Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.716/2004 /gij
Urteil vom 22. Dezember 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jans,
gegen
Kreisgericht St. Gallen, Haftrichterin, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Fortsetzung der Untersuchungshaft,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
26. Oktober 2004.
Sachverhalt:
A.
Das Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Betäubungsmittelhandels. Es verdächtigt ihn, im Raum St. Gallen während circa 1 ½ Jahren mit mindestens einem Kilogramm Kokain gehandelt und seine Ehefrau beauftragt zu haben, im Juni 2004 ein Kilogramm Kokain von Brasilien in die Schweiz einzuführen. X.________ wurde am 25. Juni 2004 festgenommen und tags darauf vom Haftrichter des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau in Untersuchungshaft versetzt. Am 10. September 2004 reichte X.________ beim Untersuchungsrichter ein Haftentlassungsgesuch ein. Dieser hielt an der Untersuchungshaft fest und leitete das Haftentlassungsgesuch an die zuständige Haftrichterin weiter, wobei er gleichzeitig beantragte, die Untersuchungshaft bis zum 10. Dezember 2004 zu verlängern.
Am 21. September 2004 wies die Haftrichterin das Gesuch um Haftentlassung ab und verlängerte die Haft vorläufig bis zum 24. November 2004.
Am 11. Oktober 2004 reichte X.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein mit dem Antrag, den Haftentscheid vom 21. September 2004 aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Anklagekammer wies die Beschwerde am 26. Oktober 2004 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 2) und entschädigte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 3).
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung "der durch Art. 2 BV garantierten persönlichen Freiheit" beantragt X.________, Dispositiv-Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids der Anklagekammer aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Haftrichterin, der Untersuchungsrichter und die Anklagekammer verzichten auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der kantonal letztinstanzliche Entscheid der Anklagekammer erging auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde hin, mit welcher, nebst Rechtsverweigerung und -verzögerung sowie Amtsmissbrauch, einzig Willkür gerügt werden kann (Art. 254 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999; StPO). Eine solche Willkürrüge brachte der Beschwerdeführer allerdings nicht vor, sondern machte bloss geltend, die Haftrichterin habe zu Unrecht Fluchtgefahr angenommen. Damit rügte er sinngemäss, die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Untersuchungshaft seien nicht mehr gegeben, weshalb ihre Fortsetzung mit der in Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV garantierten persönlichen Freiheit unvereinbar sei. Die Anklagekammer prüfte diese Rüge auch frei (angefochtener Entscheid E. 5). Unter diesen Umständen steht einem Eintreten auf die gleiche Rüge, es bestehe keine Fluchtgefahr, unter dem Gesichtspunkt der Letztinstanzlichkeit nichts entgegen. Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b), einzutreten.
1.1 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig.
1.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Aufrechterhaltung von Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3)
2.
Nach Art. 113 StPO kann der Angeschuldigte verhaftet werden, wenn er eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen könnte. Ist neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts der besondere der Fluchtgefahr gegeben, steht der Anordnung von Untersuchungshaft grundsätzlich auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 BV nichts entgegen. Dass der Beschwerdeführer dieses Grundrecht im Zweckartikel Art. 2 BV verortet, ist zwar unverständlich, schadet ihm aber nicht.
2.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, mit einem Kilogramm Kokain gehandelt und die Einfuhr eines weiteren Kilogramms in Auftrag gegeben zu haben. Er bestreitet nicht, dass er dieser Taten dringend verdächtig ist, macht aber geltend, die Vorwürfe seien in Bezug auf die Rauschgiftmengen übertrieben. Dies ändert nichts daran, dass der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben ist.
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 2a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6).
2.3 Der Beschwerdeführer muss nach der zutreffenden Einschätzung der Anklagekammer im Fall eines Schuldspruchs in allen Punkten mit einer empfindlichen, unbedingten Gefängnisstrafe rechnen, selbst wenn er "nur" die Einfuhr von 700 g Kokain in Auftrag gegeben haben und auch die von ihm gehandelte Rauschgiftmenge unter einem Kilogramm liegen sollte. Mit einer solchen Strafe wäre das weitere Fortkommen des als Asylbewerber eingereisten nigerianischen Beschwerdeführers in der Schweiz erheblich kompromittiert; nach Auskunft des Ausländeramtes des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons St. Gallen müsste er jedenfalls bei einer Verurteilung zu einer 24 Monate übersteigenden Gefängnisstrafe mit einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechnen. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Schweizerin - seine Komplizin, die das Rauschgift in die Schweiz einführte - geheiratet, und diese erwartet ein Kind von ihm. Die Einschätzung der Anklagekammer, der Beschwerdeführer, der hier keine weiteren ersichtlichen Wurzeln hat und auch der Landessprache nicht mächtig ist, werde dadurch nicht von einer Flucht abgehalten, ist indessen nicht zu beanstanden, da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Ehefrau nach Verbüssung einer allfälligen Freiheitsstrafe einen regelmässigen Kontakt zu ihrem geflüchteten Gatten ausserhalb der Schweiz aufrechterhalten oder diesem gar ins Ausland nachfolgen könnte. Ihre Schwangerschaft hielt sie, wie die Anklagekammer zutreffend anführt, auch nicht davon ab, Drogen von Brasilien in die Schweiz zu transportieren. Die Rüge, es bestehe keine Fluchtgefahr, ist offensichtlich unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abgewiesen werden muss, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht St. Gallen, Haftrichterin, sowie der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: