier über eine Niederlassungsbewilligung. Am 19. Dezember 2003 ersuchte er die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) vergeblich darum, seinen Sohn A.________ (geb. 5. Januar 1988) nachziehen zu können (ablehnende Verfügung vom 19. Februar 2004). Die hiergegen gerichteten Beschwerden an den Regierungsrat (Beschluss vom 21. Juli 2004) und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 3. November 2004) blieben ohne Erfolg. X.________ beantragt vor Bundesgericht, es sei ihm der Familiennachzug von A.________ und allenfalls auch von dessen Geschwistern B.________ (geb. 1990) und C.________ (geb. 1992) zu bewilligen.
2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann, nachdem der Beschluss der Regierungsrats eingeholt worden ist, ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Gegenstand des umstrittenen Bewilligungsverfahrens bildet ausschliesslich das Nachzugsgesuch für den Sohn A.________, nicht auch ein solches für dessen Geschwister B.________ und C.________. Der Beschwerdeführer hat beim Migrationsamt für sie keinen Antrag gestellt und dieses dementsprechend diesbezüglich auch nicht entschieden. Auf das Eventualersuchen ist somit nicht einzutreten.
2.2
2.2.1 Die Verweigerung des Familiennachzugs im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG (SR 142.20) ist bei Kindern von getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen zulässig, wenn die Trennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Betreuungsverhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen sprechen, ein Wechsel sich nicht als zwingend notwendig erweist und die Fortführung und die Pflege der familiären Beziehungen im bisherigen Rahmen behördlich nicht vereitelt werden (BGE 129 II 11 E. 3.1.3 S. 14 f. mit weiteren Hinweisen). Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK räumen demjenigen Elternteil grundsätzlich kein Recht auf Nachzug ein, der freiwillig ins Ausland gezogen ist und ein weniger enges Verhältnis zu den Kindern hat als der Elternteil oder die Verwandten, die für diese in der Heimat sorgen (BGE 125 II 633 E. 3a S. 640; 122 II 385 E. 4b S. 392). Der Nachzug der Kinder muss zu deren Betreuung erforderlich erscheinen (vgl. BGE 124 II 361 E. 3a S. 366); dies ist (insbesondere) dann nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden (BGE 125 II 585 E. 2c S. 588 mit Hinweisen).
2.3
Der Beschwerdeführer hat von 1988 bis 1992 als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet. Ab März 1993 bis Februar 1995 hielt er sich als Asylsuchender hier auf. Am 23. März 1995 wurde die Ehe mit der Mutter seiner Kinder geschieden und ihm das Sorgerecht über diese zugesprochen. In der Folge liess der Beschwerdeführer die damals sieben-, fünf- und dreijährigen Kinder in der Obhut seiner Eltern in der Heimat zurück; im April 1995 ersuchte er hier erneut um Asyl, bevor er am 28. Februar 1997 eine italienische Staatsangehörige heiratete, worauf ihm am 29. Mai 2002 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Seit dem 1. Oktober 2002 lebt er von seiner Frau getrennt. Der Beschwerdeführer hat seine Kinder aus der früheren Ehe und insbesondere seinen Sohn A.________ somit während Jahren freiwillig in der Heimat - zuerst bei deren Mutter und hernach bei seinen Eltern - zurückgelassen; dessen vorrangige familiäre Beziehungen bestehen deshalb nicht zu ihm, sondern zu den Grosseltern, bei denen A.________ zusammen mit seinen jüngeren Geschwistern seit nunmehr neun Jahren lebt. Zum Vater pflegt er dagegen nur punktuelle Kontakte (Telefone, Besuche des Beschwerdeführers während der Ferien in der Heimat usw.).
2.3.1 Der Beschwerdeführer tut keine stichhaltigen Gründe dar, welche eine Veränderung dieser Betreuungsverhältnisse gebieten würden; solche sind praxisgemäss auch nicht leichthin anzunehmen. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit in der Heimat sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser sich die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten erweisen (BGE 129 II 11 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Die nicht weiter belegten Einwände, die Grosseltern seien "altersschwach" und könnten sich um den "Pubertierenden nicht mehr altersgerecht kümmern" bzw. die Mutter wolle die Kinder nicht (mehr) betreuen, da sie sich für einen anderen Mann interessiere, genügen hierfür nicht. Dabei handelt es sich um Probleme, die der emigrierende Elternteil, der sein Kind - trotz der voraussehbaren zeitlichen Schranken der Lösung - während Jahren der Obhut der Grosseltern bzw. des andern Elternteils anvertraut, letztlich von Anfang an in Kauf nimmt (so BGE 129 II 11 E. 3.4). A.________ ist ausschliesslich im heimatlichen Umfeld verankert und hat dort seine vorrangigen Beziehungen. Ein Nachzug in die Schweiz wäre für ihn mit einer weitgehenden Entwurzelung sprachlicher und kultureller Natur verbunden, die der über wenig Erziehungserfahrung verfügende Vater, der von seiner Gattin getrennt lebt und offenbar berufstätig ist, kaum aufzufangen vermöchte.
2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er gerichtlich zur Sorge um seinen Sohn verpflichtet sei, verkennt er, dass dies bereits seit der Scheidung im März 1995 der Fall ist, er aber dennoch erst im Dezember 2003 um den Nachzug ersucht hat, ohne dass er hierfür überzeugende Gründe darzulegen vermag. Selbst als er hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, wartetet er mit seinem Gesuch noch anderthalb Jahre zu. Dass A.________ in seiner Heimat im Mai 2003 die Grundschule beendet hat und seither "nichts" tut und hier deshalb eine Sprach- und später eine weitere "Ausbildungsschule" besuchen soll, rechtfertigt (für sich allein) einen Familiennachzug nicht. Die Schweiz betreibt in Bezug auf die Niederlassung und den Aufenthalt von Ausländern in konventionsrechtlich zulässiger Weise eine restriktive Politik (vgl. BGE 120 Ib 22 E. 4a S. 24 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285; 126 II 335 E. 3a S. 342). Es ist aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht, dass Jugendliche im Wesentlichen allein im Hinblick auf eine künftige selbständige Anwesenheit als Erwachsene und auf die Erwerbsaufnahme hin, d.h. zwecks Verschaffung besserer Zukunftsaussichten, kurz vor Erreichen der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16; 126 II 329 E. 3b S. 333; Urteil 2A.455/2004 vom 13. Dezember 2004, E. 2.1).
3.
3.1 Der angefochtene Entscheid verletzt damit kein Bundesrecht. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts und im detaillierten Beschluss des Regierungsrats verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
3.2 Da die vorliegende Eingabe gestützt auf die publizierte Praxis aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: