Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 433/04
Urteil vom 22. Dezember 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
E.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 25. Mai 2004)
Sachverhalt:
A.
E.________, geboren 1943, arbeitete ab 1971 bis zu seiner Entlassung per April 1997 als angelernter Hilfsarbeiter im Lager der Firma S.________ AG. Er meldete sich am 7. November 1996 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Bern Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vornahm (unter anderem Beizug jeweils mehrerer Berichte des Dr. med. B.________ und der Frau Dr. med. A.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eines Gutachtens des Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 24. Juni 1997). Weiter veranlasste die Verwaltung eine Begutachtung durch das Spital Z.________ (Expertise vom 15. Mai 1998) sowie eine Nachbegutachtung durch Dr. med. H.________, die jedoch angesichts des Erregungszustandes des E.________ nicht durchgeführt werden konnte, nachdem er sich schon vorher einer erneuten Begutachtung durch diesen Arzt widersetzt hatte. In der Folge wurde die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals I.________ mit der Erstellung einer polydisziplinären Expertise beauftragt (Gutachten vom 19. Juni 2002 mit psychiatrischem Teilgutachten vom 6. Februar 2002 sowie orthopädischem Teilgutachten des Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. April 2002). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle E.________ mit Verfügung vom 5. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 64% mit Wirkung ab dem 1. August 1997 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu und erachtete eine Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten im Umfang von 50% als zumutbar.
B.
Die dagegen - unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. R.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. November 2002 - erhobene Beschwerde mit Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Mai 2004 ab.
C.
E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm ab dem 1. August 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei ein weiteres Gutachten einer MEDAS zu veranlassen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________ je einen Bericht des Dr. med. R.________ vom 28. Juli 2004 und der Frau Dr. med. A.________ vom 10. August 2004 einreichen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). Dasselbe gilt für die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision.
Zutreffend sind im Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG ) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG). Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist der Anspruch auf eine ganze anstelle der zugesprochenen halben Invalidenrente und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage der Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht stellt in dieser Hinsicht auf die Einschätzung der MEDAS vom 19. Juni 2002 ab und geht von einer Arbeitsfähigkeit von 50% für leidensangepasste Tätigkeiten aus.
2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst sinngemäss vorgebracht, dass die MEDAS für die Erstellung ihres Gutachtens von Juni 2002 nicht über alle Vorakten verfügt resp. diese nicht vollständig berücksichtigt habe. So fehlten die Schlussfolgerungen des Spitals Z.________ vom 15. Mai 1998 in der Zusammenfassung der Expertise, die vom Versicherten mitgebrachten Röntgenbilder seien verschwunden und dem Experten offenbar nicht zur Verfügung gestanden; weiter liege ein im Gutachten erwähnter psychiatrischer Zwischenbericht vom 22. Oktober 2001 nicht in den Akten.
Der Bericht des Spitals Z.________ vom 15. Mai 1998 ist in der Expertise der MEDAS von Juni 2002 berücksichtigt, wird er doch in der Anamnese explizit erwähnt und zusammengefasst. Dass dabei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht wiedergegeben wird, ist nicht massgebend; dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Auffassung des Spitals Z.________ im grossen und ganzen mit derjenigen der MEDAS resp. deren orthopädischem Teilgutachten vom 8. April 2002 übereinstimmt, nehmen doch beide eine halbtägige resp. fünfzigprozentige Arbeitsfähigkeit an. Betreffend Röntgenbilder hat der orthopädische Gutachter Dr. med. G.________ in seiner Teilexpertise von April 2003 zwar tatsächlich festgehalten, dass zur Zeit keine Röntgenbilder vorhanden seien. Allerdings lagen bei der Schlussbesprechung zwei Röntgenbilder vor, eines aus dem Spital Z.________, datierend vom 10. Oktober 1996, und eines unbekannter Herkunft vom 15. August 2001. Dr. med. G.________ hat in seinem Teilgutachten explizit angekündigt, er werde eine allfällige Änderung der Diagnose oder der Beurteilung nach Durchsicht der Röntgenbilder mitteilen; dies ist nicht geschehen, auch nachdem dem Teilgutachter die Gesamtexpertise - mit den erwähnten Röntgenbildern - unterbreitet worden ist. Damit kann der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich entspricht der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte psychiatrische Zwischenbericht vom 22. Oktober 2001 dem psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Februar 2002, welches sich auf eine Exploration am ersten Datum stützt.
2.2 Die Ärzte der MEDAS gehen in der Expertise vom 19. Juni 2002 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Magaziner aus, erachten aber eine abwechselnd sitzende/stehende Tätigkeit im Umfang von 50% als zumutbar. Der Versicherte sei aufgrund seiner psychischen Störung dem Arbeitsumfeld zumutbar, wenn eine engere Zusammenarbeit in einem hierarchischen Gefüge vermieden werden könne. Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (vgl. auch Erw. 2.1 hievor) abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Nicht gegen die Zuverlässigkeit dieser Einschätzung (vgl. BGE V 353 Erw. 3b/bb) spricht der Bericht der Frau Dr. med. A.________ vom 3. März 1997, wonach dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht keine Tätigkeit möglich sei, denn einerseits gibt die Medizinerin an, dass diese Einschätzung nur zur Zeit gelte und andererseits schlägt sie in einem späteren Bericht vom 22. Januar 2001 vor, den Beschwerdeführer in einer MEDAS abklären zu lassen, womit sie klar zum Ausdruck bringt, dass ihre Meinung nicht als definitiv aufzufassen ist. Da sich Dr. med. R.________ in seinen Berichten vom 8. November 2002 und 28. Juli 2004 ausdrücklich der Auffassung der Frau Dr. med. A.________ anschliesst resp. sich auf diese abstützt, kann auch nicht auf die Einschätzung dieses Arztes abgestellt werden. Schliesslich erweckt der letztinstanzlich eingereichte Bericht der Frau Dr. med. A.________ vom 10. August 2004 ebenfalls keine Zweifel an der Expertise der MEDAS von Juni 2002, da es sich um einen nicht schlüssigen Arztbericht handelt: Es wird darin von einer Verschlechterung des Zustandes berichtet, wobei aber nicht klar ist, ob (und ab wann) diese Verschlechterung zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit geführt hat oder ob dies - entsprechend dem Bericht von März 1997 - schon früher der Fall gewesen ist.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter sinngemäss ausgeführt, dass entgegen der Annahme der MEDAS keine invaliditätsfremden Gründe vorlägen, lebe doch der Versicherte seit 35 Jahren in der Schweiz; was die Gutachter als invaliditätsfremde Gründe erachteten, sei in Wahrheit Ausdruck der psychischen Störung. Für diese Behauptung finden sich in den Akten nicht die geringsten Hinweise, abgesehen davon, dass auch bei gebürtigen Schweizern, die ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht haben, invaliditätsfremde Gründe vorliegen können. Im Übrigen widerspricht sich der Versicherte in dieser Hinsicht selber, weist er doch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf hin, dass "selbst psychosoziale Komponenten, die trotz aufbringen aller Willenskomponenten trotzdem nicht überwunden werden könnten, ebenfalls invalidisierend" seien, da diese Argumentation gerade das Vorliegen invaliditätsfremder Aspekte voraussetzt. Hinweise dafür, dass der Versicherte Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, nicht zu vermeiden möchte (vgl. BGE 102 V 165), finden sich weder im Gutachten der MEDAS noch sonst in den Akten.
Damit ist auf die Einschätzung der Ärzte der MEDAS abzustellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. Wegen der Massgeblichkeit der Auffassung der MEDAS erübrigt es sich, auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Kritik am Gutachten des Dr. med. H.________ einzugehen.
2.3 Referenzpunkt für die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ist der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG). Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei um einen theoretischen und abstrakten Begriff, der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes; Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291).
Dem Versicherten stehen - trotz seiner körperlichen und psychischen Einschränkungen - auf diesem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, so dass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a). So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02).
2.4 Die Vorinstanz hat das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu Recht anhand des zuletzt verdienten (und der Lohnentwicklung angepassten) Lohnes als Magaziner festgesetzt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) anhand der - der Lohnentwicklung und der betriebsüblichen Arbeitszeit angepassten - Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung bestimmt worden ist. Diese Einkommen sind denn auch nicht bestritten. Der Versicherte bringt jedoch sinngemäss vor, die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit müsse "im Sinne des sog. Schwerarbeiterabzuges" von 25% berücksichtigt werden; das kantonale Gericht hat dagegen einen behinderungsbedingten Abzug von 20% berücksichtigt.
Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht generell und in jedem Fall 25%; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Sie muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis).
In Anbetracht der Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen müssen. Das kantonale Gericht hat alle massgebenden Gesichtspunkte (Alter, psychische und physische Beschwerden, d.h. die Unfähigkeit, nicht mehr alle Arbeiten ausführen zu können) berücksichtigt; weitere, allenfalls zu beachtende Merkmale werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch weder erwähnt noch sind sie ersichtlich. Damit besteht ein Invaliditätsgrad von 64% (zur Rundung: BGE 130 V 121) und in der Folge ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Maschinen, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Dezember 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: