Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.327/2004 /lma
Urteil vom 22. Dezember 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Mazan.
Parteien
Versicherung A.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Felix Moppert,
gegen
B.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi.
Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 8. Juni 2004.
Sachverhalt:
A.
Am 19. Juni 1996 erlitt B.________ (Klägerin) einen Verkehrsunfall. Während sie am Steuer ihres Autos vor einem Rotlicht korrekt wartete, fuhr die Lenkerin C.________ von hinten mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h auf den Wagen der Klägerin auf.
Der Neurologe Dr. D.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma und eine seit dem Unfall andauernde Arbeitsunfähigkeit. Dr. E.________ sieht in seinem Bericht vom 21. April 1997 die Ursache der bei der Klägerin auftretenden Beschwerden in einer Halswirbelsäulenabknickungsverletzung und einer milden traumatischen Gehirnverletzung infolge des Unfalls. Dr. F.________ erachtete in seinem Gutachten vom 29. Mai 1998 die adäquate Kausalität zwischen dem Auffahrunfall und dem posttraumatischen Cervikalsyndrom als gegeben, nicht aber diejenige zwischen dem Auffahrunfall und dem Hirnleistungsdefizit.
Das Strafgericht Basel-Landschaft stützte sich auf das Gutachten von Dr. F.________ und verurteilte die Verursacherin des Unfalles mit Urteil vom 15. Februar 1999 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer Busse von Fr. 200.--. Gleichzeitig hiess das Strafgericht ebenfalls aufgrund des erwähnten Gutachtens die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung der Klägerin im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) dem Grundsatz nach gut und verwies die Klägerin im Übrigen an das Zivilgericht.
B.
Am 29. März 2000 belangte die Klägerin die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin, die Versicherung A.________ (Beklagte) für den Zeitraum vom 19. Juni 1996 bis zum 31. Januar 2000 im Sinne einer Teilklage und unter dem Vorbehalt der Mehrforderung auf Zahlung von Fr. 1'166'930.80 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2000. Das Bezirksgericht Arlesheim verzichtete angesichts des bereits vorhandenen Gutachtens des Neurologen Dr. F.________ vom 29. Mai 1998 auf eine weitere neurologische Begutachtung, wie sie von der Beklagten beantragt wurde. Es verzichtete ebenfalls auf die von der Beklagten beantragte psychiatrische Expertise, weil diese gegen den Willen der Klägerin nicht durchgesetzt werden könne. Da das Beweismass für den Kausalzusammenhang im Zivilprozess auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt sei, müsse der Kausalzusammenhang nicht nur hinsichtlich des Cervikalsyndroms, sondern auch hinsichtlich des Hirnleistungsdefizits angenommen werden. Anderseits sei nach Würdigung der Umstände, insbesondere auch des Gutachtens von Dr. F.________, des Berichtes der REHA-Klinik Rheinfelden vom 26. Mai 1999 und des die Kausalität verneinenden Entscheides des Unfallversicherers davon auszugehen, dass der Kausalzusammenhang per 30. September 1999 weggefallen sei. Mit Urteil vom 30. April 2003 hiess das Bezirksgericht Arlesheim die von der Klägerin erhobene Teilklage teilweise gut und verurteilte die Beklagte, der Klägerin Fr. 710'514.95, wovon Fr. 22'117.-- zahlbar an das Bezirksgericht Arlesheim, nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2000 zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien je selbstständig die Appellation. Mit Urteil vom 8. Juni 2004 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Appellation der Beklagten teilweise gut und verurteilte die Beklagte, der Klägerin Fr. 381'115.90, wovon Fr. 22'117.-- zahlbar an das Bezirksgericht Arlesheim, nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2000 auf Fr. 348'208.25 zu bezahlen.
C.
Mit Berufung vom 14. September 2004 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil das Kantonsgerichtes Basel-Landschaft vom 8. Juni 2004 sei aufzuheben und die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Fr. 287'980.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2000 auf Fr. 260'979.15 zu bezahlen. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen.
Die Klägerin stellt den Verfahrensantrag, der Beklagten sei unter Androhung des Nichteintretens Frist anzusetzen zur Verbesserung der Berufungsschrift. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Klägerin hat in ihrer Berufungsantwort den Verfahrensantrag gestellt, der Beklagten sei Frist zur Verbesserung der Berufungsschrift unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall anzusetzen. Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Beklagte in ihrer Berufung die Begründungsanforderungen missachtet und es ihr damit verunmöglicht habe, auf die Berufung in der Sache zu antworten. Auf diesen Antrag ist wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Wenn die Berufungsschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) nicht genügt, führt dies dazu, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird. Die Sanktion des Nichteintretens schliesst aus, dass bei Missachtung der Begründungsanforderungen Frist zur Verbesserung der Rechtsschrift angesetzt wird.
2.
Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass der Zivilrichter hinsichtlich Bestand und Quote der Haftung grundsätzlich an das Urteil des Strafrichters gebunden sei, welches in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 OHG eine Haftung dem Grundsatz nach bejaht habe. Dies gelte nicht nur für den Zeitraum vom Unfall (19. Juni 1996) bis zum Strafurteil (15. Februar 1999), sondern für den ganzen vom Zivilrichter gemäss Klage vom 29. März 2000 zu beurteilenden Zeitraum vom Unfall am 19. Juni 1996 bis zum 31. Januar 2000.
3.
Die Beklagte wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung des bundesrechtlichen Grundsatzes der res iudicata vor. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, im Strafurteil vom 15. Februar 1999 sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einem durch den medizinischen Gutachter diagnostizierten Hirnleistungsdefizit verneint worden. Die Adäquanz sei nur hinsichtlich des Cervikalsyndroms bejaht worden. Die Haftpflicht der Beklagten sei daher nur für die dadurch verursachten Auswirkungen zu bejahen. Dem Umstand, dass das Hirnleistungsdefizit für die Ersatzpflicht nicht berücksichtigt werden dürfe, sei mit einer Reduktion der Ersatzpflicht um 50 % Rechnung zu tragen.
3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG kann das Strafgericht dann, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. In diesem Fall spricht das Strafgericht keine betragsmässig umschriebene Leistung zu, sondern stellt fest, ob und in welchem Umfang der Straftäter haftet. Das entsprechende Feststellungsurteil erlangt Rechtskraft und ist alsdann für eine beim Zivilrichter zu erhebende Leistungsklage verbindlich (BGE 125 IV 153 E. 2b/aa S. 157 f. m.w.H.). Der Zivilrichter soll von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters jedoch abweichen dürfen, soweit er aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt, weiter wenn die Beweiswürdigung des Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn der Strafrichter bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 124 II 8 E. 3d/aa S. 13 f. m.w.H.).
3.2 Im vorliegenden Fall ist das Kantonsgericht trotz der grundsätzlichen Bindung an das Strafurteil von den darin enthaltenen Feststellungen abgewichen. Grund dafür war, dass das Strafgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Straftatbestand der einfachen oder schweren Körperverletzung vorliege, die Kausalität des Unfalls für das Hirnleistungsdefizit verneint hat, weil dieses nicht mit Sicherheit, sondern nur mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Heckkollision zurückzuführen sei. Diese Begründung im Strafurteil sei für den Zivilrichter nicht bindend, weil im Haftpflichtrecht für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreiche.
3.3 Diese Darstellung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des Haftpflichtrechts das Beweismass in Bezug auf den natürlichen Kausalzusammenhang wegen der oft bestehenden Beweisschwierigkeiten auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt wird (BGE 128 III 271 E. 2b S. 276 m.w.H.). Wenn aber der Strafrichter bei der Beurteilung der Kausalität einen anderen Massstab ansetzt (Sicherheit), als der Zivilrichter zur Anwendung zu bringen hat (hohe Wahrscheinlichkeit), ist der Zivilrichter nicht verpflichtet, auf Tatsachen abzustellen, die vom Strafrichter zufolge unterschiedlichen Anforderungen an das Beweismass nicht beurteilt werden konnten. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass das Kantonsgericht durch seine ergänzenden Tatsachenfeststellungen in Bezug auf die Kausalität des Unfalls für das Cervikalsyndrom den Grundsatz der res iudicata verletzt habe.
4.
Weiter wird in der Berufung geltend gemacht, das Kantonsgericht habe Art. 8 ZGB verletzt, indem es die Ersatzpflicht der Beklagten bejaht habe, ohne hiefür einen Kausalitätsbeweis zu verlangen. Zudem sei in bundesrechtswidriger Weise die adäquate Kausalität bejaht worden.
4.1 Soweit die Beklagte eine Verletzung von Art. 8 ZGB beanstandet, erweist sich die Berufung als unbegründet. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass das Kantonsgericht bei der Beurteilung der Kausalität im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. F.________ abgestellt hat. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz ohne Kausalitätsbeweis entschieden und damit Art. 8 ZGB verletzt habe. Soweit mit der Berufung beanstandet wird, das Kantonsgericht habe - im Unterschied zum Bezirksgericht - die Kausalität gestützt auf das Gutachten von Dr. F.________ zu Unrecht bejaht, wendet sich die Beklagte gegen die Beweiswürdigung, die im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f. m.w.H.). Insofern ist auf die Berufung nicht einzutreten.
4.2 Weiter beanstandet die Beklagte, das Kantonsgericht habe die adäquate Kausalität in bundesrechtswidriger Weise bejaht, weil bei einer Heckkollision eines mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h fahrenden Autos mit einem stehenden Fahrzeug nicht von einem Unfallereignis gesprochen werden könne, welches die hier zu beurteilende Gesundheitsstörung nach mehr als drei Jahren adäquat kausal verursacht habe. Soweit die Beklagte mit diesem Einwand die Geringfügigkeit des Unfallereignisses anspricht und damit einen adäquaten Kausalzusammenhang von vornherein ausschliessen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Adäquanz nach der Rechtsprechung im Haftpflichtrecht - im Unterschied zur Sozialversicherung (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366) - nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen ist (BGE 123 III 110 E. 3a S. 113). Weiter kritisiert die Beklagte, dass die Adäquanz ohne zeitliche Beschränkung bejaht worden sei, obwohl der Gutachter Dr. F.________ festgestellt habe, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei und die fachärztliche Beurteilung daher als vorläufige bezeichnet werden müsse. Dazu ist zu bemerken, dass die Beklagte selbst den adäquaten Kausalzusammenhang für den Zeitraum vom Unfallereignis vom 19. Juni 1996 bis zum 30. September 1999 - und damit über den Zeitpunkt der Begutachtung von Dr. F.________ vom 29. Mai 1998 - für gegeben hält. Streitig ist die Adäquanz also nur noch mit Bezug auf den Zeitraum vom 30. September 1999 bis zum 31. Januar 2000. Die Vorinstanz hat die Frage zwar nicht explizit behandelt, ist aber sinngemäss insoweit von einer Dauerschädigung ausgegangen, als sie aufgrund von Art und Intensität der unfallbedingten Gesundheitsstörung, die nach fast zwei Jahren gutachterlich festgestellt wurde, deren Andauern auch noch während des streitigen Zeitraumes angenommen hat. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Haftung der Beklagten für die gesamte Zeit bis am 31. Januar 2000 bejaht hat.
5.
Sodann macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz habe Art. 44 Abs. 1 OR verletzt, indem sie die volle Ersatzpflicht der Beklagten bejaht habe, obwohl sich die Klägerin geweigert habe, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Die Vorinstanz hat sich im Zusammenhang mit der Frage der Prädisposition mit der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin befasst und eine psychiatrische Begutachtung zur Klärung dieser Frage abgelehnt. Zur Begründung wurde festgehalten, aufgrund der aktenmässig erstellten beruflichen Laufbahn der Klägerin bis zum Unfallereignis sei ausgeschlossen, dass diese bereits damals unter einer psychischen Persönlichkeitsstörung von wesentlichem Krankheitswert gelitten habe. Die Kritik der Beklagten betrifft demgegenüber eine psychiatrische Behandlung, die bezwecken sollte, die Klägerin von psychischen Belastungen zu befreien und damit ihre Arbeitsfähigkeit zu erhöhen und den Schaden zu mindern. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im kantonalen Verfahren verlangt habe, die Klägerin hätte sich einer solchen Behandlung bzw. Begutachtung zu unterziehen, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Weigerung der Klägerin, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, kann daher nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht gewertet werden. Auch insofern erweist sich die Berufung als unbegründet.
6.
Schliesslich beanstandet die Beklagte die Schadensberechnung in verschiedener Hinsicht als fehlerhaft.
6.1 Soweit sie geltend macht, die Heilungskosten von Fr. 8'181.55 hätten nicht berechnet werden dürfen, weil die betreffenden Rechnungen aus der Zeit nach dem 15. Februar 1999 stammten, erweist sich die Berufung als unbegründet. Nachdem sich ergeben hat, dass die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht von einer Adäquanz des Unfalls für eine bis am 31. Januar 2000 andauernde Schädigung ausgehen durfte, sind die erwähnten Heilungskosten, welche die Zeit bis am 31. Januar 2000 betreffen, zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, soweit die Beklagte die Schadenposititonen für Erwerbsausfall aus Haupttätigkeit und Haushaltschaden sowie den Schadenszins nur bis zum 30. September 1999 berücksichtigt wissen will. Wie erläutert ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der Schaden für die gesamte Zeit vom Unfall bis am 31. Januar 2000 zu ersetzen ist. Soweit die Beklagte die Begründung für die der Klägerin zugesprochene Genugtuung von Fr. 10'000.-- kritisiert, deren Herabsetzung aber ausdrücklich nicht verlangt, würde sich das Verfahren auf einen blossen Streit über Begründungen beschränken. Daran besteht kein Rechtsschutzinteresse, weshalb insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist.
6.2 Für den Fall, dass das Bundesgericht die Adäquanz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für den Zeitraum vom 19. Juni 1996 bis zum 31. Januar 2000 bejahen sollte, macht die Beklagte geltend, der Schaden sei für den Zeitraum von 43 1/3 Monaten zu berechnen und nicht, wie dies irrtümlich von der Vorinstanz getan worden sei, für den Zeitraum von 44 1/3 Monaten. Dazu ist zu bemerken, dass diese Rüge jeder Begründung entbehrt, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Abgesehen davon wäre die Schadensberechnung der Vorinstanz auch nicht zu beanstanden. In Bezug auf den Verdienstausfall hat das Kantonsgericht ausgeführt, der Schaden sei für die volle Dauer der Teilklage vom 1. August 1996 bis zum 31. Januar 2000 zu ersetzen. Dieser Zeitraum umfasst weder 43 1/3 noch 44 1/3, sondern 42 Monate. In Bezug auf den Haushaltsschaden hat die Vorinstanz auf die Zeit vom 19. Juni 1996 bis am 31. Januar 2000 (d.h. 43 1/3 Monate) abgestellt, wobei zufolge eines Aufenthalts in der REHA-Klinik in Rheinfelden vom 24. März bis am 21. April 1999 ein Monat abgezogen wurde. Diesbezüglich wurde der Schaden somit für eine Zeit von 42 1/3 Monaten berechnet. Die Berufung wäre daher auch in diesem Punkt unbegründet, wenn überhaupt hätte darauf eingetreten werden können.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG ). Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos, weil der Beklagten keine Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist und die Einbringlichkeit der Prozessentschädigung ausser Frage steht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: